Mitunter sehr relevant ist die Frage, unter welchen Umständen ein Sachmangel „unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.
Schließlich ist in einem solchen Fall ein Rücktritt des Käufers – unbeschadet der übrigen Gewährleistungsrechte - ausgeschlossen. Im Fall eines Autokaufs ging der BGH nun unlängst bei den Mängelbeseitigungskosten von einer flexiblen Schwelle von 5% des Kaufpreises aus. Bei einem behebbaren Sachmangel sei die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht, insofern der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreite. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.
Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen VIII ZR 94/13
Ein Unfallgeschädigter muss ein Restwertangebot der Versicherung nicht abwarten oder gar abfragen, bevor er das Fahrzeug zu einem vom Sachverständigen nach den vom BGH aufgestellten Richtlinien ermittelten Restwert veräußert. Der Geschädigte müsse insbesondere nicht bei der Versicherung des Unfallgegners nachfragen, ob diese bestimmte Regularien an die Unfallabwicklung stellen möchte. Die gelte jedenfalls dann, wenn er nicht von vornherein darauf hingewiesen wird, sodass er mit einem Restwertangebot rechnen Ein Unfallgeschädigter sei lediglich nach § 242 gehalten, die Schädigerseite nicht über Gebühr in Anspruch zu nehmen (§ 254 Abs. 2 BGB).
Ein möglicher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht setze aber ein Verschulden des Geschädigten voraus. D.h. er muss sich im Ergebnis ein höheres Restwertangebot nur dann entgegenhalten lassen, wenn er von diesem Restwertangebot rechtzeitig Kenntnis erhält.
Amtsgericht Fürth, Urteil vom 19.5.2014, Aktenzeichen 310 C 246714
Eine Deckelung der Nebenkosten eines Sachverständigenhonorars auf 100 Euro mit schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sei nicht gerechtfertigt; so urteilten unlängst die Richter des OLG Saarbrücken.
Die Urteilsbegründung stützt sich im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (AZ: VI ZR 225/13).
In der Vorinstanz des OLG´s, dem Landgericht(Urteil vom 19.02.2013, AZ: 9 O 251/11) wurde entschieden, dass ein Unfallopfer erkennen müsse, dass gutachterliche Nebenkosten dann nicht mehr angemessen bzw. erforderlich seien, wenn sie eine Summe von 100 Euro netto überstiegen. Die Sachverständigenkosten von insgesamt 950,22 Euro wurden daher lediglich in Höhe von 736,61 Euro zuerkannt. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Diese hatte vollumfänglich Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass ein Unfallgeschädigter stets einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger objektiv erforderliche Sachverständigenkosten verlangen kann. Als "erforderlich" werden dabei diejenigen Aufwendungen angesehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Er ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Hierbei können jedoch keine überobligatorischen Anstrengungen vom Geschädigten erwartet werden, die er möglicherweise unternehmen würde, wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte. Daher ist eine subjektsbezogene Schadenbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten anzustellen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm beauftragte Sachverständige deutlich höhere Honorarsätze verlangt als in der Branche üblich, kann von ihm verlangt werden, dass er einen günstigeren Sachverständigen beauftragt.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 8.5.2014, Aktenzeichen 4 U 61/13
Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Über ihren Geschäftsführer leaste die in Dorsten ansässige klagende Firma im Juni 2012 beim beklagten Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprüfungen aus Sicht der Beklagten weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen ergeben hatten, verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages. Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Fahrzeugmangel feststellen, der die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne.
Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde. Der Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, dass sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht auf die Besonderheiten des Schalt- und Bremsverhaltens hingewiesen habe. Dieses Fahrverhalten habe die Beklagte nicht unzutreffend beworben. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2014, Aktenzeichen 28 U 162/13
Wer bei der Klärung eines Fahrzeugdiebstahls nur ungenügend mithilft, kann trotz Kaskoversicherung auf dem Schaden sitzen bleiben. Diese Erfahrung musste ein Bielefelder machen, dessen geleaster Audi A3 nach eigenen Angaben gestohlen worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilte ihn zur Zahlung von knapp 13.000 Euro plus Zinsen an das Leasingunternehmen.
