Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen 10 U 10/13
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer beeinträchtigenden Schenkung die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen IV ZR 54/13
Eine AGB-Klausel einer Bank, die nach dem Tod eines Kunden von dessen Erben generell die Vorlage eines Erbscheins verlangt, ist unwirksam. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie Privatkunden unangemessen benachteiligt.Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2013, Aktenzeichen XI ZR 401/12
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entscheiden, dass jedenfalls dann, wenn ein Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013, Aktenzeichen VIII ZR 68/12
Die Verjährungsfrist im Pflichtteilsrecht beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Nachlassgegenstands erfährt.IM zugrunde liegenden Falle machte die Klägerin Pflichtteilsansprüche nach ihrem verstorbenen Vater geltend. Die Beklagte ist die Schwester der Klägerin und testamentarische Alleinerbin. Das Testament wurde im Jahr 2003 eröffnet. Die Beklagte erstellte im März 2004 ein notarielles Nachlassverzeichnis. Auf der Grundlage dieses Nachlassverzeichnisses wurde ein Rechtsstreit geführt und die Beklagte im Juli 2007 zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Im Jahr 2009 erfuhren die Parteien durch einen Erbenermittler, dass in den Nachlass des verstorbenen Vaters ein weiteres Grundstück fiel. Dieses Grundstück war dem Erblasser durch Vermächtnis der bereits im Jahr 1978 verstorbenen Luise K. zugewandt worden. Die beklagte Alleinerbin veräußerte das Grundstück. Die klagende Pflichtteilsberechtigte machte aus dem Verkaufspreis Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht wies jedoch die Klage ab.Das Landgericht gab der Berufung statt. Es führte aus, dass eine Ausnahme von der an sich eingetretenen Verjährung in Betracht käme, wenn erst nachträglich Ansprüche entstanden seien. Die Verjährung trete nicht vor Eintritt der Gewissheit über das Bestehen des Anspruchs ein. Zudem sei es nach Treu und Glaube gerechtfertigt, den Wert des in unverjährter Zeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs an die nachträglich bekannt gewordenen Umstände anzupassen. Die Revision hatte Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Pflichtteilsanspruch ist verjährt. Gemäß § 2332 BGB a.F. verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Eintritts des Erbfalls und von der Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung an. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es darüber hinaus auf die Kenntnis von Umfang und Wert des Nachlasses ankommen soll.
Diese entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Ferner widerspräche es Sinn und Zweck der Verjährung, wenn der Pflichtteilsanspruch immer wieder von Neuem anfinge zu verjähren, sobald neue Nachlassgegenstände auftauchen. Gegen ein Abstellen auf die subjektive Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Umfang und Wert des Nachlasses streitet zudem das in § 2311 Abs. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip. Demnach sind grundsätzlich nachträgliche Änderungen des Nachlasswerts ohne Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils. Dieses Prinzip darf nicht durch die Verjährung unterlaufen werden. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt zudem eine direkte oder analoge Anwendung des § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in Betracht. Die Vorschrift enthält für ungewisse oder unsichere Rechte oder zweifelhafte Verbindlichkeiten eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Jedoch ist vorliegend kein ungewisses oder unsicheres Recht streitentscheidend. Es ist weder der rechtliche Bestand des Eigentums des Erblassers am Grundstück zweifelhaft noch die Verwirklichung des Rechts unsicher. Für eine analoge Anwendung des § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Hinzu kommt, dass eine analoge Anwendung eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte.
Des Weiteren lagen der vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsrechtsprechung andere Fallgestaltungen zugrunde.
Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach § 242 BGB gem. den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies kann zwar ausnahmsweise bei arglistigem Verhalten der Fall sein, hier wussten jedoch beide Parteien vor Ablauf der Verjährungsfrist nichts von der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2013, Aktenzeichen IV ZR 232/12
Obwohl Direktversicherungen eine sehr alte Form der betrieblichen Altersversorgung sind, gibt es immer noch ungeklärte Fragen. Die Todesfall-Leistung aus einer Direktversicherung an den hinterbliebenen, nicht eingetragenen Lebensgefährten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Denn auch ein gleichgeschlechtlicher nicht eingetragener Lebensgefährte wird vom Hinterbliebenenbegriff in der betrieblichen Altersversorgung umfasst.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2012, Aktenzeichen 3 K 24/12
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem neben den Eltern die noch minderjährigen Kinder Mitglieder der „Familie E-Vermögensverwaltungsgesellschaft GbR“ waren. Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag widmete sich die Gesellschaft der „gewinnbringenden Verwaltung eigenen Vermögens“. Die Gesellschaft konnte dabei alle Geschäfte betreiben, die geeignet waren, den Gesellschaftszweck zu fördern. Mit Kaufvertrag vom 01.01.2011 verkaufte die Gesellschaft ein Grundstück an den Erwerber A. Die Eintragung einer Vormerkung wurde beantragt und bewilligt. Den Antrag des Notars, die Eintragung der Auflassungsvormerkung vorzunehmen, wies das Grundbuchamt wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung ab. Dies wurde durch das OLG Nürnberg bestätigt, weil der Grundstückskaufvertrag wegen der minderjährigen Gesellschafter der familiengerichtlichen Genehmigung bedurfte. Dabei war es unerheblich, dass das zu veräußernde Grundstück der BGB-Gesellschaft gehörte und nicht – auch nicht anteilig – den Minderjährigen. Bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte dies dahinstehen, weil das Gesellschaftsvermögen den einzelnen Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit gehörte. Da mittlerweile die Gesellschaft selbst als Eigentümerin angesehen wird, betrifft die Verfügung nicht mehr unmittelbar das Vermögen des einzelnen Gesellschafters. Trotzdem wurde das Genehmigungserfordernis aufrecht erhalten, wenn ein Grundstück, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, veräußert werden soll. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtstellung der BGB-Gesellschaft diente nach einhelliger Meinung nicht der Einschränkung des Minderjährigenschutzes, sondern lediglich der Anpassung der Behandlung der BGB-Gesellschaft an geänderte Verhältnisse.
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2012, Aktenzeichen 15 W 1623/12
Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. Ein Miterbe kann daher einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012, Aktenzeichen 5 U 821/12
Versichern Ehegatten wechselseitig das Leben des jeweils anderen, so ist von einer "gekreuzten Lebensversicherung" die Rede. Sie sind anerkannte und häufig anzutreffende Bausteine der Liquiditätsplanung. Es liegt keine Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, da die Versicherungsleistung aufgrund eigenen Rechts und nicht aufgrund Vertrages zugunsten Dritter bezahlt wird. Insofern kommt eine Berücksichtigung der Versicherungsleistung im Rahmen der Erbschaftssteuer bei gekreuzten Lebensversicherungen nicht in Betracht. Leistungen aus eigenen Versicherungsverträgen des erbenden Ehegatten bleiben damit auch indirekt erbschaftsteuerfrei: Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass somit alle erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge kürzungsrelevant sind, die Versicherungssumme aus einer gekreuzten Lebensversicherung erbschaftsteuerfrei und somit kürzungsrelevant ist.
Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letzwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleiten sind. Dies gilt nicht bei der bloßen Vermutung für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1.6.2012, Aktenzeichen I-3 Wx 273/11
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.5.2012 - IV ZR 250/11 entschieden, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der Abkömmlinge besteht.
Die beiden Kläger, 1976 und 1978 geboren, machen gegen ihre Großmutter Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Die Großeltern hatten vier Kinder. Eines davon war die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. 2002 erstellten die beklagte Großmutter und der Erblasser, der Großvater, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB auch dann bestehe, wenn die Schenkung bereits vor der Geburt der Abkömmlinge beschlossen worden sei. Begründet wurde diese Entscheidung, dass es Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts sei, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Ansonsten würde es zu einer Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers kommen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.5.2012, Aktenzeichen IV ZR 250/11
Hatte die als Miterbin eingesetzte Mutter die Erbschaft ausgeschlagen und anschließend mit dem Vater die Erbausschlagung für die als Ersatzerbin berufene minderjährige Tochter erklärt, ist hierfür keine familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 BGB erforderlich.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.4.2012, Aktenzeichen II-12 UF 21/12
Wird ein Originaltestament nicht mehr aufgefunden, kann eine davon gefertigte Kopie die Erbenstellung des darin Bezeichneten begründen. Eine tatsächliche Vermutung, dass das Testament vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet wurde, gibt die boße Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments nicht her.
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 29.3.2012, Aktenzeichen 2 Wx 60/11
Setzen sich die Eheleute wechselseitig als Vorerben und die jeweils eigenen Abkömmlinge bzw. Adoptivkinder als Nacherben ein, so ist die Nacherbenstellung auch als Schlusserbeneinsetzung mit Bindungswirkung i.S.d. § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB auszulegen. Letztwillige Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind gem. § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.
