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Aktuelles

13.11.2013 Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis

Verspätet sich ein pünktlich gestarteter Flug, weil bei der Ankunft am Zielflughafen zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde, so steht Passagieren deswegen kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Denn in einem solchen Fall gehe die Verspätung auf «außergewöhnliche Umstände» im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, wodurch Ausgleichsansprüche gegen das Luftverkehrsunternehmen entfallen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen X ZR 115/12

24.09.2013 Turbinenschaden durch Vogelschlag

Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Das Luftfahrtunternehmen wird von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung außerdem nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Flugs infolge des Schadens nicht verhindern kann. Dazu hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, Aktenzeichen X ZR 160/12

12.04.2013 Reiseunterlagen-Prüfung bei telefonischer Buchung

Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Im zugrunde liegenden Falle rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Klägerin jedoch fest, dass die Flugtickets ab München (und nicht wie gewollt von Antalya) ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013, Aktenzeichen 233 C 1004/13

26.02.2013 Entschädigungen bei Verspätungen im Luftverkehr

Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus. Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt diesen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung eines Flugs. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Sturgeon zudem entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können - auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird -, sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 € und 600 € beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Sodann verweist der Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden - d.h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr -, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den von der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden. Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden. Somit muss im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die pauschale Ausgleichszahlung anhand der Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel bemessen werden, d.h. dem Zielort des letzten Flugs des betreffenden Fluggasts. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, in Abhängigkeit davon, ob die Verspätung ihres Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit die in der Verordnung genannten Grenzen übersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt würden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind. Der Gerichtshof stellt hierzu klar, dass die pauschale Ausgleichszahlung, auf die ein Fluggast nach der Verordnung Anspruch hat, wenn sein Flug das Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, nicht von der Einhaltung der Voraussetzungen für die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen abhängt, da diese dem Fluggast anzubieten sind, wenn der Flug zum Zeitpunkt des Abflugs verspätet ist. Hinsichtlich der finanziellen Konsequenzen für die Luftfahrtunternehmen stellt der Gerichtshof fest, dass diese zunächst gemindert werden können, wenn das Luftunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Des Weiteren sind die Verpflichtungen aus der Verordnung unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen, bei sämtlichen Verursachern der Verspätung, einschließlich Dritten, Regress zu nehmen. Schließlich können die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 €, 400 € oder 600 € betragen, nach der Verordnung noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km unter vier Stunden bleibt. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass das Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann. Somit antwortet der Gerichtshof, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, eine Ausgleichszahlung zusteht. Diese Ausgleichszahlung hängt nämlich nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.02.2013, Aktenzeichen C-11/11

13.11.2012 Flugreise mit mehreren Flügen

Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Aktenzeichen X ZR 12/12

28.08.2012 Verspäteter Zubringerflug

Wird der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am Abflugort des Zubringerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt, setzt eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem Abflug des Anschlussfluges voraus. Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb verweigert werden, weil das Reisegepäck vom Zubringerflug nicht in das Flugzeug des Anschlussfluges verladen werden konnte. Die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art. 9 FluggastrechteVO zur Bereitstellung einer Hotelunterbringung sowie von Mahlzeiten und Getränken für die Zeit bis zur Teilnahme an einem Ersatzflug führt mit dem Verfehlen der Leistungszeit ohne Weiteres zu einer dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.08.2012, Aktenzeichen X ZR 128/11

18.04.2012 Abflugverspätung

Bei der Frage der Abflugverspätung kommt es im Falle der Rückkehr des Flugzeugs zum Ausflugshafen nicht auf den ersten Start, sondern auf den zweiten Start mit der Beförderung der Passagiere zum Zielflughafen an.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.4.2012, Aktenzeichen 7 S 216/11

17.04.2012 Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden

Die Verlegung eines Rückflugs aus dem Urlaub um mehr als 10 Stunden früher als geplant ist grundsätzlich ein Reisemangel, der auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigen kann, wenn dem Reiseveranstalter zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war, dies z.B. dann, wenn der Veranstalter den Mangel bewusst verursachte und ihn als unvermeidlich darstellte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Aktenzeichen X ZR 76/11

20.09.2011 Überschwemmung des Lichtschachts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied unlängst, dass das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Ziff. 1 b VGB 2001 darstellt. Die Norm fordert, um den Tatbestand der "Überschwemmung" zu erfüllen, eine Überflutung des Versicherungsgrundstückes und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge; es müssten sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln und sich nicht etwa auf Flachdächern, Terrassen, Balkonen oder eben Lichschächten stauen. Der Versicherungsnehmer soll schließlich nicht gegen durch Wasser verursachte Schäden an einem Wohngebäude, sondern lediglich vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse versichert sein.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Aktenzeichen 12 U 92/11

