Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil festgestellt, dass die Einladung per Vereinszeitschrift unter Umständen als schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung angesehen werden kann.
In der Satzung eines Vereins war ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen sei. Die Einberufung erfolgte jedoch nur über die Vereinszeitung, die den Mitgliedern per Post zugestellt wird. Ein Mitglied rügte, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt habe. In der Mitgliederversammlung wählte der Verein einen neuen Vorstand, der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Verein formgerecht zur Mitgliederversammlung einberufen habe, denn nach der Satzung des Vereins hatte die Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.
Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Dies sei durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung des Vereins an seine Mitglieder erfolgt, befanden die Richter.
Bei einem Verein sei eine eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter die Einladung zur Mitgliederversammlung auch in so einem Fall nicht notwendig, Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, in: NJW-RR 196, 866) sei die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform grundsätzlich als gewillkürte Schriftform zu behandeln. Daraus folge, dass in der Regel aus Gründen der einfacheren Vorgehensweise in der Praxis im Hinblick auf die Vielzahl der zu versendenden Einladungen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung der Vereinssatzung betreffend die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung die eigenhändige Unterschrift der nach der Satzung zuständigen Person oder Personen unter jeder einzelne Einladung verlange.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2014, Az: 3 W 57/13
Grundsätzlich ist jedes Mitglied im Verein stimmberechtigt. Die Satzungann kann allerdings, bei Vorliegen sachlicher Gründe, bestimmte Mitglieder im Stimmrecht beschränken oder gar ausschließen.
Der Minderheitenschutz spielt im Vereinsrecht eine zentrale Rolle. So reicht es beim sogenannten Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB, bereits aus, wenn zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Vorgabe einer Tagesordnung verlangen.
Diese Minderheitenrechte kann der Verein nicht per Satzung bei nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschränken oder ausschließen. Das Quorum kann zwar durch Satzung abgeändert, das Minderheitenrecht aber nicht ausgeschlossen werden.
Das hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 28.05.2013 bestätigt.
Nach Auffassung des OLG kommt es bei der Bestimmung eines Einberufungsquorums in der Vereinssatzung nicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder an, sondern auf die Zahl der an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung nicht beschränken oder ausschließen. Sie kann daher nicht vorsehen, dass zum Beispiel fördernden, außerordentlichen, jugendlichen oder Ehrenmitgliedern das Recht nicht zustehen soll, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2013, Az. I-3 Wx 43/13
Die Mitgliedschaft in einem Verein gibt jedem Mitglied Rechte. Dazu gehört auch das das Recht auf Einsicht in Unterlagen des Vereins, zu denen unter anderem Finanzaufstellungen, Mitgliederlisten und Sachbestände zählen.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Interesse des Vereinsmitglieds an Akteneinsicht auf der einen Seite das Geheimhaltungsinteresse des Vereins sowie die Belange der anderen Vereinsmitglieder auf der anderen Seite überwiegt. Dies ist nicht immer leich zu beantworten.
Die Frage in welchem Umfang und welchen Grenzen der Vorstand einem Mitglied in und außerhalb der Mitgliederversammlung zu konkreten Belangen und Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen muss, ist deshalb zunehmend Gegenstand der Rechtsprechung.
So hatte auch das OLG Hamm in einem solchen Fall zu entscheiden.
Vereinsmitglieder beantragten die Einsicht in die Finanzbuchhaltung des Vereins, da es im Verein Differenzen zwischen alten Gründungsmitgliedern und dem Vorstand bezüglich Gehältern des Vorstands und der Angestellten gab. Die Mitglieder verlangten Einsicht in Geschäftsunterlagen des Vereins und verlangten die Anfertigung von Kopien.
In der Mitgliederversammlung verlangten die Kläger Auskunft und Vorlage von Unterlagen, aus denen sich Informationen über Bezahlung und Arbeitsumfang aller Angestellten des Vereins entnehmen ließen. Weiterhin beantragten sie Einsichtnahme in die Details des Kassenberichts. Der Verein lehnte dies ab, dagegen klagten die Mitglieder mit Erfolg.
