Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

11.10.2017 Untersagte Werbeaussage auf Produkt verpflichtet zum Rückruf

Untersagte Werbeaussage auf Produkt verpflichtet zum Rückruf

Der Herstellerin eines Sonnenschutzmittels wurden bestimmte Werbeaussagen auf ihren Produkte gerichtlich untersagt. Trotzdem befanden sich die Produkte noch im Einzelhandel. Sie war der Überzeugung, zu einem Rückruf bereits ausgelieferter Ware nicht verpflichtet zu sein.

Das OLG Hamburg verhängte gegen die Herstellerin ein Ordnungsgeld. Da durch die Vorhaltung im Einzelhandel immer noch eine Werbung mit den verbotenen Aussagen gegenüber Kunden erfolge, sei ein Rückruf der Produkte erforderlich. Andernfalls sei dies gleichbedeutend mit einer Fortsetzung der Verletzungshandlung. 

Erst vor kurzem hatte der BGH klargestellt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung die Verpflichtung zum Rückruf von Waren bedeuten kann.

OLG Hamburg, Beschl. v. 30.01.2017, Az.: 3 W 3/17

OLG Hamburg, Beschl. v. 30.01.2017, Az.: 3 W 3/17

04.09.2017 Im Online-Handel muss ausländisches Konto als Zahlungsmethode akzeptiert werden

Im Onlinehandel muss ein ausländisches Konto als Zahlungsmethode akzeptiert werden

Onlinehändler, welche als Zahlungsmethode in ihrem Onlineshop Lastschrift anbieten und hierbei keine ausländischen Konten akzeptieren, begehen einen Wettbewerbsverstoß.

Das Landgericht Freiburg entschied, dass die SEPA-Verordnung eine verbraucherschützende Vorschrift sei. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe klar vor, dass ein Unternehmer auch ein ausländisches Konto zu akzeptieren habe.

Der beklagte Unternehmer hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass bei Auseinanderfallen der Anschrift des Kunden und der Bankverbindung ein Verdacht auf Geldwäsche bestehe. Dies ließ das Gericht nicht gelten und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17

LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17

26.07.2017 Anforderungen an einen Wettbewerbsverband für Erstattung von Abmahnkosten

Anforderungen an Wettbewerbsverband um Erstattung von Abmahnkosten verlangen zu können

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen ein Wettbewerbsverband zu erfüllen hat, damit dieser im Falle einer außergerichtlich durch einen Anwalt ausgesprochenen Abmahnung die Erstattung der Abmahnkosten verlangen kann.

Vorliegend handelte es sich um einen Verein, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen waren. Der Verein verfügte weder über eine eigene Rechtsabteilung, noch über juristisch geschultes Personal. Satzungsgemäß gehörte jedoch die Verfolgung von in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe des Vereins.

Aus der Entscheidung des BGH geht hervor, dass ein Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist, in sachlicher und personeller Hinsicht so ausgestattet sein muss, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnugen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für die Abmahnung durch einen rechtsanwalt waren daher nicht erstattungsfähig.

BGH, Urteil v. 06.04.2017, Az. I ZR 33/16

BGH, Urteil v. 06.04.2017, Az. I ZR 33/16

20.07.2017 BGH: Unterlassungsverpflichtung kann auch Rückrufpflicht umfassen

BGH: Aus der Pflicht zur Unterlassung kann Pflicht zum Rückruf folgen

Der BGH hat in den letzten Monaten in drei Entscheidungen klargestellt, dass aus einer Unterlassungsverpflicht, etwa augrund einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung, folgt, dass alles Zumutbare und Mögliche unternommen werden muss, um der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen.

Dies kann auch bedeuten, dass bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen sind. Ob ein solcher Rückruf erfolgreich sein wird oder ein rechtlich druchsetzbarer Anspruch gegenüber den Abnehmern besteht ist dafür unerheblich.

Wird also nach Abgabe iner Unterlassungserklärung nicht alles versucht, um auf die Märkte einzuwirken, drohen Vertragsstrafen oder im Fall von einstweiligen Verfügungen Ordnungsgelder.

Unser Tipp: Sind Sie zur Unterlassung verpflichtet (wegen einstweilgier Verfügung oder Unterlassungserklärung) sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, welche aktiven Pflichten daraus für Sie folgen. Oftmals ist hier noch aktives Handeln erforderlich. Dies kann je nach Verstoß die Verpflichtung sein, auf die Löschung von Suchmaschinen-Caches einzuwirken, Löschungen aus Branchenbüchern zu veranlassen oder eben die Pflicht Abnehmer zum Rückruf ausgelieferter Produkte aufzufordern. An diese Punkte sollte auch schon bei Abgabe einer Unterlassungserklärung gedacht werden.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.