23.07.2011 Bemessung von Startverzögerungen

Für die Bemessung der Verzögerung entscheidungserheblich ist nicht der Zeitpunkt des Ablegens des Flugzeugs vom Gate bzw. von der Parkposition, sondern der des bestimmungsgemäßen Abhebens von der Startbahn. Insbesondere das Abdocken und Rollen bzw. Verbringen zur Startbahn, werden im allgemeinen Verständnis eher als Vorbereitungshandlungen für den bevorstehenden Abflug angesehen, wobei auch unerheblich ist, ob das Flugzeug durch eigenen Antrieb die Bewegungen am Boden vornimmt oder dies mit Hilfe weiteren Gerätes geschieht. Dementsprechend wird bis zum Abheben im Allgemeinen davon gesprochen, dass das Luftfahrzeug rollt; dagegen würde man die Bewegung zur Startposition noch nicht als Flug oder Fliegen bezeichnen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2011, Aktenzeichen 37 C 3495/11

25.05.2011 "Ungeduldiger Feriengast"

Eine lange Anfahrt und späte Ankunft am Urlaubsort sind allein dem Risikobereich des Urlaubers zuzuordnen. Eine Wartezeit von weiteren zwei Stunden, bis die Wohnung in Ordnung gebracht wird, ist für durchaus angemessen anzusehen. Die überstürzte Kündigung des Reisevertrages ist aufgrund einer solchen angemessenen Wartezeit unzulässig.

Arbeitsgericht München, Urteil vom 25.05.2011, Aktenzeichen 191 C 30533/09

06.05.2011 Höchstgrenze für Verlust von immateriellen Schäden

Fluggesellschaften haften für Schäden, die durch den Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.134,71 Euro. Diese Höchstgrenze gilt für materielle und auch für immaterielle Schäden, wie Zeitaufwand für die Beschaffung von Ersatzkleidung oder Verlust von Erinnerungsstücken.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.05.2011, Aktenzeichen C-63/09

27.01.2011 Mitflug auch bei Nichtvorlage der Kreditkarte

Kann eine Flugreise im Internet nur mit einer Kreditkarte gebucht werden, kann die Fluggesellschaft vor dem Abflug auch dann nicht die Vorlage der Kreditkarte verlangen, wenn darauf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen wird. Kreditkarten sind keine Reiseunterlagen. Die Vorlageverpflichtung ist daher hinsichtlich der Kreditkarte wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Denn es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein Kunde völlig unverschuldet nicht mehr im Besitz der Karte ist. Ihm kann daher die Teilnahme an dem Flug nicht allein wegen Nichtvorlage der für die Buchung verwendeten Karte verweigert werden, wenn auch ohne deren Vorlage die Bezahlung des Fluges nachweisbar ist.

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2011, Aktenzeichen 2 24 O 142/10

17.09.2010 Flugverspätung durch Erkrankung von Crewpersonal

Einem Flugreisenden steht bei einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung ein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand. Das Amtsgericht Rüsselsheim verneinte das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, wenn ein Flug wegen Erkrankung eines Crewmitglieds um einen Tag verschoben werden muss, bis entsprechendes Ersatzpersonal am Abflugort eingetroffen ist. Zwar erkannte der Richter, dass es der Fluggesellschaft nicht zumutbar ist, an jedem Einsatzort permanent Ersatzpersonal bereitzuhalten. Der Ausfall eines Mitarbeiters in einem Unternehmen stellt jedoch ein gewöhnliches Unternehmerrisiko dar und kann daher nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.

Arbeitsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 17.09.2010 Aktenzeichen 3 C 598/10 (31)

26.05.2010 Zeitpunkt einer Reisestornierung

Eine Reiserücktrittsversicherung ist zum Ersatz der Stornierungskosten nur bei einem unerwarteten Eintritt einer schweren Erkrankung verpflichtet. Bei der Beurteilung des Merkmals “unerwartet” kommt es auf den Zeitpunkt der Reisebuchung an. Tritt ein solches Ereignis ein, ist die versicherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich nach Kenntnis des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Tut sie das nicht, ist die Versicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen und bei vorsätzlicher Verletzung sogar Leistungsfreiheit geltend zu machen. Die Verletzung der Stornierungsobliegenheit hat stets die Versicherung zu beweisen. Erfährt ein Versicherter erst nach der Buchung durch ein MRT von einem Bandscheibenvorfall und kann er nach Auskunft des behandelnden Arztes auf eine Besserung hoffen, die ihm den Antritt der Reise doch noch ermöglichen könnte, ist er nicht gehalten, die Reise unmittelbar nach Kenntnis der Diagnose zu stornieren.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 26.05.2010, Aktenzeichen: 7 U 166/09.