Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

27.04.2017 Im Zweifel für die Schriftformklausel

Verabreden die Parteien eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. In solchen Fällen genügt selbst die vollständige tatsächliche Willenseinigung in der Regel nicht zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt gemäß § 154 Abs. 2 BGB vielmehr im Zweifel erst mit der Beurkundung zustande. § 154 Abs. 2 BGB gilt auch, wenn die Parteien Schriftform (§§ 126, 127 BGB) vereinbart haben, denn Beurkundung im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB ist auch die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde. Die Formabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, etwa durch Austausch von schriftlichen Entwürfen oder - wie hier - durch die unwidersprochene Herstellung einer Vertragsurkunde. Sie ist im Übrigen bei wichtigen und langfristigen Verträgen widerleglich zu vermuten.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 10.02.2017, Aktenzeichen 8 O 182/16

24.04.2014 Abrechnung eines "frei" gekündigten Werkvertrags

Ein Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt. Darüber hinaus muss er vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.04.2014, Aktenzeichen 2 U 28/13

06.11.2013 Versand- und Gefahrübergangsklausel

Im zugrunde liegenden Falle hatte die beklagte Möbelhändlerin einen Online-Shop betrieben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt: "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel für unwirksam und nahm die Möbelhändlerin auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen VIII ZR 353/12

06.06.2013 Winterdienstvertrag

Im zugrunde liegenden Falle verlangte die Klägerin von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines so genannten "Reinigungsvertrages Winterdienst". Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten habe. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. Juni 2013, Aktenzeichen VII ZR 355/12

11.10.2011 Kommission legt Verordnungsvorschlag zu EU-Kaufrecht vor

Justizkommissarin Reding hat am 11. Oktober 2011 den Verordnungsvorschlag KOM (2011) 635 über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgestellt. Danach können Verträge wahlweise nach „EU-Kaufrecht“ oder der jeweils einschlägigen nationalen Vertragsrechtsordnung geschlossen werden. Das Verordnungsrecht findet nur Anwendung, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig darauf einigen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob das EU-Kaufrecht nur für grenzüberschreitende oder auch für inländische Verträge gelten soll. Gewählt werden kann das neue EU-Kaufrecht sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmern als auch für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es reicht aus, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in der EU hat. Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 3/2011 ein optionales europäisches Vertragsrechtsinstrument ausdrücklich.

11.10.2011 Pauschale Haftungsbefreiungsklausel

Ein so genannter undifferenzierter Haftungsvorbehalt in den Vertragsbedingungen eines Autovermieters, der vorsieht, dass ein Mieter bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Unfall den ganzen Schaden selbst zahlen muss, ist unwirksam. In einem solchen Fall haftet der Unfallverursacher nach dem Grad seines Verschuldens. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein betrunkener Autofahrer einen Mietwagen vor einen Baum setzte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2011, Aktenzeichen VI ZR 46/10

23.08.2011 Wegfall der Anschlussförderung beim Erbbaurechtsvertrag

Im vorliegenden Streitfall hat eine Baugenossenschaft auf Rückzahlung von Erbbauzins geklagt, den sie unter Vorbehalt gezahlt hat. Des Weiteren hat sie die gerichtliche Feststellung begehrt, für einen zukünftigen Zeitraum keinen Erbbauzins zu schulden. Der Wegfall einer sog. Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden kann einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vertrages die weitere Gewährung der Anschlussförderung zweifellos "mitgedacht". Das rechtfertige eine Herabsetzung des Erbbauzinses.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.08.2011, Aktenzeichen: 4 U 152/08

05.08.2011 Kleingedrucktes bei Smartphonekauf

Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen. Dabei ist es maßgeblich, dass das Kleingedruckte nicht ausschließlich mit einer Lupe lesbar sein darf. Preisverschleierungen werden nicht geduldet. Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen.

Landgericht Bonn, Urteil vom 05.08.2011, Aktenzeichen:11 O 35/11

04.04.2011 Minderungsrecht aus einem Heimvertrag

Bei Schlechterfüllung eines Heimvertrages steht dem Bewohner für seinen Eigenanteil ein Minderungsrecht zu, das rückwirkend für höchstens sechs Monate geltend gemacht werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der Kostenträger abhängig ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2011, Aktenzeichen: I-24 U 130/10.