Wechselbezüglich sind nach ständiger Rechtsprechungen diejenigen Verfügungen der Ehegatten, die jede mit Rücksicht auf die andere getroffen wurde und die miteinander stehen und fallen sollen. Ist der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung der testierenden Ehegatten nicht durch Auslegung ermittelbar, so ist § 2270 Abs. 2 BGB anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist ein wechselbezügliches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2012, Aktenzeichen 21 W 35/12
Wird in einem noteriellen Vermächtniserfüllungsvertrag versehentlich das zu einer Eigentumswohung zugehörende Sondereigentum als Erfüllungsobjekt nicht mitbeurkundet, erfasst die dingliche Einigung nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" dennoch dieses Sondereigentum, wenn dies von den Vertragsparteien gewollt war.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 9.3.2012, Aktenzeichen 8 W 85/12
Die Entziehung des Pflichtteils kann darauf gestützt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt wurde. Grundsätzlich unterliegt eine wirksam Pflichtteilsentziehung strengen Voraussetzungen. Nicht selten scheitert der Pflichtteilsentzug an der mangelhaften oder unvollständigen Darstellung des Kernsachverhalts im Testament, der die Entziehung rechtfertigen soll. Als ausreichender Nachweis werden beispielsweise Tagebuchaufzeichnungen gesehen, die ein rechtswidriges Verhalten hinreichend belegen können. Weiterhin darf keine spätere Verzeihung des Erblassers vorliegen, damit der Grund zur Pflichtteilsentziehung bestehen bleibt.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.2.2012, Aktenzeichen 16 O 638/11
Derjenige, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, kann einen Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grund-sätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und –verpflichteten An-gehörigen haben, ohne dass § 1968 BGB eine Sperrwirkung entfal-tet. Die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und –verpflichteten Angehörigen steht nicht unabänderlich fest.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2011, Aktenzeichen IV ZR 132/11
Überträgt ein Elternteil an einen Abkömmling eine Immobilie und überträgt der Abkömmling ½ Miteigentumsanteil als ehebedingte Zuwendung auf seine Ehefrau, liegt eine freigebige Zuwendung des Schwiegervaters an die Schwiegertochter nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides sind erfüllt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.11.2011, Aktenzeichen II B 60/11
Eine transmortale Vorsorgevollmacht verliert nach Eintritt des Erbfalles auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung ihre Gültigkeit nicht.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.11.2011, Aktenzeichen 34 Wx 388/11
Die Beschwer des nach § 2314 BGB zur Auskunft an den Pflichtteilsberechtigten verurteilten Erben richtet sich allein nach dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand. Setzt das Amtsgericht einen höheren Streitwert fest, nach dem die Berufung zulässig wäre und entscheidet über die Zulassung der Berufung nach § 511 IV ZPO nicht, weil es rechtsirrtümlich davon ausgeht, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer für den Erben mit der Berufung anfechtbar ist, ändert dies hieran nichts.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2011, Aktenzeichen IV ZB 23/10
Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und deren Vater vor dem 29.05.2009 verstarb, haben kein gesetzliches Erbrecht. Die damit verbundene Benachteiligung dieser Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu bestanden. Dem steht auch nicht etwa die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 entgegen, dass diese Regelung gegen Artikel 8 Absatz 1, 14 EMRK verstoße. Der europäischen Rechtsprechung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber keineswegs verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung dieser Entscheidung zu ändern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2011, Aktenzeichen IV ZR 150/10
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München müssen auch Zusätze zu einem handschriftlichen Testament mit einer Unterschrift versehen werden. Nur so entfaltet der zusätzlich erklärte Wille auch seine Wirksamkeit. Zum Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines nicht mehr urkundlich vorhandenen Testaments reichen bloße Äußerungen des Testierenden gegenüber Zeugen nicht aus. Zusätze, welche nicht ebenfalls unterschrieben wurden, sind wegen der fehlenden Unterschrift formunwirksam. Gemäß § 2247 BGB muss ein nicht notariell beurkundetes Testament eigenhändig geschrieben und am Schluss der Urkunde unterschrieben werden. Die Unterschrift ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit und soll die Urheberschaft, die Ernsthaftigkeit und die räumliche Abgeschlossenheit des Testaments sicherstellen.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.09.2011, Aktenzeichen 31 Wx 298/11
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Akteneinsicht beim Nachlassgericht einschließlich Akteneinsicht in das Nachlassverzeichnis. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen kann. Ein schutzwertes Interesse der Erben, die Nachlassaufstellung von der Akteneinsicht auszunehmen, ist nicht zu erkennen.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.08.2011, Aktenzeichen 6 WE 206/11
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel erfordert ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, nicht aber eine erfolgreiche oder gar gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes.
