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Aktuelles

09.05.2017 Kontoführungsgebühren bei Darlehen von Bausparkassen unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Bausparkassen kein Anspruch auf Zahlung von Kontoführungsgebühren zusteht. Ein Großteil der Bausparkassen erhebt Kontoführungsgebühren für Darlehen, die sie Kunden gewährt haben. Diese Gebühren sind nach Auffassung des BGH unzulässig, so dass Ansprüche auf Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Gebühren geprüft werden sollten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Aktenzeichen XI ZR 308/15

28.10.2014 Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Falle begehren die Kläger die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Banken im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen berechnet haben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, dass die Bank die "Bearbeitungsgebühren" erstatten muss. Die Bank habe die streitigen Bearbeitungsentgelte ohne rechtlichen Grund erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB für Verbraucherkreditverträge ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13

27.10.2014 Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigener Mitteilung vom 27.10.2014 erfolgreich verschiedene Baufinanzierer verklagt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen hatten, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben. Solche Klauseln seien wegen unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer unwirksam, wie die Gerichte bestätigt hätten.

Verbraucherzentrale Hamburg, Mitteilung vom 27.10.2014

17.10.2014 Fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders

Hat es eine Bank versäumt, Kunden vor einem Investment in einen geschlossenen Fonds über die Verbindung zwischen Treuhänder und Emissionshaus zu unterrichten, steigen die Chancen des Anlegers auf Schadenersatz. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall geht es um das Beteiligungsmodell IVG Euroselect 14, mit dem rund 9.000 Anleger in das bekannte Londoner Hochhaus "The Gherkin" investiert hatten. Das Gebäude wurde kürzlich auf Betreiben der finanzierenden Banken zwangsweise verkauft, Anleger müssen mit dem Totalverlust ihres investierten Kapitals rechnen. Die Anleger hatten sich über die Treuhandgesellschaft Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH (heute PFM GmbH) beteiligt, die zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte. Deshalb bestand das Risiko, dass sie die Anlegerinteressen nicht unabhängig wahrnehmen konnte. Darüber hätte die Commerzbank, die den Fonds vertrieben hat, ihre Kunden bei der Beratung aufklären müssen. Über die in einer solchen Konstellation besonderen Risiken, muss im Anlageberatungsgespräch gesondert aufgeklärt werden.

Landgerichts Frankfurt, Entscheidung vom 17.10.2014, Aktenzeichen 2-21 O 339/13

27.05.2014 MHF Delbrück Film Produktion 2003

Unlängst hat das Kammergericht Berlin einem Anleger des geschlossenen Fonds MHF Delbrück Film Produktion 2003 (kurz: Delfi 2003) Schadensersatz zugesprochen. Die Bethmann Bank AG, die damals ihren Kunden Beteiligungen an dem Fonds empfohlen hatte, muss dem Kläger wegen Falschberatung auf Basis von Prospektmängeln knapp 3.000 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Zudem muss die Bank den Anleger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freistellen, die aus der Beteiligung an der MHF Delbrück Film Produktion 2003 GmbH & Co. KG Beteiligungsgesellschaft resultieren; im Gegenzug tritt der Anleger die Fondsbeteiligung an die Bank ab. Er konnte durch die erfolgreiche Klage eine vollständige Rückzahlung seiner Kapitalbeteiligung erreichen und einen Verlust vermeiden. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Falschberatung der Bank aufgrund von Prospektfehlern. So wurde im Fondsprospekt mit dem US-Unternehmen Franchise Pictures ein wesentlicher vorgesehener Vertragspartner für die geplanten Filmproduktionen vorgestellt, wobei dieser seinerzeit einer Zivilklage über 75 Mio. US$ ausgesetzt war und später infolge einer gerichtlichen Verurteilung Insolvenz anmeldete. Der Prospekt stellte laut Gericht die Geschäftsbeziehung des Delfi 2003 zur sog. Franchise-Gruppe unzureichend dar; über die Risiken im Zusammenhang mit möglichen Filmproduktionen und entsprechenden Verhandlungen mit Produktionsfirmen sei der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt worden. Den tatsächlichen Sachverhalt bezüglich der Zivilklage habe man im Prospekt verharmlost.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.05.2014, Aktenzeichen 4 U 13/12

11.02.2014 Steuerbare Einkünfte im Schneeballsystem

Der Anleger hat nicht nur die von dem Betreiber eines Schneeballsystems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Vielmehr können auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen. Anleger können steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur dann erzielen, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann stehe der Steuerpflicht der Kapitalerträge auch nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger hochverzinsliche Kapitalanlagen bei dem Betreiber eines Schneeballsystems abgeschlossen. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, so dass der Betreiber des Schneeballsystems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszahlungswünsche.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VIII R 25/12

08.05.2012 Auslagenersatzklausel der AGB-Sparkassen

Auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins hat der BGH mit Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11 gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank entschieden, dass die nachfolgende, den - inhaltlich gleichlautenden - Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken entsprechende Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist: "Auslagen Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.5.2012, Aktenzeichen XI ZR 61/11

