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Aktuelles

02.07.2014 Zwangsvollstreckungseinstellung in Revisionsinstanz

Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§719 Abs.2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung jedoch nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß §712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§719 Abs.1 Satz1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsge-richt auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2013 , Aktenzeichen XII ZR 114/13). Drohen im Falle einer Vollstreckung tatsächlich unwiederbringliche Nachteile, sollte daher im Zweifel immer einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt werden. Nach teilweise vertretener Ansicht soll aber auch ein Antrag gem. §719 Abs.1 nur zulässig sein, wenn schon in erster Instanz ein Antrag nach § 712 ZPO gestellt wurde. Aus anwaltli-cher Vorsicht liegt ein solcher Antrag daher auch schon in erster Instanz nahe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2014, Aktenzeichen XII ZR 65/14

03.04.2014 Terminsbestimmungsbekanntgabe im Internet

Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind. Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird. Wie die Veröffentlichung im Internet beschaffen sein muss, insbesondere ob und inwieweit Teile der Terminsbestimmung allein durch einen Verweis (Link) auf eine andere Seite zugänglich gemacht werden dürfen, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. In den Materialien zum Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.2005 findet sich lediglich der Hinweis, dass die kostenintensive Printveröffentlichung nicht mehr notwendig sein soll. Die an die Bekanntmachung im Internet zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, denen die Veröffentlichung der Terminsbestimmung dient. Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen. Die im zugrunde liegenden Fall erfolgte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im Internet Portal “www.zvg-portal.de”, welches mit dem für Nordrhein-Westfalen bestimmten Bekanntmachungsportal “www.justiz.de” verlinkt ist. Dass sich die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der Internetseite mit den grundlegenden Informationen zu dem Versteigerungstermin befanden, sondern erst nach Anklicken eines neben dem Hinweis “amtliche Bekanntmachung:” befindlichen Links (“amtliche Bekanntmachung.pdf”) wahrgenommen werden konnte, schadet nicht. Ein aufmerksamer, an Details der konkreten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe dieses Links weitere Mitteilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Dem Nutzer bliebe schon nicht verborgen, dass es mehrerer “Klicks” bedarf, um über die Startseite von “www.justiz.de” bzw. über das (verlinkte) Portal “www.zvg-portal.de” zu der Information über ein spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite befindliche weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an näherer Information zu dem Objekt oder dem Verfahren gelegen ist. Gerade ein Inhaber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem mit “amtliche Bekanntmachung” gekennzeichneten Link nachzugehen, kann er doch in erster Linie in dem als “amtlich” gekennzeichneten Teil der Veröffentlichung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten. Der Wirksamkeit der Bekanntmachung steht auch nicht entgegen, dass der Link “amtliche Bekanntmachung” auf eine PDF-Datei führt und daher nur geöffnet werden kann, wenn die entsprechende Software zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Internet ausreichen zu lassen, bringt es mit sich, dass nur Interessierte mit Zugang zu entsprechender technischer Ausstattung solche Veröffentlichungen wahrnehmen können. Bedenken gegen deren Wirksamkeit könnten in diesem Zusammenhang nur aufkommen, wenn besonders aufwendige, wenig verbreitete Technik erforderlich wäre, um sie zur Kenntnis zu nehmen; das trifft auf die zur Öffnung von PDF-Dateien notwendige Software indessen nicht zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014, Aktenzeichen V ZB 41/13

19.12.2012 Anspruch auf Lohnabrechnung ist mitgepfändet

Im dem konkreten Falle hatte der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der sich auf angebliche Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf rückständige, gegenwärtige und künftige Lohnzahlungen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfindungen und Betriebsrenten bezog. Dem weitergehenden Antrag des Gläubigers „auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen (Fax genügt)“ hatte das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) jedoch nicht entsprochen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen zusammen mit den angeblichen Forderungen auf Lohnzahlung als Nebenrechte mitgepfändet. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstrecke sich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedürfe es dazu nicht. Bei der Lohnpfändung stelle der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedürfe, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2012, Aktenzeichen VII ZB 50/11

02.02.2012 Antragsregelung für Zuschlagsversagen

§ 74 b ZVG ist auch anwendbar, wenn das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Grundschulden belastet ist und einer dieser Gläubiger Meistbietender bleibt; die Höhe seines nach dieser Bestimmung maßgeblichen Ausfallsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nominalwert seiner Grundschuld und dem auf ihn entfallenden Anteil an dem bereinigten Erlös.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2.2.2012, Aktenzeichen V ZB 159/11

29.06.2011 Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel erteilen kann. Der zuständige Notar muss einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel in allen Fällen erteilen, in denen die Unterwerfungserklärung sprachlich keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Abtretung der Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers erfolgte. Der Grund liege in der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen setze.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011, Aktenzeichen VII ZB 89/10

05.04.2011 Persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, auch dann persönlich haftet, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig (hier: 99,94 %) auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen. Ferner wurde entschieden, dass der haftende Gesellschafter bei entsprechender Satzungsgestaltung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn deswegen die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil von dem Mitgesellschafter betrieben wird und die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben sind, insbesondere eine Abfindung ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG) gezahlt werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2011, Aktenzeichen II ZR 263/08 und II ZR 279/08

20.01.2011 Abwendung der Zwangsvollstreckung

Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann auch dann als inkongruente Deckung anfechtbar sein, wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zu setzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Aktenzeichen IX ZR 8/10

12.01.2011 Einsicht in Grundbuch setzt berechtigtes Interesse voraus

Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht nur bei berechtigtem Interesse an der Auskunft. Die Grenzen zur bloßen Neugier an einer Einsicht in das Grundbuch dürfen dabei nicht überschritten werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und bestätigte damit die Entscheidung des Grundbuchamts beim Amtsgericht Niebüll.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 2 W 234/10