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Aktuelles

01.05.2013 Wichtige Änderungen im Mietrecht

Am 1. Mai 2013 tritt das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. Laut Pressemitteilung der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 01.02.2013 sollen die Neuregelungen im Mietrecht Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung schaffen, Mieter bei den Energiekosten entlasten und die Position des Mieters bei der Umwandlung von Miete in Eigentum stärken. Darüber hinaus sollen sie Abhilfe schaffen gegen das sogenannte Mietnomadentum. I. Energetische Wohnraumsanierung Dieser neu geschaffene Tatbestand (§ 554 BGB) umfasst Maßnahmen, die zur Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache beitragen. Die Neuregelungen sollen die Lasten einer energetischen Modernisierung ausgewogen auf Vermieter und Mieter verteilen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige wichtige Änderungen: Ein möglicherweise wegen der Baumaßnahmen bestehender Mietminderungsanspruch bei energetischen Sanierungen soll künftig erst nach drei Monaten geltend gemacht werden können. Darüber hinaus kann der Vermieter – obwohl der Mieter sich darauf beruft, dass er nach seinem Einkommen eine spätere Modernisierungsumlage wirtschaftlich nicht verkraften kann – die geplante Maßnahme künftig dennoch durchführen; er darf die Miete jedoch nicht erhöhen, sofern der Einwand des Mieters berechtigt ist. Stellt sich im späteren Mieterhöhungsverfahren heraus, dass ein Härtegrund tatsächlich gegeben ist, muss der Mieter trotz zu duldender Modernisierung eine mögliche erhöhte Miete nicht zahlen. Des Weiteren werden die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen gesenkt. In § 558 BGB wird klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind. II. Contracting Künftig kann der Vermieter die Beheizung von der Eigenversorgung auf eine gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen umstellen. Die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten wird gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen hierfür sind: • Der Contractor muss eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern (Fernwärme, Blockwärme). Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können genügte eine verbesserte Betriebsführung • Kostenneutralität für den Mieter • Rechtzeitige Ankündigung der Umstellung an den Mieter III. Vorgehen gegen Mietnomadentum Räumungssachen sind künftig bei den Gerichten vorrangig zu bearbeiten, denn es ist eine schnelle Durchführung des Verfahrens erforderlich, um die wirtschaftlichen Schäden für den Vermieter so gering wie möglich zu halten. Dies beinhaltet vorrangige Terminierungen und Reduktion von Fristen für Stellungnahmen der Parteien auf das unbedingt Notwendige. Darüber hinaus kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, in Verfahren wegen Geldforderungen eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft oder Hinterlegung in Geld zu leisten. Auch hierdurch soll der möglicherweise eintretende wirtschaftliche Schaden des Vermieters am Ende des Prozesses gering gehalten werden. Befolgt der Mieter die Sicherungsanordnung nicht, darf der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Räumungsurteil erwirken. Die Vollstreckung von Räumungsurteilen soll durch die „Berliner Räumung“ erleichtert werden. Die Räumung kann künftig darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Der Vermieter muss die Gegenstände des Mieters nicht mehr wegschaffen und einlagern; die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und Fahrlässigkeit begrenzt. Ein neuer Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt dem Vermieter künftig die Möglichkeit, einen weiteren Räumungstitel gegen einen etwaigen unberechtigten Untermieter zu erhalten. IV. Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen Der bewährte Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietshäusern darf nicht durch das sogenannte „Münchener Modell“ umgangen werden. § 577 a BGB sieht derzeit einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre vor, wenn Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt und die Wohnungen sodann veräußert werden. Diese Frist ist unter Umständen sogar auf 10 Jahre verlängerbar. Das Münchener Modell funktioniert folgendermaßen: Eine Personengesellschaft kauft ein Mietshaus von vorn herein mit dem Ziel, ihren Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu ermöglichen und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Noch vor der Umwandlung kündigt die Gesellschaft einem oder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Diese Gesetzeslücke wird jetzt geschlossen. V. Absenkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen von Bestandsmieten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete In § 558 Abs. 3 BGB wurde eine Regelung eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 % auf 15 % absenken können. So soll künftig flexibel auf Mietsteigerungen – besonders in Ballungsräumen – reagiert werden können.