BGH, Urteil v. 19.11.2015, Az. I ZR 109/14

BGH, Beschl. v. 29.09.2016, Az. I ZB 34/15

BGH, Urteil v. 04.05.2017, Az. 15 U 129/14

BGH, Urteil v. 04.05.2017, Az. 15 U 129/14

07.07.2017 Wettbewerbsverband muss außergerichtlich Mitgliedernamen nicht offen legen

Wettbewerbsverband muss Mitgliedernamen außergerichtlich nicht offenlegen

Bereits das OLG Hamm hatte mit Beschl. v. 23.02.2017, Az. 4 W 102/16 entschieden, dass ein Wettbewerbsverband außergerichtlich nicht verpflichtet ist, die Namen seiner Mitglieder offenzulegen. Eine solche Verpflichtung bestehe frühestens im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

Ebenso entschied jetzt das OLG Saarbrücken. Der Wettbewerbsverband, der wegen eines Rechtsverstoßes außergerichtlich abmahne, müsse in diesem Stadium die Namen seiner Mitglieder noch nicht offen legen. Den Nachweis der Aktivlegitimation, also die Berechtigung zum Aussprechen von Abmahnungen in dem jeweiligen Wettbewerbsfeld, müsse der Wettbewerbsverband erst im gerichtlichen Verfahren führen. AUßergerichtlich reiche eine schlüssige Darlegung der Berechtigung. 

Wettbewerbsverbände müssen vorgerichtlich also keine anonymisierten Mitgliederlisten vorlegen. Dies betrifft also Abmahnungen von Verbänden, wie dem IDO Interessenverband, dem Verband Sozialer Wettbewerb sowie Abmahnungen der Wettbewerbszentralen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017, Az.: 1 W 18/17

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017, Az.: 1 W 18/17

19.06.2017 Für Facebook-Posting eines Autohauses gilt die PKW-EnVKV

Für Facebook-Posting eines Autohauses gilt die PKW-EnVKV

Beim gewerblichen Verkauf von Autos müssen in der Werbung nach der PKW-EnVKV bestimmte Pflichtangaben angegeben werden. Dies sind z.B. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen.

In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall ging es um den Facebook-Account eines Autohauses. Dieses hatte ein von einem Fan zugesendetes Bild in seiner Bilder-Galerie mit dem Hinweis

"Fan XY hat hier das Auto Modell XY in einem tollen Bild festgehalten"

veröffentlicht. Das OLG stufte auch dieses Posting eines Fan-Bildes als Werbung ein und bejahte damit auch für diesen Fall die Erforderlichkeit der Pflichtangaben nach PKW-ENVKV.

Zwar werde unmittelbar beim Bild nicht zum Kauf aufgefordert und auch keine konkreten Preise genannt. Der Betrieb des gesamten Facebook-Accounts erfolge aber ausschließlich zur Kundenakquise und der Werbung für von dem Autohaus angebotene PKW. Daher waren die Angaben bzw. ein entsprechender Verweis auf diese auch bei dem Bild erforderlich.

OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017, Az. 13 U 15/17

OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017, Az. 13 U 15/17

16.06.2017 Werbung mit Aussage "Geprüfte Qualität" wettbewerbswidrig, wenn keine Prüfung durch unabhängige Dritte

Werbung mit Aussage "Geprüfte Qualität" wettbewerbswidrig, wenn keine Prüfung durch unabhängige Dritte

In dem vom OLG Celle entschiendene Fall warb die Beklagte mit der Aussage "Geprüfte Qualität" in Bezug auf ihre eigenen Produkte. Die Prüfung war jedoch nicht von einem unabhängigen Dritten vorgenommen worden, sondern erfolgte lediglich intern durch den Herstellerbetrieb selbst.

Eine solche Werbung ist irreführend, den der Verbraucher erwartetet hinter der Aussage "Geprüfte Qualität" eine Prüfung durch einen neutralen Dritten. Die eigene interne Qualitätsprüfung ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Wettbewerbsverstoß lag daher auch wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.

Unser Tipp: Vorsicht bei der Werbung mit Testsiegeln und Aussagen zu Prüfungen der Qualität. Hier kann schnell eine irreführende Werbung vorliegen. Bei der Werbung mit Test- oder Prüfergebnissen unabhängiger Dritter (wie z.B. LGA, TÜV oder Dekra) sind meistens eine Vielzahl weitergehender Angaben erforderlich.

OLG Celle, Urt. v. 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16

OLG Celle, Urt. v. 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16

12.06.2017 Für einen Widerruf durch Verbraucher muss nicht das Wort "Widerruf" verwendet werden

Für einen Widerruf durch Verbraucher muss nicht das Wort "Widerruf" verwendet werden

An sich keine neue Entscheidung des BGH. Widerruft ein Verbraucher im Fernabsatz ein Geschäft, muss er dabei nicht ausdrücklich das Wort "Widerruf" verwenden. Es reicht aus, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will.

Im vom BGH zu entscheidenen Fall ging es um einen online geschlossenen Maklervertrag. Diesen hatte der Verbraucher wegen arglistiger Täuschung angefochten. Rechtlich gilt bei einem angefochtenen Vertrag, dass dieser als von Anfang nicht anzusehen ist, wenn die Anfechtung berechtigt erfolgte. Die rechtsfolge ist damit identisch, wie beim Widerruf eines Vertrags.

Der BGH entschied nun, dass die Erklärung, der Vertrag werde wegen arglistiger Täuschung angefochten, so auszulegen sei, dass dies auch als fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung einzustufen sei.