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 18.07.2011, Aktenzeichen I-3 WX 124/11
Hebt die Lebensgefährtin des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten Barbeträge von seinem Konto ab, deren Verbleib nach dem Erbfall nicht mehr aufzuklären ist, so kommt dem Umstand, dass der Erblasser die Abhebungen nicht gerügt hat, besondere Bedeutung zu. Selbst wenn er nach einem Schlaganfall zu 100 % schwer behindert und pflegebedürftig war, genügt der Umstand, dass wegen nach wie vor bestehender Geschäftsfähigkeit auf die Einrichtung einer Betreuung verzichtet wurde, um eine Herausgabepflicht seiner Lebensgefährtin an die Erben zu verneinen.
Landgericht München I, Urteil vom 07.06.2010, Aktenzeichen 34 O 25145/09
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Abfindung, die als Gegenleistung für den Verzicht auf ein vermeintliches Erbrecht bezahlt wird, nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Im zugrunde liegenden Falle hatte ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hatte. In der Folge stritten die eingesetzten Erben darüber, ob das zuletzt gefertigte Testament wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers wirksam ist. Im Rahmen eines Prozessvergleichs verzichtete der in dem früheren Testament Bedachte schließlich gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Erbenstellung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen AZR II R 34/09
Vermacht ein Erblasser seinem minderjährigen Kind eine Immobilie, so bedarf es zur Grundstücksauflassung der Genehmigung durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger. Zwar ist das der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Vermächtnis für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und die Auflassung dient ausschließlich der Erfüllung einer durch das Rechtsgeschäft von Todes wegen wirksam begründeten Verbindlichkeit. Gleichwohl können die Eltern die Auflassung für diesen nicht erklären, weil die Ausnahme von dem Vertretungsverbot nicht gilt. Zu berücksichtigen ist der Zweck der Bestimmung, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden, wenn das in Erfüllung der Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenden führt.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen 34 Wx 18/11
Eine Leistungsbezieherin machte von ihrem Recht aus § 2346 Abs. 2 BGB Gebrauch, die Entstehung des Pflichtteilsanspruches auszuschließen. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie sind Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen. Nur in engen begrenzten Ausnahmefällen kann ihnen gleichwohl die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidungen der Grundrechte, die über Generalklauseln, wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, erforderlich ist. Eine derartige Sittenwidrigkeit kann der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen grundsätzlich nicht erkennen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, Aktenzeichen IV ZR 7/10
Sind die Erben eines Nachlasses nicht bekannt, werden nicht selten sogenannte Erbenermittler beauftragt, den oder die Erben ausfindig zu machen. Meist handelt es sich dabei um spezialisierte Privatdetektive und Auskunfteien.
Einem Erbenermittler kann die Einsicht in Nachlassakten verweigert werden. Das Recht auf Akteneinsicht setzt stets ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art voraus. Hierzu zählt nicht das allgemeine berufliche Interesse eines gewerblichen Erbenermittlers.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.01.2011, Aktenzeichen AZR 1 W 340/10
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der objektive Wert der unentgeltlichen Zuwendung gemessen an der Gegenleistung weniger als 50 % beträgt (hier 32,55 %). Die Beweislast, dass der subjektive Tatbestand einer Schenkung erfüllt ist, trifft denjenigen, der sich auf die Schenkung beruft. Etwaige Bereicherungsansprüche des Über-nehmers wegen zweckgerichteter Leistungen für die Immobilie vor Übergabe, können eine Entgeltlichkeit begründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2010,Aktenzeichen X ZR 45/10
Die Verwertung eines Pflichtteilsanspruches, der aus einem sog. Berliner Testament resultiert, kann eine besondere Härte im Sinne des § 7 SGB II darstellen und muss einem Anspruch auf Hartz IV nicht entgegenstehen. Eine besondere Härte scheidet aus, wenn ausreichend Barvermögen zur Auszahlung vorhanden ist und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches innerhalb der Familie nicht als „Affront“ empfunden wird.
Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/09