11.03.2013 Erbrecht: Probleme bei Vorsorgevollmacht

Zu einer geordneten Nachfolgeplanung gehört eine Vorsorgevollmacht. Um den Bevollmächtigten vor Ansprüchen aus diesem Vollmachtsverhältnis zu schützen, sollte die Vollmacht mit einem Grundvertrag unterlegt werden. Die Vorsorgevollmacht regelt die Rechtsmacht des Bevollmächtigten gegenüber dem Rechtsverkehr; beispielsweise mit Banken, Behörden, Ärzten usw. Häufig übersehen bzw. sogar unbekannt ist, dass auch Rechtsbeziehungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigen im Innenverhältnis bestehen. Hierauf sind grundsätzlich die Vorschriften des Auftragsrechts anwendbar. Dieses rechtliche „Dürfen“ beinhaltet, inwieweit der Bevollmächtigte durch die Vollmacht Zugriff auf das Vermögen des Vollmachtgebers erhält. Deshalb stehen dem Vollmachtgeber Auskunfts- und Rechenschafts- sowie auch Schadensersatzansprüche für den Fall des nicht korrekten Einsatzes der Vollmacht gegen den Bevollmächtigten zu. Stirbt der Vollmachtgeber, sind diese Ansprüche vererblich. Haben sich jedoch Ehegatten eine Vorsorgevollmacht erteilt, geht die Rechtsprechung aufgrund des engen familiären Verhältnisses davon aus, dass ein Auftragsverhältnis nicht gewollt war. Nach dem Tod des vollmachtgebenden Ehegatten können die übrigen Miterben gegen den Bevollmächtigten grundsätzlich keine Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe des durch die Vollmacht Erlangten geltend machen. Vor allem wenn ein Ehegatte gegen den bevollmächtigten Ehepartner solche Ansprüche jahrelang nicht angemeldet hat, können diese Ansprüche entfallen. Bestehen jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und der Geschäftsführung, werden auch gegenüber dem bevollmächtigten Ehegatten entsprechende Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Herausgabeansprüche gewährt. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten vor den oben genannten Ansprüchen der Erben mittels eines gesonderten Grundvertrags, der zum Beispiel den Haftungsmaßstab im Innenverhältnis regelt, schützen. Möglich ist auch, dass die Ausführung der Vollmacht auf ein reines Gefälligkeitsverhältnis gestützt und ein Auftragsverhältnis explizit ausgeschlossen wird. Außerdem kann die Beweislast. Welche dem Beauftragten, also dem Bevollmächtigten, obliegt, zu dessen Gunsten umgekehrt werden. Diese Vereinbarung bindet später auch die Erben. Hatte der Bevollmächtigte Geld vom Konto des Erblassers abgehoben und behauptet er, es für den verstorbenen Vollmachtgeber weisungsgemäß ausgegeben oder ihm bar übergeben zu haben, trifft ihn im Rückforderungsprozess hierfür die Beweislast., denn die pflichtgemäße Ausführung des der Vollmacht zu Grunde liegenden Auftrags muss der Beauftragte beweisen. Der Darlegungs- und Beweislast kann er durch Vorlage von Quittungen oder durch Zeugen, die bei der Geldübergabe dabei waren, nachkommen. Sofern der Bevollmächtigte behauptet, der Erblasser habe ihm das abgehobene Geld geschenkt, ist er für diesen Rechtsgrund des Behaltendürfens ebenfalls beweispflichtig. Derjenige, der die Herausgabepflicht des Erlangten leugnet, ist verpflichtet, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Gelingt dieser Beweis nicht, ist der ehemals Bevollmächtigte verpflichtet, die vom Konto abgehobenen Gelder des Erblassers an dessen Erben zu erstatten. Um einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen monatlich abgehobener Gelder vom Konto des Vollmachtgebers zu besitzen, kann im Grundvertrag zum Beispiel eine Vergütungsvereinbarung für die Ausübung der Vollmachtstätigkeit aufgenommen werden. Insoweit handelt es sich um eine Bezahlung des Bevollmächtigten, die er aus dieser gesonderten Vereinbarung behalten kann.