29.10.2011 Beweislast für Einsatz der Originalkarte

Der Elfte Senat hat in Bezug auf eine Haftungsklausel der klagenden Bank, wonach der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften soll, entschieden, dass die AGB-Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten umfasst.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen XI ZR 370/10

13.10.2011 Reformierung des KapMuG

Noch in diesem Jahr soll ein Regierungsentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) in den Deutschen Bundestag eingebracht werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum jetzt vorgelegten Referentenentwurf Stellung bezogen. Der Deutsche Anwaltverein hat diesen Entwurf als insgesamt gelungen bezeichnet. Die Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug wird effektiver gestaltet. Gegenüber dem derzeitigen KapMuG ist die vorgesehene Gliederung übersichtlicher. Die Anpassung des „neuen KapMuG“ an die Begrifflichkeiten der ZPO vereinfacht die Auslegung der vorgesehenen Regelungen in der Praxis. Der DAV schlägt aber auch vor, einzelne Regelungen nachzubessern und hat dazu Anregungen in die Diskussion eingebracht.

27.09.2011 "Lehmann-Klagen"

Die Revision zweier geschädigter „Lehman-Anleger“, die der Lehmann-Bank einen Verstoß gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ vorgeworfen hatten, wurde zurückgewiesen. Die Kläger hatten im Dezember 2006 bzw. Oktober 2007 Zertifikate erworben, die von der Lehman Brothers Treasury B.V. heraus gegeben und deren Rückzahlung von der Muttergesellschaft in den USA, der Lehman Brothers Holding Inc. garantiert waren. Infolge der Insolvenz der Muttergesellschaft, die auch die Emittentin selbst mit in die Insolvenz zog, wurden die Papiere wertlos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hier über vier wesentliche Aspekte zu entscheiden: Zum einen darüber, ob neben der vom BGH nochmals bestätigten Aufklärungspflicht über das allgemeine Risiko, dass eine Emittentin insolvent werden kann, im konkreten Fall zu den oben genannten Zeitpunkten auch eine Aufklärungspflicht über das Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Treasury B.V. bestand; diese Frage wurde vom BGH mangels entsprechender Anhaltspunkte auf eine drohende Insolvenz in den Jahren 2006 und 2007 verneint. Des Weiteren stand die Frage zur Entscheidung, ob die beklagte Bank unabhängig hiervon darüber aufklären musste, dass die von den Klägern erworbenen Papiere nicht von der Einlagensicherung der Beklagten erfasst wurden. Auch diese Frage hat der BGH verneint, da sie im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung erlangen die Urteile aber insbesondere im Zusammenhang mit der dritten vom BGH zu klärenden Frage. Zur Debatte stand, ob die beklagte Bank darüber aufklären musste, dass sie bereits vor dem Verkauf an die Kläger die Zertifikate mit einem „Rabatt“ von der Emittentin erworben hatte und damit nicht nur an dem stets durch die Anleger zu zahlenden Ausgabeaufschlag verdiente, sondern auch in den Genuss einer Gewinnmarge aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis kam. Der BGH vergleicht ein solches Eigengeschäft mit einer Empfehlung zur Anlage in Produkte, die die Bank selbst emittiert und verneint aus diesem Grund eine dahingehende Pflicht. Auch darüber, dass hier ein Eigengeschäft vorlag, die Bank also die den Anlegern empfohlenen Zertifikate aus dem zuvor von der Emittentin erworbene Eigenbestand an die Anleger verkauft hat, bestehe keine Aufklärungspflicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10

19.07.2011 Verdeckte Innenprovision

Der Bundesgerichtshof entschied erneut zu Gunsten der Anleger, denen die Anlage vermittelnde Bank die Innenprovision, die so genannten Kickbacks, bei der Beratung nicht offenlegte. Versuche der Bank, den „schwarzen Peter“ dem Anleger „zuzuschieben“, indem es treuewidrig gewesen wäre, seitens des Anlegers nicht nach Rückvergütungen zu fragen, scheiterten kläglich. Ebenso die Berufung auf einen Rechtsirrtum der Bank.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011, Aktenzeichen III ZR 196/09

12.05.2011 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof, Urteils vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10

03.05.2011 Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren

Eine so genannte „Bearbeitungsgebühr für ein Anschaffungsdarlehen“ von 2% des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro in den formularmäßigen Bestimmungen eines durch die Bank vorgegebenen Preis- und Leistungsverzeichnisses, verstößt bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB. Die Klausel stellt darüber hinaus nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10

22.03.2011 SWAP-Investments: Anlegerrechte gestärkt

Ein mittelständisches Unternehmen hatte bei der Deutschen Bank einen sog. Zinssatz-Swap-Vertrag (CMS Spread Ladder Swap) abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof verurteilte das Geldinstitut zu über 500.000 EUR Schadensersatz. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war, dass die Bank nach Auffassung des Gerichts infolge mangelhafter Beratung für erhebliche Verluste auf Seiten der Investoren sorgte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen XI ZR 33/10