BGH, Urt. v. 12.01.2017, Az.: I ZR 198/15

BGH, Urt. v. 12.01.2017, Az.: I ZR 198/15

10.06.2017 Produktvergleich in wissenschaftlicher Zeitschrift kein Wettbewerbsverstoß

Produktvergleich in wissenschaftlicher Zeitschrift kein Wettbewerbsverstoß


Vergleicht ein Wissenschaftler im Rahmen eines in einer Fachzeitschrift veröffentlichten Beitrags zwei Produkte konkurrierender Unternehmen, und stellt dabei die besonderen Vorzüge eines der Produtke aus wisseschaftlicher Sicht heraus,fehlt es für einen Wettbewerbsverstoß an einer geschäftlichen handlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG.

Im von dem OLG Frankfurt zu entscheidenen Fall war der Beklagte ein auf Schlafmedizin spezialisierter Arzt, Assistenzprofessor und Lehrbeauftragter an einer medizinischen Fakultät. Er veröffentlicht in einer weltweit führenden Fachzeitschrift für Schlafmedizin einen Aufsatz, in dem u.a. das Produkt der Klägerin konkret verglichen wurde und bescheinigte dem Produkt der Klägerin im Rahmen einer durchgeführten Studie im Vergleich eine "viel geringere Wirksdamkeit".

Es fehlte laut dem OLG jedoch bei dem Fachartikel die Zielsetzung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, weshalb ein Wettbewerbsverstoß nicht vorlag.

OLG Frankfurt a.M., Urtl. v. 11.05.2017, Az. 6 U 76/16

OLG Frankfurt a.M., Urtl. v. 11.05.2017, Az. 6 U 76/16

09.06.2017 Abmahnkosten-Disclaimer führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten

Abmahnkosten-Disclaimer führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten

Immer noch findet man im Impressum vieler Unternehmer einen rechtlichen Hinweis wie folgt:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt."

oder

"Eine Abmahnung entspricht nicht unserem mutmaßlichen Willen"

Das LG Düsseldorf hatte erneut über einen solchen Fall zu entscheiden. Das Unternehmen, welches einen solchen Disclaimer in seinem Impressum vorhielt, mahnte nun selbst einen Konkurrenten ab und verlangte vor Gericht Erstattung ihrer Abmahnkosten.

Diese bekam das Unternehmen jedoch nicht zugesprochen. Wer selber von anderen verlange, vor Abmahnung auf die Rechtsverletzung hinzuweisen, der müsse dies auch gegen sich gelten lassen und sich ebenfalls so verhalten. Alles andere widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Unser Tipp: Zum einen sind solche Disclaimer rechtlich wirkungslos und verhindern keine kostenpflichtige Abmahnung. Mahnt man dann selbst ab, kann man die eigenen Abmahnkosten aufgrund des Dislaimers nicht erstattet verlangen. So hatten schon das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2017, Az. I-20 U 52/15) sowie das OLG Hamm (Urt. v. 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11) entschieden.

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017, Az. 37 O 82/16

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017, Az. 37 O 82/16

01.09.2015 Werbung einer Klinik mit kostenlosem Fahrdienst

Der BGH hatte sich mit der Zulässigkeit des Angebots einer Augenklinik zu befassen, die damit warb, dass sie den Patienten einen kostenlosen Fahrdienst zur Verfügung stellte.

Ein Konkurrent hatte die Augenklinik auf Einstellung des kostenlosen Fahrdienstes verklagt.

Zu Recht wie der BGH entschied. Dieses Angebot stellt nach Ansicht des BGH eine Verletzung der Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Gemäß § 7 des HWG ist verboten, kostenlose Zuwendungen anzubieten oder anzukündigen. Der kostenlose Fahrdienst wird von dieser Vorschrift umfasst.

BGH Urteil vom 12.02.2015, Az: I ZR 213/13

05.08.2015 Schutz einer Damenhandtasche vor Nachahmung

In seinem Urteil hat das OLG Frankfurt die wettbewerbliche Eigenart von Damenhandtaschen und die damit einhergehende Möglichkeit der unlauteren Nachahmung bestätigt.

Insbesondere dann, wenn an sich geläufige, einzelne Gestaltungsmerkmale in besonderer Weise kombiniert werden und sich die konkrete Art der Faltbarkeit der Tasche von anderen Modellen unterscheidet. Handelt es sich zudem um das Produkt eines bekannten Herstellers, steigert Ihre Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Eigenart zudem. Übernimmt eine Nachahmung genau diese prägenden Merkmale vollständig, so ist das Anbieten und Bewerben der Tasche unlauter, weil dadurch die Wertschätzung des Originals unangemessen ausgenutzt wird.

