Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Zu einer geordneten Nachfolgeplanung gehört eine Vorsorgevollmacht. Um den Bevollmächtigten vor Ansprüchen aus diesem Vollmachtsverhältnis zu schützen, sollte die Vollmacht mit einem Grundvertrag unterlegt werden. Die Vorsorgevollmacht regelt die Rechtsmacht des Bevollmächtigten gegenüber dem Rechtsverkehr; beispielsweise mit Banken, Behörden, Ärzten usw. Häufig übersehen bzw. sogar unbekannt ist, dass auch Rechtsbeziehungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigen im Innenverhältnis bestehen. Hierauf sind grundsätzlich die Vorschriften des Auftragsrechts anwendbar. Dieses rechtliche „Dürfen“ beinhaltet, inwieweit der Bevollmächtigte durch die Vollmacht Zugriff auf das Vermögen des Vollmachtgebers erhält. Deshalb stehen dem Vollmachtgeber Auskunfts- und Rechenschafts- sowie auch Schadensersatzansprüche für den Fall des nicht korrekten Einsatzes der Vollmacht gegen den Bevollmächtigten zu. Stirbt der Vollmachtgeber, sind diese Ansprüche vererblich. Haben sich jedoch Ehegatten eine Vorsorgevollmacht erteilt, geht die Rechtsprechung aufgrund des engen familiären Verhältnisses davon aus, dass ein Auftragsverhältnis nicht gewollt war. Nach dem Tod des vollmachtgebenden Ehegatten können die übrigen Miterben gegen den Bevollmächtigten grundsätzlich keine Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe des durch die Vollmacht Erlangten geltend machen. Vor allem wenn ein Ehegatte gegen den bevollmächtigten Ehepartner solche Ansprüche jahrelang nicht angemeldet hat, können diese Ansprüche entfallen. Bestehen jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und der Geschäftsführung, werden auch gegenüber dem bevollmächtigten Ehegatten entsprechende Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Herausgabeansprüche gewährt. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten vor den oben genannten Ansprüchen der Erben mittels eines gesonderten Grundvertrags, der zum Beispiel den Haftungsmaßstab im Innenverhältnis regelt, schützen. Möglich ist auch, dass die Ausführung der Vollmacht auf ein reines Gefälligkeitsverhältnis gestützt und ein Auftragsverhältnis explizit ausgeschlossen wird. Außerdem kann die Beweislast. Welche dem Beauftragten, also dem Bevollmächtigten, obliegt, zu dessen Gunsten umgekehrt werden. Diese Vereinbarung bindet später auch die Erben. Hatte der Bevollmächtigte Geld vom Konto des Erblassers abgehoben und behauptet er, es für den verstorbenen Vollmachtgeber weisungsgemäß ausgegeben oder ihm bar übergeben zu haben, trifft ihn im Rückforderungsprozess hierfür die Beweislast., denn die pflichtgemäße Ausführung des der Vollmacht zu Grunde liegenden Auftrags muss der Beauftragte beweisen. Der Darlegungs- und Beweislast kann er durch Vorlage von Quittungen oder durch Zeugen, die bei der Geldübergabe dabei waren, nachkommen. Sofern der Bevollmächtigte behauptet, der Erblasser habe ihm das abgehobene Geld geschenkt, ist er für diesen Rechtsgrund des Behaltendürfens ebenfalls beweispflichtig. Derjenige, der die Herausgabepflicht des Erlangten leugnet, ist verpflichtet, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Gelingt dieser Beweis nicht, ist der ehemals Bevollmächtigte verpflichtet, die vom Konto abgehobenen Gelder des Erblassers an dessen Erben zu erstatten. Um einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen monatlich abgehobener Gelder vom Konto des Vollmachtgebers zu besitzen, kann im Grundvertrag zum Beispiel eine Vergütungsvereinbarung für die Ausübung der Vollmachtstätigkeit aufgenommen werden. Insoweit handelt es sich um eine Bezahlung des Bevollmächtigten, die er aus dieser gesonderten Vereinbarung behalten kann.