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Aktuelles

05.09.2017 Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch beschränkt durch Geschäftsgeheimnisse

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG beschränkt durch Geschäftsgeheimnisse

Ein Verbraucher klagte gegen seine Versicherung aus § 34 BDSG und verlangte auf der Grundlage dieses Anspruchs aus dem Datenschutzrecht Auskunft zu der Höhe bestimmter Kosten, vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren sowie zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes.

Das AG München urteilte hierzu, dass es sich auch bei diesen nicht um personenbezogene Daten handele. Letztlich seien es Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen, auch wenn sie einen Bezug zu seiner Person als Vertragspartner aufwiesen.
Der Anspruch auf Datenauskunft nach § 34 BDSG umfasse nicht die Nachberechenbarkeit von Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners da diese Berechnung selbst dem berechtigten Interesse der Versicherung an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse unterliege.

AG München, Urt. v. 08.08.2017, Az.: 172 C 1891/17

AG München, Urt. v. 08.08.2017, Az.: 172 C 1891/17

14.07.2015 Zuständigkeit bei Urhebrrechtsverletzungen im Internet

Bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet stellt sich immer die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist.

Der EuGH hat im Fall einer aus Österreich stammenden Fotografin, die festgestellt hatte, dass eine ihrer Fotografien auf der Website einer deutschen Domain zum Abruf und Download zur Verfügung gestellt werden konnte, entschieden, dass der Grundsatz, wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates geklagt werden muss, in dem der Verletzer seinen Sitz hat in so einem Fall nicht zur Anwendung kommt. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich auch vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist.

EuGH Urteil vom 22.01.2015, Az. C 441-13

06.06.2015 Outlets im Internet

Wer einen Onlineshop im Internet betreibt, muss bei der Bezeichnung vorsichtig sein. Die Bezeichnung "Outlet", darf nur führen, wer eigene Produkte anbietet und diese zu deutlich günstigeren Preisen als der Handel anbietet, wie das LG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 31.03.2015 entschieden hat.

Irreführung durch Werbung mit Bezeichnung „Outlet“ Ein Parfümhersteller hatte gegen den Betreiber eines Onlineshops geklagt, weil dieser unter anderem auch ein Parfüm des klagenden Herstellers in seinem Sortiment hatte. Seinen Onlineshop bezeichnete er hierbei als "Outlet" Der Parfümhersteller mahnte daraufhin den Betreiber des Onlineshops ab, mitder Begründung, dass die Bezeichnung "Outlet" irreführend für den Verbraucher sei und der Anschein erweckt werden würde, dass die angebotenen Produkte direkt durch den Hersteller verkauft werden würden. Der Onlineshop-Betreiber gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, mit der Begründung, dass auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Produkte und Hersteller für den Verbraucher deutlich erkennbar sei, dass der Onlineshop-Betreiber nicht Hersteller sei. Weiterhin seien die Preisreduzierungen wirklich so vorgenommen worden, wie im Shop angegeben und der Begriff "Outlet" werde lediglich verwendet, um auf besonders günstige Preise hinzuweisen.

Das LG Stuttgart entschied zu Gunsten des Parfumherstellers. Nach Ansicht der Richter, ist die Bezeichnung „Outlet“ dazu geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Denn der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Outlet“, dass die angebotenen Produkte direkt vom Hersteller stammen würden und auf Grund dessen im Vergleich zum Einzelhandel günstiger angeboten werden können. Von der Bezeichnung Outlet gehe daher für den Verbraucher eine erhebliche Anreizwirkung aus.

LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az: 43 O 1/15 KfH

02.06.2015 Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Dies hat das OLG Hamm bestätigt.

Im zu entscheidenden Fall, hatte Shopbetreiber in der Widerrufsbelehrung weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse angegeben. Diese Angaben waren jedoch im Impressum enthalten. Ein Mitbewerber mahnte die fehlende Angabe ab. Die Richter entschieden, dass das nicht ausreichend ist. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren. Die Widerrufsbelehrung des Shopbetreibers war somit nicht vollständig, weil weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthalten waren. Seit dem 13.06.2014 stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn man keine Telefonnummer angibt.