Die Richter sahen hier in einer Nachahmung einer Tasche des bekannten Pariser Unternehmens Longchamp einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Longchamp verkauft seit Jahren Handtaschen mit besonderen Merkmalen. Die Gegnerin in dem Verfahren verkaufte Taschen im Internet und mit Hilfe eines Prospekts, in welchen Longchamp eine Nachahmung ihres Produkts sah. Das sahen auch die Frankfurter Richter so. Die Tasche weise eine hohe Ähnlichkeit zu den Produkten von Longchamp auf. Die Richter des OLG Frankfurt führten weiterhin aus: „Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Es ist weiter der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Gänzlich unerheblich ist, dass die Taschenform nach Ansicht des EuG mangels Unterscheidungskraft nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann. Ob eine Warengestaltung geeignet ist, als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Produkt nach Art einer Marke zu dienen, ist von der Frage der wettbewerblichen Eigenart zu unterscheiden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Warenform als markenmäßiges Kennzeichnungsmittel aufgefasst wird, sondern ob das Erzeugnis allgemein Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.“ Entscheidend ist die „wettbewerbliche Eigenart“ Entscheidend war demnach, ob die Tasche eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart besitzt. Diese liegt nach Ansicht des BGH immer dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dies war nach Ansicht des OLG gegeben. Die Tasche der Klägerin, die seit Mitte der 1990er-Jahre vertrieben wird, weise Merkmale auf, die in ihrer Kombination besonders und originell wirken. Die Merkmalskombination sei durch die Trapezform, den Reißverschluss an der Oberseite, den reizvollen Material- und Farbkontrast eines Taschenkorpus aus X einerseits und Besatzstücken und Henkeln aus Leder andererseits, den Lederüberwurf mit Druckknopf und die Faltbarkeit gekennzeichnet. Die Richter sahen in der klassischen Form der Tasche eine „zumindest durchschnittliche“ wettbewerbliche Eigenart. Durch ihre Bekanntheit in den „maßgeblichen Verkehrskreisen“ sei diese jedoch erheblich gesteigert. Denn die Tasche sei „bei modebewussten Frauen seit Jahren allgegenwärtig“, zudem wurde sie in zahlreichen Presse- und Zeitschriftenartikeln erwähnt und abgebildet. Das unlautere Verhalten des Gegners folge nicht zuletzt aus einer „unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung“ der Longchamp-Tasche. Die Tasche genieße nicht nur einen hohen Bekanntheitsgrad, sondern verfüge über einen „entsprechend guten Ruf“. Schließlich seien sämtliche prägenden Merkmale des erfolgreichen Taschenmodells übernommen worden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.06.2015, Az.: 6 U 73/14

06.06.2015 Irreführende Bezeichnung von Onlineshops als "Outlet"

Wer einen Onlineshop im Internet betreibt, muss bei der Bezeichnung vorsichtig sein. Die Bezeichnung "Outlet", darf nur führen, wer eigene Produkte anbietet und diese zu deutlich günstigeren Preisen als der Handel anbietet, wie das LG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 31.03.2015 entschieden hat.

Irreführung durch Werbung mit Bezeichnung „Outlet“ Ein Parfümhersteller hatte gegen den Betreiber eines Onlineshops geklagt, weil dieser unter anderem auch ein Parfüm des klagenden Herstellers in seinem Sortiment hatte. Seinen Onlineshop bezeichnete er hierbei als "Outlet" Der Parfümhersteller mahnte daraufhin den Betreiber des Onlineshops ab, mitder Begründung, dass die Bezeichnung "Outlet" irreführend für den Verbraucher sei und der Anschein erweckt werden würde, dass die angebotenen Produkte direkt durch den Hersteller verkauft werden würden. Der Onlineshop-Betreiber gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, mit der Begründung, dass auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Produkte und Hersteller für den Verbraucher deutlich erkennbar sei, dass der Onlineshop-Betreiber nicht Hersteller sei. Weiterhin seien die Preisreduzierungen wirklich so vorgenommen worden, wie im Shop angegeben und der Begriff "Outlet" werde lediglich verwendet, um auf besonders günstige Preise hinzuweisen.

Das LG Stuttgart entschied zu Gunsten des Parfumherstellers. Nach Ansicht der Richter, ist die Bezeichnung „Outlet“ dazu geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Denn der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Outlet“, dass die angebotenen Produkte direkt vom Hersteller stammen würden und auf Grund dessen im Vergleich zum Einzelhandel günstiger angeboten werden können. Von der Bezeichnung Outlet gehe daher für den Verbraucher eine erhebliche Anreizwirkung aus.

LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az: 43 O 1/15 KfH

13.04.2015 Werbung in automatischer Antwortmail

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Werbung innerhalb einer automatischen Antwort per E-Mail an einen Verbraucher zulässig ist, weil sie den Empfänger nicht erheblich belästigt.

Dies gilt auch dann, wenn keine Einwilligung des Empfängers vorliegt oder der Empfänger der Werbung per Mail widersprochen hat. Weiterhin muss ist es auch nicht schädlich, wenn die Werbung den Hauptteil der Mail ausmacht und es sich um ein nicht angefordertes und nicht notwendiges Schreiben handelt. Das AG Bad Cannstatt hatt in der Vorinstanz noch anders entschieden und geurteilt, ein solches Verhalten gegenüber dem Verbraucher sei unzulässig

LG Stuttgart, Urteil v. 4. Februar 2015, Az.: 4 S 165/14

11.02.2015 Bezeichnung als Geschäftsführer irreführend

Das OLG München hat entschieden, das die Bezeichnung "Geschäftsführer" eines einzelenen Gewerbetreibenden, der also nicht als juristische Person auftritt, wettberwerbswidrig ist.

Ob eine solche Angabe dazu führt, dass der Verkehr getäuscht wird, hängt von den angesprochenen Verkehrskreisen ab. Hier muss ermittelt werden, wie die angesprochenen Kundenkreise die Bezeichnung interpretieren.