Nachdem die Leasingzeit abgelaufen war, sollte der Betroffene das Auto wie vereinbart an die Leasingfirma zurückgeben. Zu deren Überraschung teilte der Kunde allerdings mit, dass der Audi wenige Tage vorher in Berlin gestohlen worden sei. Eine Rückgabe war damit nicht mehr möglich und die Versicherung sollte einspringen. Bei Vertragsschluss war im Rahmen zulässiger AGB vereinbart worden, dass der Kunde die sogenannte Sachgefahr für das Leasingfahrzeug übernehmen sollte. Während also die Leasingfirma wie üblich das Eigentum an dem Auto behielt, hatte der Leasingnehmer nicht nur die Raten zu zahlen, sondern auch das Risiko zu tragen, dass das Auto beschädigt wird oder abhandenkommt. Um den Vertragspartner abzusichern, hatte das Unternehmen wie vereinbart im Namen des Kunden eine entsprechende Kaskoversicherung abgeschlossen. Die jedoch hatte erhebliche Zweifel an der Geschichte mit dem Diebstahl. So gab es keine Zeugen und einer der beiden zurückgegebenen Schlüssel passte gar nicht zu dem Leasingfahrzeug. Entsprechend verweigerte die Versicherung die Schadensregulierung. Das hatte sie dem Leasingnehmer auch mitgeteilt, der darauf nicht reagierte. Das Leasingunternehmen wollte nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben und reichte Klage ein – nicht gegen die Versicherung, sondern gegen den Kunden. Der sollte den ermittelten Restwert des verschwundenen Fahrzeuges ersetzen, immerhin knapp 13.000 Euro. Er hingegen meinte, das Leasingunternehmen müsse sich weiter an die Versicherung halten. Dafür sei sie schließlich abgeschlossen worden. Außerdem habe das Leasingunternehmen zugesagt, die Schadensbearbeitung vorzunehmen. Die Richter entschieden aber zugunsten des Unternehmens und verurteilten dessen Kunden zur Zahlung. Schließlich hatte die Versicherung ihre Leistung bereits ausdrücklich verweigert.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.03.2014, Aktenzeichen 18 U 84/13
Ein bei Kraftfahrzeugleasingverträgen mit Kilometerabrechnung formularmäßig vereinbarter Minderwertausgleich für Schäden, die über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen, ist kein Schadensersatzanspruch, sondern Bestandteil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers, so dass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB bedarf.
Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen.
Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.2.2014, Aktenzeichen 17 U 232/11
Stößt der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei einem missglückten Ausparkvorgang erst hinten gegen einen Pfosten eines Carports und dann beim Versuch, das Auto wieder geradezusetzen, vorne, ist das ein einheitlicher Unfallschaden. Der Versicherer darf nicht zweimal die Selbstbeteiligung abziehen und zweimal den Vertrag im Schadenfreiheitsrabatt zurückstufen.
Amtsgericht Traunstein, Urteil vom 27.11.2013, Aktenzeichen 311 C 1104/13
Käufer eines Pkw mit Partikelfilter-System müssen damit leben, dass sie bei ausschließlichem Kurzstreckenbetrieb gelegentliche Regenerationsfahrten durchführen müssen. Dies stelle keinen Sachmangel dar, auch wenn sich der Kläger über die Notwendigkeit der Fahrten im Kaufprozess nicht ausreichend informiert gefühlt hatte.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger beim Händler einen neuen Renault mit Dieselmotor gekauft. Der Wagen verfügt über einen Rußpartikelfilter. Aus technischen Gründen funktioniert dieser Rußpartikelfilter nicht einwandfrei, wenn der Wagen ausschließlich für kurze Strecken – etwa im Stadtverkehr – gebraucht wird. Diese Nutzungsweise macht dann sogenannte Regenerationsfahrten notwendig, also längere Fahrten mit einer Geschwindigkeit von über 60 km/h, besser 80 km/h. Alternativ kann der Rußpartikelfilter durch eine Werkstatt gereinigt werden. Der Kläger/Käufer wollte sich mit diesen Besonderheiten nicht abfinden. Er habe den Verkäufer/Beklagten bereits während der Verkaufsgespräche darauf hingewiesen, dass der Wagen für den Kurzstreckenbetrieb vorgesehen sei. Die Beklagte habe ihm trotzdem nicht vom Kauf abgeraten.
Der Kläger behauptete, dass die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten einen Sachmangel darstellt, der zum Rücktritt berechtige. Zumindest habe der Beklagte die Aufklärungspflicht verletzt, indem er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Wagen für den Kurzstreckenbetrieb ungeeignet sei, der Händler sei deshalb schadenersatzpflichtig. Diesem Ansinnen wollte das OLG Hamm nicht folgen. Mit Verweis auf ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten wurde zunächst die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges verneint. Der Rußpartikelfilter funktioniere durchaus ordnungsgemäß und das Fahrzeug sei trotz dieser bauartbedingten Besonderheit auch für den Kurzstreckenbetrieb geeignet.