06.11.2012 Neue Regelung für Mini-Jobber

Mini-Jobber dürfen zukünftig bis zu 450 Euro monatlich verdienen, so der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ aus September 2012. Demnach gilt: Wer nach dem 1.1.2013 eine Beschäftigung mit einem Monatsentgelt von maximal 450 Euro aufnimmt, wird währenddessen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Es soll eine Übergangsvorschrift für Altverträge geben. Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und zwischen 400 und 450 Euro monatlich verdienen, sollen in dieser Anstellung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig bleiben. Die Versicherungspflicht würde nur dann enden, wenn das Arbeitsentgelt unter 400 Euro fiele oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären (dies gilt nur für die Krankenversicherungspflicht). Für Altverträge ändert sich demnach vorerst nichts. Allerdings sollen die Betroffenen die Übergangsregelung abwählen und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Ein entsprechender Antrag wäre bis zum 2.4.2013 bei der Krankenkasse zu stellen und die Befreiung würde ab dem Monat wirksam, in dem noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Für die Arbeitslosenversicherung müsste die Befreiung bei der Bundesagentur für Arbeit gesondert beantragt werden. Auch hier würde die Befreiung wirksam zum 1.1.2013, wenn der Antrag bis zum 2.4.2013 gestellt wird. Für die Rentenversicherung soll ab dem 1.1.2013 die grundsätzliche Versicherungspflicht bei nach diesem Datum begonnenen Minijobs eingeführt werden. Wird bei einem bisher versicherungsfreien Minijob nach dem 1.1.2013 das Entgelt auf bis zu 450 Euro erhöht, so ist er wie ein Neuvertrag zu sehen.

10.07.2012 Keine Werbung per E-Mail

Ohne Einwilligung des Adressaten ist E-Mail Werbung verboten. Sie stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Adressaten dar, da er den Mail-Account geschäftlich nutzte. Das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails störe schließlich regelmäßig den Betriebsablauf. Unverlangte zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt insofern regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Ist Adressat eine Privatperson, dann liegt dagegen eine Störung der Privatsphäre vor. In beiden Fällen sind jedoch Rechtsgüter des § 823 BGB betroffen, so dass gemäß § 1004 BGB Unterlassung verlangt werden kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei auch schon eine einzige Werbe-E-Mail ausreichend, um den Unterlassungsanspruch auszulösen. „Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen“. Auch das Versenden von Werbemails im b2b – Bereich erfordert zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 UWG).

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.07.12, Aktenzeichen 29 C 2193/12

26.06.2012 Zum Thema "Mediationsgesetz"

Am 26. Juni 2012 wurde über das geplante Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (kurz: Mediationsgesetz) im Bund-Länder-Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt. Der Bundestag stimmte dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschuss zu und gab auch dem Bundesrat grünes Licht für das Mediationsgesetz. Nachdem Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses akzeptiert haben, ist das Gesetz am 26.07.2012 in Kraft getreten. Das Gesetz will die außergerichtliche Streitlösung in Deutschland stärken und die Justiz entlasten. Einvernehmlich, schnell und kostengünstig sollen private und geschäftliche Streitigkeiten in einem gesetzlich strukturierten Mediationsverfahren gelöst werden können.

08.05.2012 Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.5.2012, Aktenzeichen VI ZR 217/08

28.02.2012 Ehrkränkende Äußerung im Gerichtsverfahren

Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2012, Aktenzeichen VI ZR 79/11

28.02.2012 Eckpunkte zum geplanten Fahreignungsregister

Am 28.2.2012 hat Bundesverkehrsminister Ramsauer die Eckpunkte der geplanten Neuregelung des Punktesystems vorgestellt. Vorgesehen ist ein sog. "Fahreignungsregister"(FAER), das das Verkehrszentralregister und mit dem "Fahreignungs-Bewertungssystem" das "Mehrfachtäter-Punktesystem" ablösen soll. In diesem FAER sind drei Maßnahmen-Stufen, die auf einem auch vorgesehenen sog. Punkte-Tacho abgebildet werden, vorgesehen: Bei einem Punktestand von 0-3 erfolgt eine Vormerkung des Fahrerlaubnisinhabers ohne weitere Maßnahme. Stufe 1: Wer 4 oder 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Stufe 2: Beim Punktestand von 6 oder 7 soll eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Stufe 3: Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die im Punktesystem bisher vorgesehenen sieben Kategorien sollen auf zwei reduziert werden. Unterschieden werden sollen künftig nur noch zwischen "schweren" und "besonders schweren" Verstößen. Die schweren Verstöße werden mit einem, die besonders schweren werden mit 2 Punkten bewertet. Die Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit 1 -4 Punkten ohne Regelfahrverbot belegt waren, werden als schwere Verstöße, Ordnungswidrigkeiten mit 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie die Straftaten werden als besonders schwere Verstöße eingestuft. Tilgungshemmung und Überliegefrist sollen entfallen. Jede Tat wird in Zukunft nach ihrer eigenen Tilgungsfrist verfallen. Vorgesehen sind für schwere Ordnungswidrigkeiten 2,5 Jahre, für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre und für Straftaten generell 10 Jahre. Für die Fristberechnung im Fahreignungsregister und die Maßnahmen nach dem "Fahreignungs-Bewertungssystem" wird nicht mehr der Tag des Verstoßes ausschlaggebend sein. Abgestellt werden soll auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. Ein neuer Verstoß während der Tilgungsfrist wird in Zukunft nicht mehr dazu führen, dass eine alte Tat länger im System gespeichert bleibt. Ausgeschlossen ist der derzeit mögliche Abbau von Punkten durch eine freiwillige Teilnahme an Seminaren. Zusammen mit der bei einem Punktestand von 6 oder 7 Punkten vorgesehenen Verwarnung wird ein Fahreignungsseminar angeordnet. Das Seminar muss innerhalb von 3 Monaten absolviert werden. Derzeit bestehende Eintragungen werden in das neue Sytem überführt. Dabei sollen Schlechter- oder Besserstellungen vermieden werden. Das wird bei dem teilweise völlig anderen System nicht einfach sein.