Bei dem Ebay-Impressum, um das es im Verfahren ging, war ein Logo mit einem Schriftzug abgebildet gewesen. Der Name des Antragsgegners war hinter der Bezeichnung “Geschäftsführer” aufgeführt. Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs werde aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung “Geschäftsführer” daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten Firma um eine juristische Person handele, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner sei, so die Richter des OLG.

Eine solche juristische Person existierte jedoch nicht. Gemäß § 5 Abs. 3 UWG dürfen Unternehmen bei der Werbung und den öffentlichen Angaben die Verbaucher nicht über Tatsachen täuschen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind.
In einem solchen Fall würde jedoch nach Meinung des Gerichts der Eindruck entstehen, es handele sich um eine juristische Person und damit eine Firma von gewisser Größe, was maßgeblich für das vom Kunden entgegengebrachte Vertrauen gegenüber der Firma sei. Dies seien Tatsachen, die für die Kaufentscheidung des Kunden wesentlich seien und damit für den Kunden irreführend, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen.

OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13

10.02.2015 Gewerblicher Weiterverkauf von Konzerttickets

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 2.10.2014 entschieden, dass der Anbieter von Konzertkarten, den Weiterverkauf der Karten durch einen Gewerbetreibenden wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen kann, wenn durch den Verkauf Gewinn erwirtschaftet werden soll.

Antragsteller war Verband aus der deutschen Veranstaltungswirtschaft. Zu dieser Wirtschaft gehören mehr als 250 Firmen. Gegenstand des Rechtsstreits, waren die Karten für die Tournee 2015 von Helene Fischer. Der Antragsgegner hatte diese zu einem deutlich höheren Preis im Vergleich zu dem auf dem einzelnen Ticket abgedruckten Ausgabepreis in Höhe von 85 € verkauft. Die Konzertkarten konnten zuvor nur unter Zustimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine einzige Homepage erworben werden. In diesen AGB war unter anderem geregelt: "Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen.
Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar.
Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Wiederverkaufsverbots - übernehmen."
Zudem war auf den Konzertkarten selbst zu lesen, dass nur dem Käufer der Karte, als Vertragspartner der Zutritt zum Konzert gewährt wird. Wörtlich war zu lesen:
"Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernimmt."
Der Antragsteller vertrat aus diesem Grund die Auffassung, dass der Antragsgegner über die Möglichkeit, mit der Eintrittskarte an dem Konzert von Helene Fischer teilzunehmen, täusche, da der Käufer mit dem Erwerb keine Eintrittsberechtigung zu dem Konzert erhalte. Der Antragsgegner vertrat die auffassung, dass ein Verkauf der Karten zu einem höheren Preis durchaus zulässig sei.
Weiterhin führte er aus, die AGB gelten für ihn nicht, da er die Tickets nicht über den normalen Vorverkauf auf der Homepage erworben habe.

Das Landgericht Hamburg teilte diese Auffassung nicht. Der Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG besteht, da der Antragsgegner bewusst darüber hinweg getäuscht hatte, dass durch den Erwerb der Karte keine Zutrittsberechtigung übertragen werden konnte. Dabei qualifizierte das Landgericht die Eintrittskarten als Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB. Gemäß § 808 Abs. 1 S.2 BGB handelt es sich hierbei um Urkunden, die das Recht belegen, dass der Schuldner nur gegenüber einer bestimmten Person zur Gegenleistung verpflichtet ist, wobei es sich um eine konkret zu bestimmende Person handeln muss, wodurch der Schuldner gegenüber jedem anderen Inhaber von seiner Leistungspflicht befreit wird. Die Klausel in den AGB schütze auch die Interessen der Konzertbesucher, urteilte das Gericht, da durch die Klausel verhindert werde, dass lediglich zahlungskräftige Personen, die hohen Weiterverkaufspreise zahlen könnten, in der Lage wären das Konzert zu besuchen. Durch die Klausel, werde diese Möglichkeit für weniger zahlungskräftige Personen erhalten, da ein einheitliches Preis-/Leistungsverhältnis gewährleistet wird.

LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14

30.04.2014 Behinderung durch „screen scraping“

„Unlauter handelt insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert.“ Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen I ZR 224/12

19.03.2014 Werbung mit Gewährleistungsansprüchen

Da nicht jede Äußerung eines Unternehmens zulässig ist, müssen sich Werbeaussagen am Wettbewerbsrecht messen lassen. Insbesondere dürfen Unternehmen keine irreführenden Angaben machen, die geeignet sind, den Wettbewerb mit Konkurrenten unlauter zu verzerren. Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Bei Produktpräsentationen im Internet gilt entsprechend, dass Behauptetes im Zweifel auch beweisbar sein muss. Einige Onlineshops beispielsweise werben gezielt mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht der Kunden, also einer Selbstverständlichkeit. Das UWG jedoch verbietet Werbung mit solchen, gesetzlich bestehenden Rechten. Auf eine gesonderte Hervorhebung komme es indes nicht an. Es sei vielmehr bereits ausreichend, wenn das entsprechende Unternehmen den Eindruck erwecke, das jeweilige Recht sei eine Besonderheit und unterscheide das Unternehmen somit von anderen Mitbewerbern. In der Praxis gilt es also, Vorsicht walten zu lassen, mit Rechten zu werben, die dem Kunden ohnehin zustehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen I ZR 185/12

