Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

05.06.2014 Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei Zuschlag

Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, so kann einzig und allein der Beschwerdeführer selbst die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem gilt, dass die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG ist, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2014, Aktenzeichen V ZB 16/14

09.05.2014 Vormerkung im Zwangsversteigerungsverfahren

Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2014, Aktenzeichen V ZB 123/13

16.10.2013 Verhältnis zwischen Kündigung und Widerruf

Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2013, Aktenzeichen IV ZR 52/12

17.01.2013 Grundstücksbezeichnung in Terminsbestimmung

Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2013, Aktenzeichen V ZB 53/12

26.04.2012 Miteigentum als Zwangsversteigerungssperre

Der Insolvenzverwalter kann die Versteigerung eines Grundstückes betreiben. Steht dieses allerdings nicht im Alleineigentum des Schuldners, sind auch bei bevorrechtigter Verwertung die Regeln der Teilungsversteigerung zu beachten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.4.2012, Aktenzeichen V ZB 181/11

11.04.2012 Zinsen & Nebenleistungen aus Grundschuld

Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung im Sinne von § 1191 II BGB entfällt. Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.4.42012, Aktenzeichen VIII R 28/09

08.03.2012 Faires Zwangsversteigerungsverfahren

Der aus Art. 14 I 1 GG resultierende Anspruch auf eine faire Verfahrensführung kann es gebieten, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Versteigerungstermin fortzusetzen, zu unterbrechen oder zu vertagen ist, wenn der Vollstreckungsschuldner auf Grund einer staatlichen Zwangsmaßnahme, wie beispielsweise einer Verhaftung, daran gehindert wird, von seinem Recht auf Anwesenheit und Wahrnehmung weiteren Gebrauch zu machen.

Bunderverfassungsgericht, Beschluss vom 8.3.2012, Aktenzeichen 2 BvR 2537/11

16.02.2012 Feststellung der Vertretungsmacht eines Bieters

Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.2.2012, Aktenzeichen V ZB 48/11

03.02.2012 Bestverwertungspflicht und Sicherungsinteressen

Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.

Bundesgerichthof, Urteil vom 03.02.2012, Aktenzeichen V ZR 133/11

15.12.2011 Verkündung von Zuschlagsentscheidung

Wird die Zuschlagsentscheidung nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Verfahrensbeteiligten zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfahrensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Aktenzeichen V ZB 124/11

12.12.2011 Voraussetzungen dinglichen Arrests

Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden. Das, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, ist wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 12.12.2011, Aktenzeichen 3 W 193/11

08.12.2011 Doppelausgebot

Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Aktenzeichen V ZB 197/11

30.11.2011 Nutzungsentschädigung bei Versteigerungserwerb

Durch den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Eine Nutzungsentschädigung von dessen Besitzer kann er aber nicht fordern, wenn ihm ein sittenwidriges Vorgehen im Zwangsversteigerungsverfahren zur Last gelegt werden kann. Durch diese Entscheidung wird der Reiz genommen, durch unredliche Gebote erlangtes Eigentum "schädigend" zu nutzen und sich die Erträge zu sichern, ohne Gegenleistungen zu erbringen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.11.2011, Aktenzeichen 4 U 52/11

29.09.2011 Bezeichnung der Grundstücksnutzungsart

Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstückes in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Büroräume (im zugrunde liegenden Falle handelte es sich um ein Ingenieurbüro) genutzt werden. Da der Beschreibung eines Grundstückes nach dieser Norm allein beschreibender Charakter zukommt, wird keine Aussage über dessen (bau-)rechtlich zulässige Nutzung gemacht; dies gilt jedenfalls dann, wenn die fraglichen gewerblich genutzten Räume keine besondere bauliche Beschaffenheit aufweisen. Die Terminsbestimmung soll dazu dienen, demjenigen, dessen Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden könnten, die Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren zu ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam zu machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstückes zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen. Enthält die Terminsbeschreibung -wie im zugrundeliegenden Falle- eine über den Grundbuchbeschrieb hinausgehende Angabe zu der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes, ist die Norm nur verletzt, wenn diese Angabe unrichtig oder irreführend ist. Besonderheiten der Bebauung oder Nutzung des Einfamilienhauses-insbesondere die teilweise Nutzung zu gewerblichen Zwecken-gehören insofern nur dann zu den unverzichtbaren, zu machenden Angaben, wenn sie dem Objekt ein solches Gepräge geben, dass die schlagwortartige Bezeichnung ohne ihre Erwähnung irreführend wäre. Durch die Bezeichnung eines Versteigerungsobjekts als "Einfamilienhaus" wird nicht die Fehlvorstellung erweckt, es sei lediglich eine Wohnnutzung möglich und baurechtlich zulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2011, Aktenzeichen V ZB 65/11

14.07.2011 Keine zwangsläufige Aufhebung wegen Verfahrensfehlern

Der V. Zivilsenat des BGH hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung nicht generell mit der Zuschlagsbeschwerde angreifbar ist, sondern nur dann, wenn der Zuschlag auch auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen: V ZB 25/11

14.07.2011 Vollstreckungseinstellung: Schuldenbereinigungsplan

Wird aus einem bereits vorhandenen Titel die Zwangsvollstreckung betrieben, so soll diese nach der BGH-Rechtsprechung nicht alleine mit Hinweis auf § 775 Nr. 1 ZPO abgelehnt oder eingestellt werden können, weil ein die titulierte Forderung einschließender festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2011, Aktenzeichen VII ZB 118/09

09.06.2011 Zwangsversteigerung trotz Suizidgefährdung des Schuldners

In seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 hatte sich der BGH mit einem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wegen Suizidgefährdung auseinanderzusetzen. Danach könne ein Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass ergriffene Maßnahmen der zuständigen Behörde ausreichend sind und grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen von Seiten des Vollstreckungsgerichts zu veranlassen sind, wenn sich die Behörde des Schuldners angenommen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen V ZB 319/10

15.03.2011 Mutwilligkeit bei fehlender Erfolgsaussicht

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die beabsichtigte Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG dann mutwillig i.S.v. § 114 ZPO ist, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2011, Aktenzeichen: V ZB 177/10.