Schließlich habe der Händler nicht gegen die Hinweis- und Beratungspflicht verstoßen, obwohl er nicht auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten nicht hingewiesen habe: Der Kläger kann auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs herleiten. Eine Aufklärungspflicht kommt nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, die für den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Bei den Vertragsverhandlungen musste der Kläger nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifische Anforderungen aufgeklärt werden. Die für den Käufer notwendigen Informationen ergeben sich – wie ausgeführt - mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienhandbuch. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm das Handbuch erst nach Vertragsschluss übergeben worden sei, ist das weder im Grundsatz noch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls zu beanstanden. Es ist üblich, dass Betriebsanleitungen erst mit Übergabe des Kaufgegenstandes ausgehändigt werden. In der Regel ist es nicht Bestandteil der berechtigten Käufererwartung, dass der Verkäufer ihm Wartungshinweise aus der Bedienungsanleitung bereits bei den Vertragsverhandlungen mitteilt. Ebenso wenig besteht grundsätzlich im Stadium der Vertragsverhandlungen eine Pflicht des Verkäufers, auf eine etwaige Unklarheit im Handbuch – hier bezogen auf die Folgen einer Vielzahl abgebrochener Regenerationsfahrten – aufmerksam zu machen. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung gebieten könnten, liegen nicht vor. Das gilt auch unter Berücksichtigung der streitigen Behauptung des Klägers, bei Vertragsschluss sei darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug für (Kurzstrecken-)Fahrten zwischen Schule, Kindergarten, „Hobby“ und Wohnung der Familie X eingesetzt werden sollte.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14. November 2013, Aktenzeichen I-28 U 33/13
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann keine Gewährleistungsrechte aus Mängeln ableiten, die ihm entweder bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Er kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Verkäufer ihn unter (Zeit-)Druck gesetzt habe, sodass er zu einem Kaufabschluss über ein mangelhaftes Fahrzeug gedrängt wurde. Insoweit gereicht die Privatautonomie dem Käufer zum Nachteil, der hieraus nicht nur Rechte ableiten kann, sondern auch die Verpflichtung, sich – in zumutbarer Weise – über die Einzelheiten seines Vertragsabschlusses zu informieren.
Das Gericht führt dazu im Detail aus: „Im Rahmen der Privatautonomie steht es jedem Vertragspartner frei zu entscheiden, wann und unter welchen Umständen er eine vertragliche Bindung eingeht. Fühlt er sich wegen Zeitmangels nicht in der Lage, die von ihm zu unterzeichnenden Dokumente in der gebotenen Gründlichkeit zu studieren, hält ihn grundsätzlich nichts davon ab, den Vertragsschluss aufzuschieben. Unterschreibt er dennoch in dem Wissen, die Dokumente nicht genau gelesen zu haben, muss er sich damit etwaig abgegebene Erklärungen zurechnen lassen … Etwas andere gilt höchstens im Falle widerrechtlicher Drohung, für die aber hier nichts ersichtlich ist.“
Landgericht Köln, Urteil vom 12.8.2013, Aktenzeichen 36 O 170/11
Autohändler, die ein annähernd neuwertiges Auto anbieten, müssen für den Käufer deutlich erkennbar darstellen, dass es sich um eine Tageszulassung handelt. Ein versteckter Hinweis oder gar nur die Kennzeichnung durch ein Kürzel wie „TZ“ ist nicht ausreichend. Andererseits müsse der Hinweis auf eine Tageszulassung auch nicht beim ersten Augenschein des Angebots erfasst werden.
Im verhandelten Fall musste sich ein Autohandelsunternehmen mit einem klagenden Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auseinandersetzen. Der Kläger begehrte in dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit vom beklagten Händler, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Neufahrzeugen mit Preisen zu werben, ohne den Verbraucher bereits in der Trefferliste darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Preis eine Tageszulassung voraussetzt.
Das Ansinnen wurde allerdings abgelehnt. Das Gericht war der Ansicht, die Forderung nach einem zwingenden Hinweis bereits in der Trefferliste sei zu weitgehend.
Darüber hinaus gilt, dass bei der Bewerbung für den Verkauf eines neuen Fahrzeugs auf den Umstand, dass es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um eine Tageszulassung handelt, deutlich und unmissverständlich hingewiesen werden muss. Dieser Hinweis dürfe nicht im Kleingedruckten erfolgen. Im vorliegenden Fall fand sich der Hinweis darauf, dass es sich um den Preis für ein Fahrzeug mit Tageszulassung handelt, nur auf Seite 3 der Fahrzeugbeschreibung und war unter dem Kürzel „TZ" unter der Rubrik Ausstattung zu finden. Nach Ansicht des Gerichts lag damit ein Verstoß gegen die Preiswahrheit vor, da der angegebene Preis nur unter der Voraussetzung gilt, dass der Kunde mit der Tageszulassung einverstanden ist.