19.02.2014 Zur Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts

Wer für technische Geräte wirbt, muss in seiner Werbung die genaue Typenbezeichnung des Geräts (im zugrunde liegenden Falle ging es um die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts) angeben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs(BGH) handelt es sich hierbei um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Kunden notwendig sind, ist unlauter. Die Auffassung, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs.´3 Nr. 1 UWG, sei auch nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasiebezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird. Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen I ZR 17/13

22.01.2014 Unlautere Behinderung durch Tippfehlerdomain

Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung jedoch regelmäßig zu verneinen sein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen I ZR 164/12

17.01.2013 Genaue Typenbezeichnung bei Elektrogeräten

Bei der Bewerbung von Haushaltselektrogeräten muss die konkrete Typenbezeichnung des Gerätes angegeben werden. Im konkreten Falle hatte ein Elektrohändler Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge und Energieeffizienzklasse beworben. Die Typenbezeichnung der Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt. Hierin hatte bereits das Landgericht Stuttgart eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in seiner aktuellen Entscheidung nun aus, dass die Typenbezeichnung ein "Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel" sei. Nur mit der genauen Typenbezeichnung könne der Verbraucher Produktvergleiche durchführen, nach Testergebnissen recherchieren sowie überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslauf- oder Vorgängermodell handelt und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig ist. Dies sei eben nur mit der Typenbezeichnung gewährleistet, die folglich ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei. Derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 3 UWG vorenthält, begeht eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern, spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 2 U 97/12

15.01.2013 Pauschale Verdachtsmeldungen zur AVAD unzulässig

Pauschale Verdachtsmeldungen über einen Versicherungsvertreter an die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) durch einen Versicherer sind nach dem UWG unlauter und daher zu unterlassen. Das hat das Landgericht Köln in einem Fall entscheiden, in dem ein Versicherer den „Verdacht der Urkundenfälschung“ bei der AVAD gemeldet hatte. Das Gericht sprach der meldenden Gesellschaft bereits die Berechtigung ab, eine derartige Meldung abzugeben, weil sie mit dem Versicherungsvertreter keine vertragliche Bindung hatte. Ferner lässt der pauschale und nicht näher begründete „Verdacht der Urkundenfälschung“ offen, welche Vorwürfe dem Vermittler gemacht werden. Der AVAD-Eintrag erschwere dem Vertreter seine weitere Tätigkeit in der Versicherungsbranche, weil insbesondere eine breite Streuung des Verdachts in der Branche zu erwarten sei.

Landgericht Köln, Urteil vom 15.1.2013, Aktenzeichen 33 O 741/11

19.07.2012 Rechtsmissbrauch mehrerer Unterlassungsanträge

Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012, Aktenzeichen I ZR 199/10

28.06.2012 Angaben von Grundpreisen bei Pizzalieferservice

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (im zugrunde liegenden Falle Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren, wie beispielsweise Bier, Wein oder Eiscreme, zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen I ZR 110/11

21.06.2012 Werbung mit Olympischen Bezeichnungen

Die Verwenung olympischer Bezeichnungen in der Werbung ist nur dann untersagt, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnungen mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht jedoch nicht jede gedankliche Verbindung oder die bloße Erinnerung an das Ereignis der Olympischen Spiele aus. Vielmehr ist erforderlich, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher auf Grund der konkreten Werbeanzeige ein Sponsoring-Verhältnis zwischen dem Werbenden und dem Rechteinhaber annimmt. Allein die Verwendung olympischer Bezeichnungen nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauchs als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen vermag danach einen Verstoß gegen § 3 II OlympSchG ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu begründen.

Landgericht Kiel, Urteil vom 21.6.2012, Aktenzeichen 15 O 158/11

23.05.2012 Schokoladenmarke in Geschäftsbezeichnung

Der Ruf einer bekannten Schokoladenmarke ("Merci") wird durch Verwendung als Geschäftsbezeichnung für ein Café ("Café Merci") nur dann unlauter ausgebeutet, wenn der angesprochene Verkehr dem Leistungsangebot des Cafés eine höhere Beachtung oder Wertschätzung entgegenbringt, weil er zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine gedankliche Verbindung herstellt; dafür bestehen im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dementsprechend liegt der für das Publikum maßgebliche Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils "Merci" im Kontext des hier vorgelegten Unternehmensauftritts und Werbematerials nicht in dem französischen Ausdruck für "Danke", sondern in einer Anspielung an das der französischen Esskultur entlehnte Ambiente und Speisenangebot der Geschäftslokale.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23.5.2012, Aktenzeichen 6 W 36/12

24.04.2012 Gewerbliche Äußerung in einem Blog

Die Äußerung in einem Blog, die von der IP-Adresse eines Rechtsschutzversicherer stammen, sind irreführend, wenn sie diesen Umstand nicht erkennen lassen. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg ist ein alltäglicher Beschluss in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, mit dem der Antragsgegnerin folgender anonymer BLOG-Eintrag untersagt wurde: “Die A. ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A. und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die A. unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne”. Sieht man genauer hin, entdeckt man, dass die Lobeshymne von der A. Versicherung selbst stammt. Das mit dem Beitrag verfolgte Ziel dürfte die A.-Versicherung verfehlt haben.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.4.2012, Aktenzeichen 312 O 715/11