In der Anlage des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Musterwiderrufsbelehrung) steht folgender Satz geschrieben:

"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein"

Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Auch wenn dieses Muster keinen Gesetzescharakter hat, so ergibt sich nach Ansicht des OLG aus dem Gesantzusammenhang eine Pflicht zur Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az: I 4 U 30/14

04.02.2015 Abbruch von Internetauktionen

Der BGH hatte sich mit den Folgen eines vorzeitigen Abbruchs von Auktionen auf dem Internetauktionsportal Ebay zu befassen. Zu klären war insbesondere, ob der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende einen vertraglichen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung) bzw. bei einer entsprechenden Weigerung des Verkäufers auf Schadensersatz hat.

Der Beklagte bot sein gebrauchtes Fahrzeug bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei einen deutlich höheren Preis zu zahlen. Der Kläger verlangte nun Schadenersatz wegen Nichterfüllung Das Landgericht Mühlhausen hatte in der ersten Instanz der auf Schadensersatz gerichteten Klage stattgegeben, das OLG Jena dieses Urteil bestätigt.

Der BGH hat dies endgültig bestätigt. Der Senat begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, führten die Karlsruher Richter aus. Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

BGH Urteil vom 12.11.2014 Az. VIII ZR 42/14

08.01.2015 Filesharing: Kontrollpflichten nach bereits erfolgter Abmahnung

Besteht der Verdacht, dass von einem Internetanschluss aus illegal Filme zum Tausch angeboten werden, muss der Anschlussinhaber die Nutzung seines Anschlusses kontrollieren und den mit im Haushalt lebenden Personen deutlich machen, dass Rechtsverletzungen über den Anschluss zu unterlassen sind. Dies hat das Landgericht Rostock in einem Verfahren, in dem es um illegales Filesharing ging, entschieden.

Der Anschlussinhaber lebte mit seiner Lebensgefährtin, seinen zwei volljährigen Töchtern und dem Freund der einen Tochter zusammen, die alle Zugang zum Internet über den Anschluss des Anschlussinhabers hatten. Nach einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings hielt der Anschlussinhaber seine Töchter und den Freund dazu an, dies ab sofort zu unterlassen. Zudem kontrollierte er die Computer der Töchter. Während der Anschlussinhaber und seine Lebensgefährtin nicht im Haus waren, wurde jedoch erneut über seinen Anschluss ein Film illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde er verklagt.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Vaters. Der Anschlussinhaber habe mit der Ermahnung seiner Töchter und des Freundes ausreichende Vorkehrungen getroffen, um ein erneutes illegales Filesharin zu unterbinden. Die Richter befanden: "Der Beklagte ist seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten ausreichend nachgekommen. Es genügte, dass er seine Töchter und den Freund der einen Tochter nach der ersten Abmahnung angesprochen und sie darauf hingewiesen hat, dass sie die streitgegenständlichen Handlungen lassen sollen, falls sie es gewesen sind und das er darüber hinaus, die Geräte seiner Töchter kontrolliert hat. Eine Sperrung seines WLAN-Zuganges für diese volljährigen Personen war zumindest nach der ersten Abmahnung noch nicht veranlasst. Auch das Abschaffen des WLAN und Umrüsten auf ein Netzwerk, wie es der Beklagte nunmehr vorgenommen hat, war nach dem ersten Vorfall noch nicht veranlasst. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass aufgrund seiner Mahnung und ergebnislosen Kontrolle von seinen Töchtern bzw. dem Freund einer Tochter das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr ausgehen würde"

Wird von einer IP-Adresse aus, eine Rechtsverletzung begangen, spricht eine Vermutung immer zunächst dafür, dass auch der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Diese kann der Betroffene jedoch im Wege der sekundären Darlegungslast widerlegen, indem er einen alternativen Geschehensablauf vorträgt. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.

