Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

15.10.2014 Handelsregistereintragung auch ohne Erbschein

Eine von einem Erben eines Gesellschafters (hier einer Kommanditgesellschaft) beantragte Eintragung seiner Rechtsnachfolge in das Handelsregister ist zumindest dann aufgrund des vorgelegten notariellen Testaments vorzunehmen, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Der Vorlage eines Erbscheins bedarf es in diesem Fall nicht.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 15.04.2014, Aktenzeichen 2 W 22/14

12.06.2014 Richtiger Umfang von verlorenen Sendungen

Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des vom Anspruchsteller behaupteten Umfangs einer verlorengegangenen Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dabei sind nicht nur vorgelegte Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen, sondern alle Umstände, die für oder gegen den vom Kläger vorgetragenen Umfang sprechen - gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung - zu berücksichtigen. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm insoweit nicht zugute.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen I ZR 50/13

08.05.2014 Frachtvertrag mit Schmiergeldabrede

Eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, nach der ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, aus der Gesellschaft ausscheidet, findet auch im Fall der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft jedenfalls dann Anwendung, wenn noch weitere Gesellschafter verbleiben. Weiterhin setzt die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus. Sie ist deshalb nicht einschlägig, wenn der Frachtvertrag wegen einer Schmiergeldabrede unwirksam ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Aktenzeichen I ZR 217/12

08.10.2013 Keine Übertragung der Hauptversammlung in Nebenräume

Das Teilnahmerecht eines Aktionärs an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese nicht in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum mittels Lautsprecher oder Videobildschirm übertragen wird.Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den Catering-Bereich, Raucherecken o.Ä. wird nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht verlangt. Wenn eine - hier zugesagte - Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Aktenzeichen II ZR 329/12

11.10.2012 Vertretung der Aktiengesellschaft durch Aufsichtsrat

In einem Rechtsstreit zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein ehemaliges Vorstandsmitglied der AG ist, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten, wenn es in dem Streit um Ansprüche aus einem Beratungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften geht. Erhebt die AG eine Klage, in der sie - wie sonst üblich - durch den Vorstand vertreten wird, so ist diese unzulässig.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen 8 U 22/11

04.10.2012 Veräußerung eines Grundstücks durch eine GbR

Beteiligt sich ein Minderjähriger an einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Vermögensverwaltung ist, so bedarf die Übertragung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks der Genehmigung durch ein Familiengericht. Eine solche Genehmigung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich nicht um ein Grundstück des Minderjährigen, sonern um eine GbR handelt. Die Genehmigungspflicht tritt auch dann ein, wenn der Minderjährige nur Miteigentümer zur gesamten Hand ist. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesellschaft selbst Eigentümerin des Grunstücks ist, ändert dies an der Genehmigunsgpflichtigkeit nichts, da mit dieser Rechtsprechung nicht eine Einschränkung des Minderjährigenschutzes bezweckt werden soll.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 4.10.2012, Aktenzeichen 15 W 1623/12

10.07.2012 Keine Garantenpflicht aus Organstellung

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch bei Verletzung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht ohne weiteres gegenüber Vertragspartnern der GmbH, bei denen durch die Pflichtverletzung ein Schaden entsteht. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH allein begründet für sich genommen noch keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung deren Vermögen zu vermeiden. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und lässt bei ihrer Verletzung grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Aktenzeichen VI ZR 341/10

23.04.2012 Mehr Rechte für ältere Arbeitnehmer

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Insofern haben auch Geschäftsführer bei Diskriminierung wegen ihres Alters Anspruch auf Schadenersatz. Werden ihre befristeten Verträge aus Altersgründen nicht verlängert, steht ihnen Ersatz für entgangene Gehälter sowie für immaterielle Schäden zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, Aktenzeichen II ZR 163/10

17.01.2012 Parteifähigkeit nach Löschung

Die Löschung einer Gesellschaft während eines anhängigen Prozesses führt nicht zum Verlust der Parteifähigkeit, wenn ihr möglicherweise ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegen einen solventen Schuldner zusteht.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.01.2012, Aktenzeichen 9 U 1817/07

01.12.2011 Stammkapital und Nennbeträge der Anteile

Es ist zweifelhaft, ob ein Einziehungsbeschluss deshalb nichtig ist, weil in seiner Folge die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile nicht mehr mit dem Stammkapital übereinstimmt. Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Problematik, die sich durch Einführung des MoMiG ergeben hat. § 5 III 2 GmbHG besagt, dass das Stammkapital sowie die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile nominell übereinstimmen müssen. Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch Beschluss der übrigen Gesell-schafter eingezogen, so hat dies grundsätzlich die Vernichtung des Geschäftsanteils zur Folge. Die weitere Folge ist, dass gerade die Summe der Nennbeträge nicht mehr mit der Stammkapitalziffer übereinstimmt. Es stellt sich daher die Frage, ob bei einem Verstoß die Nichtigkeit des Beschlusses gegeben ist mit der Folge, dass der Gesellschafter noch weiterhin an der Gesellschaft beteiligt ist oder aber ob es lediglich einen „Schönheitsfehler“ darstellt, ohne weitergehende rechtliche Konsequenzen. Bisher gibt es beachtenswerte gerichtliche Entscheidungen des LG Essen (Urt. Vom 09.06.2010 (42 O /100/09)) sowie LG Neubrandenburg, wonach ein solcher Einziehungsbeschluss nichtig ist. Das OLG Saarbrücken befasst sich nun soweit ersichtlich als erstes Obergericht mit dieser Thematik. Es trifft abschließend leider keine eindeutige Aussage. Die Entscheidung lässt jedoch erkennen, dass das OLG grundsätzlich nicht von der Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses ausgeht. Da Entscheidungen anderer Obergerichte oder gar des BGH zu dieser höchstumstrittenen Frage noch nicht vorliegen, steht eine Klärung noch aus. Eine sichere Umgehung dieser Problematik ist möglich, in dem gleichzeitig mit der Einziehung entweder die Herabsetzung des Stammkapitals (geht nur bei einem Stammkapital oberhalb von 25.000,00 €), die Aufstockung der verbleibenden Nennbeträge oder die Bildung eines oder mehrerer neuer Geschäftsanteile verbunden wird. Dadurch kann der weitere Gleichlauf zwischen Stammkapital und Summe der Nennbeträge herbeigeführt werden.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 1.12.2011, Aktenzeichen 8 U 315/10