08.03.2012 Bewertung von Ärzten im Internet

Fühlen sich Patienten nach einem Arztbesuch schlecht behandelt, so dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben. Solche Bewertungen bedeuten für die Betroffenen zwar einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit entschied sich das Gericht jedoch zugunsten des Portalbetreibers. Der Arzt habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 8.3.2012, Aktenzeichen 16 U 125/11

01.03.2012 Werbung mit kostendeckendem Preis

Die Bezeichnung eines Molkereiproduktes als "Die faire Milch" hat eine überprüfbare Aussage dahingehend, dass der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass das so beschriebene Produkt tatsächlich mit einem "fairen", kostendeckenden Milchpreis für den Erzeuger einhergeht.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 1.3.2012, Aktenzeichen 6 U 1738/11

29.02.2012 Erstattung von Patentanwaltskosten

Eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung ist eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 I MarkenG. Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem solchen Verfahren sind daher nach § 140 III MarkenG stets erstattungsfähig; dies gilt ungeachtet der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltkosten für die markenrechtliche Abmahnung selbst. Für den Nachweis der Mitwirkung des Patentanwalts und der hierdurch entstandenen Kosten reicht es regelmäßig aus, wenn die Mitwirkung eines Patentanwaltes zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Rechnung vorgelegt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 29.02.2012, Aktenzeichen 6 W 25/12

09.02.2012 Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl ("Call-by-Call"), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif ("Flatrate") angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des "Call-by-Call" besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2012, Aktenzeichen I ZR 178/10

31.01.2012 Ausschluss des Kostenersatzes

Hat ein Mitarbeiter angedroht, sich im Falle einer sofortigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Abmahnenden zu berufen, der nicht zunächst den unmittelbaren Kontakt gesucht hat, so kann dieser Mitbewerber unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben nicht seinerseits Ersatz von Anwaltskosten für eine sofortige Abmahnung erlangen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.1.2012, Aktenzeichen 4 U 169/11

10.01.2012 Erstattung eines Abmahnschreibens nach Eigenabmahnung

Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass mit einer “privaten” Abmahnung des Geschädigten, auch im Verhältnis von Unternehmen zu Unternehmen, das “Recht” auf außergerichtliche Abmahnung und die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbraucht ist. Bleibt die private Abmahnung erfolglos, könne nicht noch nachträglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Abmahnung - ggf. mit zusätzlichen Forderungen - kostenpflichtig erneuert.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2012, Aktenzeichen 11 U 36/11

10.01.2012 Unverzügliche Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung wird bei einem Angebot auf der Internetplattform eBay auch dann unverzüglich nach Vertragsschluss im Sinne des § 355 II 2 BGB erteilt, wenn die zusätzliche Übermittlung in Textform zwar nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrages durch Abgabe des Höchstgebots, wohl aber unmittelbar im Anschluss an das 49 Stunden später eintretende Auktionsende erfolgt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Aktenzeichen 4 U 145/11

22.12.2011 Erlass der Kaskoselbstbeteiligung

Eine Autoglas-Reparaturwerkstatt darf ihren Kunden nicht die Kasko-Selbstbeteiligung erlassen. Vorausgegangen war dem Verfahren eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung durch ein Versicherungsunternehmen. Bei diesem hatte die beklagte Werkstatt die Rechnung für den Austausch einer Windschutzscheibe eingereicht. Die Versicherung erstattete den Rechnungsbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung. Diese wurde von der Werkstatt allerdings nicht eingefordert. Stattdessen brachte die Kundin einen Werbeaufkleber der Beklagten auf ihrer Windschutzscheibe an. Dafür habe sie eine Vergütung erhalten, die zufällig dem Betrag der Selbstbeteiligung entsprach. Das Landgericht Köln sah in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß und die Verleitung der Versicherungsnehmer zu einem Vertragsbruch.

Landgericht Köln, Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen 81 O 72/11

17.11.2011 Nichtanerkennung von Fluggastrechten

Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert. Nicht zu beanstanden ist dagegen, wenn der Unternhemer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Rechtsprechung für unzutreffend hält und daher auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraut.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 17.11.2011, Aktenzeichen 6 U 126/11

27.10.2011 Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung

Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform im Internet nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen 6 U 179/10

06.10.2011 Unwahre Angaben über Laufleistung eines Pkw

Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011, Aktenzeichen I ZR 42/10

30.06.2011 Werbeschreiben für Branchenbucheintrag

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr.3 UWG sowie gegen des Irreführungsverbot des § 5 I UWG.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.6.2011, Aktenzeichen I ZR 157/10