Landgericht Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az: 3 O 1153/13

23.09.2013 Verkehrsunfall auf YouTube-Video festgehalten

Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch auf YouTube hochgeladene Videos rechtfertigen. Dem Betroffenen steht dann kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube zu. Im konkreten Fall ging es um Folgendes: Im November 2008 verursachte der mit diplomatischer Immunität in Russland als Lehrer arbeitende Kläger in Moskau einen Verkehrsunfall, bei dem zwei russische Studenten getötet wurden. Aufgrund des Diplomatenstatus des Klägers wurde die Tat in Russland nicht verfogt. Der Kläger konnte ohne Sanktion russischer Behörden nach Deutschland zurückkehren. In Deutschland wurde der Kläger für diese Tat im Jahre 2009 zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung, einer Geldbuße von 5.000 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Tat und ihre juristische Aufarbeitung waren wiederholt Gegenstand russischer Presseberichte. Unbekannte Nutzer thematisierten sie in Videos und luden diese auf die von der Beklagten betriebene Internetplattform YouTube hoch. Die Videos zeigen Berichte in russischer Sprache mit deutschen Untertiteln. Dabei enthalten sie u.a. ein Foto, nennen den damaligen Namen des Klägers und eine frühere Adresse. Die vom Kläger verlangte Löschung aller Videos hat die Beklagte abgelehnt. Das Gericht verneinte einen Löschungsanspruch. Durch die Berichterstattung unter namentlicher Benennung und bildlicher Darstellung werde der Kläger in seiner Beziehung zur Umwelt (Sozialsphäre) betroffen, in der er als unverantwortlicher Verkehrsteilnehmer negativ dargestellt werde. Diese Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts sei aber nicht widerrechtlich. Das folge aus einer Güter- und Interessenabwägung zwischen den Rechten und Interessen der beteiligten Parteien. Bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten seien das Anonymitätsinteresse des Täters und sein Recht auf Resozialisierung berührt. Für den Kläger spreche insoweit, dass das Geschehen nach dem Ablauf der Bewährungszeit aus seiner strafrechtlichen Verurteilung mittlerweile über zwei Jahre abgeschlossen sei. Zulasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er die Berichterstattung durch sein eigenes Verhalten hervorgerufen habe. Unstreitig habe er eine Straftat begangen. Dann müsse er neben der strafrechtlichen Sanktion hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit der Tat auseinandersetze. Insoweit sei zugunsten der Beklagten das öffentliche Informationsinteresse zu beachten. Dieses überwiege grundsätzlich bei einer aktuellen Berichterstattung. Im Fall des Klägers seien die beanstandeten YouTube-Videos spätestens Anfang 2010 auf die Internetplattform hochgeladen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Fall noch aktuell gewesen. An das Strafverfahren habe sich seinerzeit ein medial beachteter Zivilprozess angeschlossen. Im Übrigen stelle die Tat kein geringes Vergehen dar, weil zwei Menschen zu Tode gekommen seien. Sie sei ein Ereignis der Zeitgeschichte, bei dem der Täter im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung namentlich benannt werden könne. Gegen die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung spreche auch nicht, dass der Kläger behaupte, die Videos gäben ein unwahres Tatgeschehen wieder, weil suggeriert werde, er sei betrunken gefahren. Zwar müsse eine Berichterstattung mit unwahren Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall müsse der Kläger die streitige Behauptung aber als wahr gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht bewiesen sei. Die hochgeladenen Videos stammten von beliebigen Dritten und würden nicht überprüft. Im Unterschied zu Presseberichten gebe es bei den von Laien erstellten Videos kein erhöhtes Vertrauen in ihre inhaltliche Richtigkeit. Daraus folge das sog. Laienprinzip, auf das sich auch die Beklagte stützen könne. Befasse sich ein Laie im einem Video mit einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit, könne er sich hinsichtlich der mit dem Video verbreiteten Tatsachenbehauptungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Er müsse nicht beweisen, dass die Tatsachen wahr, sondern nur darlegen, dass sie sorgfältig recherchiert seien. Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Fall genügt worden, weil die den Videos zugrunde liegende russische Presseberichterstattung von einer Trunkenheitsfahrt ausgehe und der Kläger dieser Berichterstattung auch nicht widersprochen habe. Die Berichterstattung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie noch im Jahre 2012 bei YouTube zu sehen sei. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat nehme zwar das Interesse des Täters zu, mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert zu werden. Jedoch bestehe auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können. Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei, dürften die Berichte auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls überwiege. Letzteres treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Berichterstattung sei ausdrücklich als Altmeldung erkennbar. Der Resozialisierung des Klägers stehe sie nicht entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt worden seien und der Kläger bereits vor Klageerhebung seinen Namen geändert habe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.08.2013 und vom 23.09.2013, Aktenzeichen 3 U 71/13