Landgericht Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen 1 HK O 821/13
Treten nach einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am
Unterboden eines Neuwagens auf, kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben, wenn er das
berechtigte Gefühl hat, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimmt. Ein nicht zu beseitigendes
klapperndes Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung berechtigt den Kläger zum
Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden
Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises
liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven
Bedeutung. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Aktenzeichen 3 U 18/12
Unlängst wurde ein bekannter Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen
zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde
Geräusche am Unterboden auftraten. Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten
Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000,- €, der ihm Ende
Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln,
die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum
ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug
mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des
Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte
die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Autohersteller wandte ein, die Mängel hätten teilweise
bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem
einen nur unerheblichen Mangel dar. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche
nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung,
dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum
Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden
Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen
würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Ein
Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft. Auf den
zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung
für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013
Wer ein gebrauchtes Auto erwirbt und dann einen später entdeckten Mangel selbst beseitigt,
hat anschließend keinen Anspruch mehr auf eine Rückabwicklung des Geschäfts. Dazu hätte
der Wagen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft sein müssen. Das ist er aber
nach einer solchen Eigenreparatur nicht mehr. In dem zugrunde liegenden Falle ging es in der
gerichtlichen Auseinandersetzung um einen 17 Jahre alten Mercedes Benz. Der jetzige
Besitzer hatte ihn im Internet zum Preis von 2411 Euro ersteigert. Nach dem Erwerb stellte er
fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war.
Er ließ den Schaden für 500 Euro zunächst selbst reparieren, wollte dann aber ein halbes Jahr
später wegen des verdeckt gewesenen Mangels doch vom Kauf ganz zurücktreten und
verlangte eine Rückabwicklung. Dies lehnten die Schleswiger Oberlandesrichter ab. Zum
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei der Kaufgegenstand nicht mangelhaft gewesen, weil die
Reparatur des Zylinderkopfes bereits erfolgt war. Der Autokäufer verhält sich
widersprüchlich, wenn er den Mangel selbst beseitigt und dann den Kaufvertrag wegen eines
Defekts rückabwickeln möchte, der gar nicht mehr vorliegt. Auch konnte er nicht zumindest
den Ersatz der Reparaturkosten von 500 Euro verlangen. Der Verkäufer hatte die
Gewährleistung im Kaufvertrag nämlich wirksam mit dem Hinweis „Keine Garantie und
keine Rücknahme, da Privatverkauf“ ausgeschlossen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2012, Aktenzeichen 3 U 22/12
Anomale Geruchsbelästigungen können einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeuges darstellen. Bei einem "jungen" Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1000 km aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen, gummiartigen Gerüche wahrnehmbar sind.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012, Aktenzeichen 1 U 475/11
Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum offiziellen Spritverbrauch
und Kohlendioxidausstoß des angebotenen Pkw zu machen, kann auch für Vorführwagen
gelten. Im zugrunde liegenden Falle bot der beklagte Händler am 20. April 2009 im Internet
ein Auto an, das wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug (…), EZ 3/2009, 500 km".
Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue
Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. Darin sah ein Wettbewerbsverein
einen Verstoß gegen die Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Laut dem Bundesgerichtshof komme nicht auf die
konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die
ohnehin kaum ermittelt werden können. Entscheidend seien vielmehr objektivierbare
Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll,
ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als
Vorführwagen – ausgeschlossen wäre. Bietet ein Autohaus ein Fahrzeug mit einer geringen
Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug
zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen
Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen
Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung –
erworben hat."
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Aktenzeichen I ZR 190/10
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
nun unlängst entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der
Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die
Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in
Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der
Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für
die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung
von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig
davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen
Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist
deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2011, Aktenzeichen VIII ZR 293/10
Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des
Kaufpreises erfordern, sind als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
einzustufen und rechtfertigen daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht; dies gilt auch für
ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es
nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder
die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist Unerheblich ist ferner,
dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert
wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem
Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 202/10
Beim Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte. Der Ort, an dem der Verkäufer
die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich, mangels spezieller
Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls, wenn vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen
Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie
das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich
bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie,
nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher erfolgen muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, inwiefern das
Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten
Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über
die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Die Kläger in
beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die
Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die
Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen
"Werbevertrag" ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei
neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen
"Werbekostenzuschuss" in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte. Nach Zuführung
von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch
nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger ihre
Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde
Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein "Schneeballsystem"
aufgebaut; dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Kläger haben u. a. die
Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie
die Feststellung verlangt, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet
worden seien. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Der unter
anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass sich die Beklagte ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden
Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen muss. Zwar haftet der
Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss
des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen
den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten
Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. So war es in den zu
entscheidenden Fällen. Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen
Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die
Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden "Werbeverträgen" mit
Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und
das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen
Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann
zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2011, Aktenzeichen VIII ZR 94/10
Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die
Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw
wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe
beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in
Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte
führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch
durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen
Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung
stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom
Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann
dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe
beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel
auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue
Mängelursache zurückzuführen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache
nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für
das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf
die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern
eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die
Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch
den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser
Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2011, Aktenzeichen VIII ZR 266/09
Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfu?llung kann schon gegeben sein, wenn der
Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet hat.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 22.02.2011, Aktenzeichen 3 U 66/10