26.05.2011 Suchergebnisse des Suchmaschinenbetreibers

Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren vom Internetsuchmaschinenbetreiber Google die Unterlassung der Anzeige von vier Suchergebnissen. In diesen Suchmaschinenergebnissen wurde der Kläger - der im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen tätig war - im Zusammenhang mit den Begriffen „Betrug“ und „Schrottimmobilien“ genannt. Hintergrund dieser Suchergebnisse waren Angaben von verschiedenen Bloggern. Durch diese Suchmaschinenergebnisse meinte der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Das OLG Hamburg hat dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben, da Suchergebnisse keine Äußerung des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Eine “Suchmaschine” könne keine eigene Meinung äußern und könne und brauche sich daher auch nicht ausdrücklich von Suchergebnissen und deren Inhalt zu distanzieren. Die gegenteilige Auffassung würde zu einem unglaublich hohen personellen und materiellen Aufwand bei einem Suchmaschinenbetreiber führen, da er alle Suchergebnisse auf möglicherweise darin enthaltene Verletzungen von Persönlichkeitsrechten prüfen müsste. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang - so das OLG Hamburg -, dass sich Google als Suchmaschinenbetreiber auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen kann, denn Google gewährleistet, dass auch deutsche Internetnutzer sich im Internet zurechtfinden und die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. finden können. Auf diesen Grundrechtsschutz könne sich Google auch als ausländische juristische Person stützen, da Google den Meinungs- und Informationsaustausch im Internet entscheidend auch für deutsche Nutzer fördert. Eine Aufbürdung der vorbezeichneten Kontrollpflicht für alle Suchmaschinenergebnisse würde sich daher auch "einschüchternd" auf die Meinungsfreiheit auswirken. Zugleich würde eine Verbreiterhaftung für den Suchmaschinenbetreiber - analog zur Haftung von Presseorganen - zu einer unzulässigen Beschränkung der Pressefreiheit führen, denn Google weist lediglich stark verkürzt auf Fremdberichte hin, ohne diese mit einer eigenen Meinung zu kommentieren. Laut OLG Hamburg sei für jeden verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine offenkundig, dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen aufzustellen. Eine Suchmaschine handle daher nicht wie ein Presseorgan, sondern reagiere nur auf die Eingaben der Nutzer, die - anders als bei Schlagzeilen - in Suchergebnissen keine inhaltliche Aussage erkennen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Aktenzeichen 3 U 67/11

20.05.2011 Hinweise zur vorgefertigten Unterlassungserklärung

In einer Abmahnung wegen P2P-Downloads dürfen keine Hinweise enthalten sein, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Zum einen darf die Abmahnung nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung für alle Werke des Rechteinhabers fordern, wenn die konkrete Verletzungshandlung nur einzelne Werke betrifft. Weiterhin darf gerade bei einer solchen (zu weiten) Abmahnung nicht die Behauptung aufgestellt werden, dass die Einschränkung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungsklärung zur deren Unwirksamkeit führt. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und dann im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort die rechtlich zulässige (weniger weite) Unterlassungserklärung abgibt, muss die Kosten der ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass der Abgemahnte als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten sei als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener / abgemahnter Endverbraucher bei P2P sei auch ein neues Phänomen, dass erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vorkomme.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen 6 W 30/11

05.04.2011 Produkthinweis "Made in Germany"

Produkte dürfen nur dann mit dem geographischen Herkunftshinweis "Made in Germany" oder "Produziert in Deutschland" beworben werden, wenn alle notwendigen und damit wesentlichen Schritte der Herstellung des Produktes auch in Deutschland durchgeführt wurden. Der Verbraucher erwartet - so das OLG Düsseldorf - bei einer besonderen Hervorhebung des geographischen Herkunftshinweises, dass alle Teile des Produkts in Deutschland hergestellt worden sind. Ob die Qualitätserwartung des Verbrauchers auf Grund des Herkunftshinweises erfüllt ist, sei nicht relevant, denn die Entscheidung ein Produkt aus Deutschland zu kaufen, könnte auch andere Gründe wie z.B. den Erhalt deutscher Arbeitsplätze haben. Im konkreten Fall ging es um ein Besteckset, dass auf der Verpackung des Produktes mit dem Hinweis "Produziert in Deutschland" beworben wurde. Bei den in der Verpackung befindlichen Pflegehinweisen befand sich der Hinweis "Made in Germany". Die Messer des Bestecksets wurden jedoch als Rohmesser in China hergestellt. In Deutschland wurden die Messer dann durch Polieren fertig gestellt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Aktenzeichen I 20 U 110/10

22.03.2011 "Google Places" - Profil eines Unternehmes

Falsche Angaben eines Unternehmens zu seinem Sitz im Profil von Google Places sind nach der Entscheidung des LG München wettbewerbswidrig. Die Entscheidung kann auch auf falsche Angaben zum Unternehmenssitz in Profilen von anderen Internetdienstleistern (Xing, Facebook, Twitter etc.) übertragen werden. Unternehmen müssen im Hinblick auf diese Entscheidung dafür Sorge tragen, dass alle unternehmensrelevanten Daten in allen Verzeichnissen, in denen das Unternehmen gelistet ist, immer auf dem neuesten Stand sind.

Landgericht München, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen 17 HK O 5636/11 Google Places

24.02.2011 Domain-Bezeichnung

Verbirgt sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff scheidet eine Zuordnungsverweigerung von vornherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gem. § 12 BGB vorliegt.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen 24 U 649/10