Unter welchen Umständen dieser Anspruch jedoch im Einzelnen gerechtfertigt ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
OLG Hamm, Urteil vom 30.7.2014, Az.: 8 U 10/14
Werden Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, so stehen sie nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich freiwillig versichern. Für Mitglieder eines Vereins besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn sie Tätigkeiten verrichten, die nach der Satzung des Vereins oder den tatsächlichen Gegebenheiten zu den üblichen Tätigkeiten des Vereinsmitglieds gehören und von diesem auch ausgeübt werden.
Das LSG hessen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Vereinsmitglied beim Aufbau des vereinseigenen Zeltes, für dessen Verleih er im Verein der Verantwortliche war, tödlich verunglückte, als er aus run vier Metern in die Tiefe stürzte.
Seine Witwe beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft. Obwohl für ihren Mann keine Beiträge gezahlt worden seien, sei er im Zeitpunkt des Unfalls als sogenannter "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen.
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII sind unter anderem Personen gesetzlich unfallversichert, die wie „Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis“ tätig werden auch wenn sie tatsächlich nicht angestellt sind.
Die Versicherung lehnte ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Außerdem sei er nicht "wie ein Beschäftigter" tätig gewesen, sondern war für den Heimatverein in einer Weise tätig, wie es in seiner Eigenschaft Verantwortlicher für den Zeltverleih üblich gewesen sei.
Die Richter am Hessischen Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht.Sie führten aus, dass Vereinsmitglieder, die für ihren Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungs-Verhältnis ausgeübt werden, zwar unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, jedoch hiervon Tätigkeiten ausgenommen sind, die zu den üblichen Pflichten der Vereinsmitglieder gehören.
Hier war der Verstorbene seit rund 20 Jahren als Aufbauleiter tätig. Damit war ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen.
Aus diesem Grund hätte er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn er dort freiwillig versichert gewesen wäre. Da diese nicht der Fall sei ein Anspruch der Witwe nicht gegeben.
LSG Hessen, Urteil vom 30. April 2013, Az: L 3 U 231/10
Wie im Firmenrecht gilt auch im Vereinsrecht der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit. Unzulässig sind danach Angaben, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, insbesondere dessen Größe und Bedeutung in die Irre zu führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über die Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins mit dem Namenszusatz “Europäischer Fachverband” zu entscheiden. Die Bezeichnung “Verband” erweckt in der Allgemeinheit den Eindruck, dass der Verein entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern hat oder sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen haben. Dementsprechend darf ein Verein den Zusatz “Verband” nur führen, wenn er eine Mindestmitgliederzahl von 500 natürlichen Personen umfasst oder er - unabhängig von der Zahl der Mitglieder - mindestens auf Landes-, in der Regel jedoch auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der aus juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder sonstigen Körperschaften bestehenden Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertritt oder fördert. Mit dem Begriff “Fachverband” wird im Allgemeinen keine bestimmte Größenerwartung verbunden, sondern eine bestimmte Qualitätserwartung geweckt. Für die Bezeichnung “Europäischer Fachverband” genügt es, wenn der Verein einen realen Bezug zu Europa hat.
Oberlandesgericht Frankfurt,Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 20 W 533/10
Vereinsrechtlich sieht § 57 BGB vor, dass der Name des Vereins in der Vereinssatzung enthalten sein und sich von denen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss. Ansonsten besteht weitgehende Wahlfreiheit. Beim Gründungsjahr als Namensbestandteil sollte sich der Verein aber nicht zu alt machen. Wie bei Unternehmen gilt in entsprechender Anwendung zu § 18 HGB (Handelsgesetzbuch) auch im Vereinsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit. Der Vereinsname darf daher nicht über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder sonstige Verhältnisse täuschen. Hierzu gilt auch die weit verbreitete Angabe des Gründungsjahres im Vereinsnamen. Danach darf sich der Verein nicht älter machen, als er eigentlich ist. Mit der Jahreszahl wird nämlich insbesondere dann, wenn diese auf ein bereits länger zurückliegendes Gründungsjahr hinweist, der Eindruck von Tradition und Beständigkeit vermittelt. Das Gericht darf daher die Eintragung in das Vereinsregister ablehnen, wenn die angegebene Jahreszahl nicht dem tatsächlichen Gründungszeitpunkt entspricht.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.02.2011, Aktenzeichen 7 Wx 26/10