Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

13.03.2014 Übernahmeort bei Rückgriff auf Unterfrachtführer

Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat. In der Praxis hat dies zu bedeuten: Wer einen Anspruch im Rahmen der CMR geltend machen will, muss zuerst die internationale Zuständigkeit prüfen. Bei mehreren möglichen Staaten wird häufig der Staat bevorzugt, bei dem die Gerichte im Sinne des Anspruchstellers urteilen, z.B. leichter einen Fall annehmen, der aufgrund vorsatzgleichen Verschuldens zu vollem Schadensersatz führt. Auch werden bestimmte Staaten nicht gewählt, wenn dort die Prozessdauer sehr lang ist oder außergerichtliche Kosten nicht voll erstattet werden. Will man den Beklagten somit aus bestimmten Gründen nicht an seinem Sitz verklagen, so muss genau geprüft werden, ob eine zusätzliche internationale Zuständigkeit durch Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR oder durch Art. 39 Abs. 2 CMR gegeben ist. Die Regelungen über die internationale Zuständigkeit aus CMR-Verträgen sind abschließend. Weitere Regelungen aufgrund Europäischer Verordnungen finden keine Anwendung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen I ZR 36/13

07.03.2013 Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche

Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den Weitertransport der Importware zum Empfänger ist. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt auch auf einen vom Unterfrachtführer gegen den Hauptfrachtführer geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013, Aktenzeichen I ZR 186/11

13.12.2012 Abstellen eines Transportfahrzeugs in Gewerbegebiet

Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen I ZR 236/11

19.07.2012 Dokumentations- und Nachforschungspflicht des Frachtführers

Es ist Sache des Frachtführers, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verlustfalls konkrete Nachforschungen anzustellen und diese zu dokumentieren, um sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit belegen zu können. Substantiierter Vortrag zu den durchgeführten Recherchen ist vor allem deshalb von besonderer Bedeutung, weil allein zeitnahe Nachfragen sowohl bei den eigenen Mitarbeitern als auch je nach den Umständen des Einzelfalls bei anderen Empfängern von Sendungen die realistische Möglichkeit bieten, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufzufinden.

Bundesgerichtshof, Urteil 19.07.2012, Aktenzeichen I ZR 104/11

13.06.2012 Haftung des Unterfrachtführers

Einem vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Unterfrachtführers nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erfüllt sind, weil der jeweilige Haftungsgrund sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ergibt. Der ausführende Frachtführer im Sinne von § 437 Abs. 1 HGB haftet nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer. Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB richtet sich demgegenüber allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen I ZR 161/10

29.03.2012 Befähigungsnachweis beim Tiertransport

Ein Transportunternehmer, der Tiertransporte mit Straßenfahrzeugen durchführt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 10 TierSchTrV, wenn nicht jede der von ihm beauftragten Personen auf dem Straßenfahrzeug – gleich, ob Fahrer oder Betreuer – über einen Befähigungsnachweis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20051 verfügt und zur Kontrolle mitführt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012, Aktenzeichen 1 Ss 142/12

16.02.2012 Haftung des Fixkostenspediteurs

Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (im zugrunde liegenden Falle: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB. Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher regelmäßig beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2012, Aktenzeichen I ZR 150/10

27.01.2012 Geltung der Spediteurbedingungen

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten in Deutschland kraft Unterwerfung. Auch ohne Kenntnisse ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung muss ein in Deutschland tätiger Kaufmann damit rechnen, dass Spediteure und Frachtführer die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ihren Geschäftsbeziehungen zu Grunde legen.

Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 27.01.2012, Aktenzeichen 3 C 2340/11(33)

13.01.2012 Stillschweigende Einbeziehung der ADSp

Eine stillschweigende Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann nach der Rechtsprechugn dann vorliegen, wenn der Partner in laufender Geschäftsverbindung zu ihrem Benutzer steht und auf die ABG hingewiesen worden ist. In solcherlei gelagerten Fällen kann angenommen werden, dass dem Kunden durch die entsprechenden Hinweise auch die Benutzung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) durch den Spediteur bekannt ist. Schließt er in Kenntnis dieses Umstandes weitere Verträge mit dem Spediteur ab, so unterwirft er sich stillschweigend den ADSp. Die ADSp müssen demnach nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern werden durch eben stillschweigende Unterwerfung Vertragsinhalt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die ADSp gelten allerdings ausschließlich im Verkehr von Kaufleuten.

Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 13.01.2012, Aktenzeichen 3 C 1606/11(31)

12.01.2012 Beginn des Haftungszeitraumes

Für den Beginn des Haftungszeitraumes gemäß §425 I HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen sind- beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität-, so beginnt die Obhutshaftung des § 425 I HGB bereits mit der vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen I ZR 214/10

25.11.2011 Unfall auf Segelyacht: Keine Haftung

Es liegt kein Fehlverhalten des Skippers vor, wenn beim Anlegen eines Beiboots an der Badeplattform der Segelyacht der Motor des Beiboots beim Übersteigen nicht weiter betrieben wird. Allein die Tatsache, dass die gewählte Anlegevariante als suboptimal zu bezeichnen ist, führt nicht zu deren Unzulässigkeit.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2011, Aktenzeichen 9 U 100/10

15.11.2011 Kein Montrealer Übereinkommen

Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung. Das Gericht stellte klar, dass das Montrealer Übereinkommen nur die Rechtsbeziehungen der Luftfrachtführer im Außenverhältnis zum Reisenden regelt. Das Innenverhältnis zwischen den beiden Luftfrachtführern regelt sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Reiseveranstalter einen Beförderungsvertrag mit der Fluglinie abgeschlossen. Dieser stellt sich als Werkvertrag dar. Mit der Verspätung des Fluges und der verspäteten Anlieferung des Gepäcks war die Fluggesellschaft in Verzug geraten und hat daher Ersatz in Höhe der Minderung als Verzugsschaden zu leisten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 lagen nicht vor. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 sind nur anzunehmen, wenn diese nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sind und diese ihrer Natur oder Ursache nach auch tatsächlich nicht beherrschbar sind. Ein technischer Defekt der Maschine ist nur dann als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, wenn er beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 15.11.2011, Aktenzeichen 16 U 39/11

09.11.2011 Geld- und Werttransporte: Transportversicherung

Kürzlich befasste sich der Bundesgerichtshof nun auch mit der Reichweite des Versicherungsschutzes für den Bereich der Versorgung mit Bargeld. Hat ein Frachtführer für einen Auftraggeber von der Deutschen Bundesbank Bargeld entgegen genommen, das er den vertraglichen Vorgaben zuwider nicht an den vorgesehenen Bestimmungsorten abliefert, liegt auch darin ein vom Versicherungsschutz umfasster stofflicher Zugriff auf das Transportgut. Schließlich umfasst der von dem Frachtführer versprochene und bis zur Übergabe „in die Obhut des berechtigten Empfängers“ währende Deckungsschutz auch die Einhaltung der vertraglichen Einzahlungsanweisung. Wird das Bargeld von dem Frachtführer also nicht ordnungsgemäß abgeliefert, so wird entscheidend in den vereinbarten Ablauf der Geldversorgung eingegriffen und zugleich dem Auftraggeber die Möglichkeit entzogen, zu bestimmen, wie mit dem Bargeld tatsächlich verfahren wird. Ein so begründeter Versicherungsfall entfällt auch nicht etwa allein dadurch, dass die Auftraggeber eine solche, für sie erkennbar dem Transportvertrag widersprechende Handhabung, stillschweigend hingenommen haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. 11. 2011, Aktenzeichen IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 sowie IV ZR 173/10

12.07.2011 Verjährungsbeginn im transportrechtlichen Regress

Ein Gleichlauf der transportrechtlichen Haftungsgrundlagen ist nicht Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Privilegierung soll der Rückgriffsberechtigte vor dem Risiko geschützt werden, Regressansprüche zu verlieren, weil er nicht schon, nachdem der Geschädigte erstmals an ihn herangetreten war, verjährungshemmende Maßnahmen gegen den von ihm beauftragten (Unter-) Frachtführer eingeleitet hat. Damit wird auch vermieden, dass der Rücktrittsgläubiger frühzeitig nur zur Fristverwahrung eine Klage erheben muss. Insofern besteht kein Grund, denjenigen in der Haftungskette, der seinem Auftraggeber nach Seerecht haftet, im Regress gegen den von ihm beauftragten Frachtführer von der Privilegierung der hinausgeschobenen Verjährung auszunehmen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.07.2011, Aktenzeichen 6 U 217/10

30.09.2010 Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers

Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte ungeachtet der Beschränkungen des Art. 23 CMR Schadensersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen verlangen. Auch in diesem Fall bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen. Wählt er diesen Weg, bleibt das Haftungssystem der CMR vollständig, also insbesondere einschließlich der Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR, anwendbar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen I ZR 39/09.