07.03.2013 Kündigung des DSL-Anschlusses

Wer nach einem Anbieterwechsel mehrere Wochen telefonisch aus anderen Netzen nicht zu erreichen ist, kann seinen Vertrag fristlos kündigen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund habe, wem die Fortsetzung eines Vertrags nicht zugemutet werden könne. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Telekommunikationsunternehmen damit geworben hat, beim Wechsel von einem anderen Anbieter "alles Weitere" für den neuen Kunden zu übernehmen.Über mehrere Wochen aus den Netzen anderer Anbieter nicht erreichbar zu sein, sei außerdem ein wichtiger Grund, befand der III. Zivilsenat. Damit falle eine der wesentlichen Funktionen des Telefons aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013, Aktenzeichen III ZR 231/12)

15.11.2012 Haftung bei illegalem Filesharing Minderjähriger

Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote im Normalfall befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Aktenzeichen: I ZR 74/12

26.07.2012 Überraschende Entgeltklausel

Wird eine Leistung in einer Vielzahl vom Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem. § 305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.7.2012, Aktenzeichen VII ZR 262/11

22.05.2012 Fristbeginn bei vereinbartem Widerrufsrecht

Oftmals wird in Franchiseverträgen sicherheitshalber ein Widerrufsrecht verankert, obwohl rechtlich gesehen die Vereinbarung eines Widerrufsrechtes überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betreffende Franchisenehmer bereits vorher Unternehmer war, oder wenn es sich um reine Dienstleistungs-Franchisen ohne Warenbezugsverpflichtungen handelt. War es in den vergangenen Jahren für einen Franchisegeber nahezu unmöglich, eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu erteilen, so scheint mittlerweile angesichts der gesetzlichen Normierung insoweit zumindest eine gewisse Rechtssicherheit eingekehrt zu sein. Problematisch allerdings bleibt die Widerrufsbelehrung dann, wenn sie eigentlich gar nicht erforderlich wären. In diesen Fällen soll sich die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht an den gesetzlichen Vorschriften messen lassen müssen, so dass durchaus auch Belehrungen, die nicht exakt der gesetzlichen Musterbelehrung entsprechen, wirksam sein können. Ein Franchisenehmer also, der zwar belehrt wurde, dem jedoch rechtlich gar kein Widerrufsrecht hätte eingeräumt werden müssen, darf zwar widerrufen, kann sich jedoch im Falle eines verspäteten Widerrufs nicht unbedingt auf eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung stützen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.5.2012, Aktenzeichen II ZR 88/11

22.05.2012 Fristbeginn bei unzureichender Widerrufsbelehrung

Bei einem Haustürgeschäft wird durch eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die aus der Erklärung des Widerrufs folgenden Pflichten des Verbrauchers hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich die Erklärung des Widerrufs auf seine (etwaigen) Rechte auswirkt, die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen II ZR 1/11

09.03.2012 Hinweis auf Auslandsgebühren

Wird ein Mobilfunkvertrag über eine so genannte Flatrate abgeschlossen, bringt der Nutzer damit zum Ausdruck, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Wird das Mobilfunktelefon dann im Ausland genutzt und entstehen dabei sehr hohe Roaminggebühren, ist der Anbieter gehalten, den Nutzer mittels SMS darauf hinzuweisen. Notfalls hat der Anbieter den Zugang zu sperren. Unterlässt der Anbieter dies, verletzt er eine Nebenpflicht aus dem Vertrag und kann die Kosten nicht vom Nuter verlangen.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 9.3.2012, Aktenzeichen 10 S 12/12