28.11.2011 Ansprüche eines Handelsvertreters bei Betriebsveräußerung

Ein Unternehmen kann dem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht entgegenhalten, dass der Geschäftsbetrieb insgesamt veräußert wurde und demzufolge der vom Vertreter bislang betreute Kundenstamm von seinem Auftraggeber tatsächlich nicht weiter beliefert werde. Denn für das Unternehmen können sich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch daraus ergeben, dass der Unternehmer bei einer Veräußerung seines Unternehmens den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm mitveräußern und hierdurch ein höheres - nicht unbedingt gesondert beziffertes - Entgelt erzielen kann. Dieser wirtschaftliche Vorteil wird nicht dadurch hinfällig, dass der entsprechende Kundenstamm tatsächlich nicht weiter beliefert wird. Im Übrigen macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig, wenn es dem Handelsvertreter die beabsichtigte Veräußerung des Betriebes nicht rechtzeitig mitteilt. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich in diesem Fall danach, welche Vergütung der Handelsvertreter bei rechtzeitiger Mitteilung und daraufhin ausgesprochener Kündigung anderweitig hätte erzielen können.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.01.2011, Aktenzeichen 12 U 744/10

15.11.2011 Händlerspezifische Gefahrabwendungspflicht

Zur Unterscuhungspflicht des Importeurs auf fehlerfreie Beschaffenheit der vertriebenen Ware: Der Verkäufer kann von seinem Lieferanten nicht die Erstattung der Kosten eines Gerichtsverfahrens verlangen, da sie keine Aufwendung im Sinne des § 439 II BGB darstellen. Der Importeuer einer Ware haftet seinem Käufer nicht nach §280 BGB für Mängel, die nicht ohne Weiteres bei einer Sichtprüfung erkennbar sind, da ihn keine Produkthaftungspflichten, sondern nur händlerspezifische Gefahrabwehrpflichten treffen. Welche Prüfungen der Importeur tatsächlich nastellen muss, ist Frage des Einzelfalls.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.11.2011, Aktenzeichen 28 W 36/11

24.02.2011 Erweiterung der Haftung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Richter bejahten eine drittschützende Wirkung der Organstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen 19 U 83/10

22.02.2011 Ausgleichsanspruch eines GbR-Gesellschafters

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gegenstand die Bebauung und Verwertung eines zuvor von dem Gesellschafter erworbenen Baugrundstücks ist, glich den Schuldsaldo des Gesellschaftskontos aus, da die GbR nicht über die nötigen Geldmittel verfügte. Der Gesellschafter, der eine Beteiligung von 50 Prozent am Gewinn und am Verlust hielt, verlangte von einem anderen Gesellschafter, dessen Beteiligung 40 Prozent betrug, anteilig die Erstattung der von ihm an die Bank geleisteten Zahlung. Da die Gesellschaft sich noch nicht im Abwicklungsstadium befand, kam ein Auseinandersetzungsanspruch nach Maßgabe der §§ 730 ff. BGB nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof sah den Zahlungsanspruch des klagenden Gesellschafters jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Nach den §§ 713, 670 BGB hat ein Gesellschafter für getätigte Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, einen Anspruch auf Erstattung gegen die GbR. Die Aufwendungen in Gestalt des Kontoausgleichs durfte der Gesellschafter hier für erforderlich halten, da die Bank den Kontoausgleich ansonsten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die GbR geltend gemacht hätte. Stehen der Gesellschaft - wie hier - selbst keine freien Mittel zur Verfügung, schulden die Mitgesellschafter untereinander einen auf deren jeweiligen Verlustanteil beschränkten Aufwendungsersatz. Der beklagte Mitgesellschafter musste dem anderen daher 40 Prozent der Zahlung an die Bank erstatten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2011, Aktenzeichen II ZR 158/09

25.01.2011 Finanzielle Schieflage einer Publikumspersonengesellschaft

Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft geregelt, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und gelingt es nicht, einen einstimmigen Beschluss herbeizuführen, hat dies zur Folge, dass die zustimmenden Gesellschafter zur Rettung der Gesellschaft berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinnehmen müssen. Ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag können sanierungs- und zahlungsunwillige Mitgesellschafter nicht durch Mehrheitsbeschluss ganz aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2011, Aktenzeichen II ZR 122/09