24.02.2012 Keine Berufung per E-Mail und PDF

Eine Beschwerdeschrift per E-Mail und PDF ist wegen Formunwirksamkeit zu verwerfen. Eine E-Mail genüge der gesetzlichen Schriftform nicht. Das gleiche gelte für einer Mail als Anhang beigefügte PDF-Datei, auch wenn diese später vom Gericht ausgedruckt wird; dann also in Schriftform vorliegt. Denn der Ausdruck hänge von einem Zutun des Empfängers ab, von dessen Zutun die Einhaltung von Formvorschriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der spezifischen verwendeten E-Mail-Adresse des Antragstellers nicht sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von diesem stamme. Klage und Berufung können insofern nicht rechtssicher per E-Mail eingelegt werden. Wobei die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs auch an den Bayerischen Sozialgerichten mittlerweile die Test-Phase erreicht hat. Bis diese aber abgeschlossen und der Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landessozialgerichten Bayerns Brief und Fax vorbehalten.

Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, Aktenzeichen L 8 SO 9/12 B ER

27.10.2011 Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO

Der Deutsche Bundesrat hat ein neues Gesetz zur Einführung eines Rechtsmittels gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten gebilligt. Die Neufassung ermöglicht es künftig, Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise wie Berufungsurteile mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO anzufechten.

Die Neuregelung findet auf alle die Beschlüsse Anwendung, die ab dem 27. Oktober 2011 erlassen werden. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss macht zur Voraussetzung, dass der Wert, der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigen muss.

Eine Zurückweisung erfordert darüber hinaus, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist. Weiter ist mitzuteilen, dass Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO eine Änderung der Insolvenzordnung vornimmt. § 7 InsO entfällt, mit der Folge, dass in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ab sofort nicht mehr automatisch von Gesetzes wegen, sondern nur noch dann eröffnet ist, wenn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich vom Beschwerdegericht zugelassen wird.

29.09.2011 Europaweite Verfolgung von Verkehrsverstößen

Der Europäische Rat hat am 29. September 2011 der Richtlinie KOM (2008) 151 der Europäischen Kommission zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist die effiziente Bekämpfung von Verkehrsdelikten durch einen erleichterten europaweiten Datenaustausch. Erfasst von der Richtlinie sind die vier Verkehrsverstöße, die die meisten Todesopfer im Straßenverkehr in Europa verursachen: überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, das Nichtangurten und das Überfahren einer roten Ampel. Ebenfalls erfasst sind das Nichttragen eines Helmes, die unerlaubte Nutzung der Standspur und die Handynutzung während der Fahrt. Dem Staat, in dem das Delikt begangen wurde, werden nach der Richtlinie die Angaben zum Halter mitgeteilt. Der Halter erhält sodann einen Anhörungsbogen zu der Tat. Art und Höhe der Strafe richten sich nach dem Mitgliedsstaat, in dem die Tat begangen wurde. Der Rat und die Kommission erwarten, dass durch die Umsetzung der Richtlinie die Anzahl der jährlichen Verkehrstoten um 5.000 sinken wird. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinienvorgaben umzusetzen.

09.06.2011 Widerrufsrecht bei Zeitschriftenbestellung

In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, in der ein Bestellformular abgedruckt ist, mit dem eine Zeitschrift abonniert werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. Die Verpflichtung, die Verbraucher über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes zu informieren, stelle auch eine Marktverhaltensregelung dar. Den Verbrauchern würden Informationen vorenthalten, die sie für eine geschäftliche Entscheidung benötigten. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes begründe die Gefahr, dass die Verbraucher unter Umständen im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes einen Vertrag über ein Jahresabonnement abschließen, den sie in der Folge nicht widerrufen könnten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen I ZR 17/10