29.02.2012 Meinungsfreiheit beim "Kampf umd Recht"

Befindet sich jemand im so genannten "Kampf ums Recht" (vorliegend: Versuch, die Verwaltungsbehörde zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu bewegen), ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.2.2012, Aktenzeichen 1 BvR 2883/11

30.01.2012 Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 III 2 BGB

Der Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 355 III 2 BGB erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift des Antrages ist dem Verbraucher auch dann im Sinne des § 355 III 2 BGB zur Verfügung gestellt worden, wenn es diese umgehend einem von ihm beauftragten Dritten aushändigt.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2012, Aktenzeichen 19 W 4/12

21.10.2011 Versteckte Preisangabe auf Website

Eine Anmeldung auf einer Website, die so gestaltet ist, dass sich eine Entgeltpflicht im Fließtext zwischen für den Kunden irrelevanten Angaben findet, stellt kein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Eine Entgeltpflicht in AGB, die auf eine solche Anmeldung hin übersandt werden, ist ungewöhnlich im Sinne des § 305 c BGB.

Landgericht Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Aktenzeichen 50 S 143/10

17.06.2011 Internetofferte als Teil von Beschaffenheitsvereinbarung

Eine im Rahmen eines Internetauktionshauses ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebotes kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zu Stande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung dar.

Kammergericht, Urteil vom 17.06.2011, Aktenzeichen 7 U 179/10

14.06.2011 Streitwert bei Verstoß gegen Impressumspflicht

Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer im Impressum angeben. Der für die Berechnung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgebliche Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf einer Internetseite ist in der Regel mit 2.000 Euro zu bemessen. Das Oberlandesgericht Celle begründet die recht niedrige Streitwertfestsetzung damit, dass ein Wettbewerbsverstoß gegen Informationspflichten keine große Gefahr für den klagenden Wettbewerber darstellt, da ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.06.2011, Aktenzeichen 13 U 50/11

08.06.2011 Abbruch von eBay-Auktion bei Diebstahl der Ware

Ein eBay-Mitglied stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör für eine Woche bei einer Internet-Auktions-Plattform zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Der bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte die Übereignung der Kamera gegen Zahlung des abgegebenen Gebots. Der Anbieter berief sich demgegenüber darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Für diesen Fall sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Abbruchs der Auktion vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Diebstahl des angebotenen Gegenstandes unter die Regelung der AGB´s fällt. In den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird ausdrücklich auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen “Spielregeln” berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. Ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden war daher durch den Auktionsabbruch nicht zustande gekommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10

11.05.2011 Unbefugter Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos

Zwischen einem eBay-Mitglied und dem Höchstbietenden ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, nutzte das e-bay-Mitglied lediglich den Account seiner unwissenden Ehefrau. Dies wurde damit begründet, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Somit verpflichten rechtsgeschäftliche Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Namensträger nur dann zur Erfüllung des Vertrags, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt sind oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wurden oder wenn die Grundsätze über eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anwendbar sind. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung seiner Zugangsdaten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich in solchen Fällen auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 289/09

01.03.2011 Unzulässige Print- und Internetberichterstattung

Beanstandet ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten eine unrichtige Berichterstattung, liegt in der Regel auch dann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit vor, wenn sich die Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richtet. Der Rechtsanwalt kann dem Abgemahnten daher insgesamt nur eine Gebühr in Rechnung stellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2011, Aktenzeichen VI ZR 127/10

03.02.2011 Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forumbetreiber

Der Betreiber eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen. Er muss auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Demgegenüber steht einem Gewerbetreibenden auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschriften ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Forumbetreiber auf Bekanntgabe des Namens eines Teilnehmers zu, der einen kritischen Erfahrungsbericht über ihn in das Forum eingestellt hat. Soweit sich der Betroffene beleidigt oder verleumdet sieht, muss er sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen.

Arbeitsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 161 C 24062/10.