Der Herstellerin eines Sonnenschutzmittels wurden bestimmte Werbeaussagen auf ihren Produkte gerichtlich untersagt. Trotzdem befanden sich die Produkte noch im Einzelhandel. Sie war der Überzeugung, zu einem Rückruf bereits ausgelieferter Ware nicht verpflichtet zu sein.
Das OLG Hamburg verhängte gegen die Herstellerin ein Ordnungsgeld. Da durch die Vorhaltung im Einzelhandel immer noch eine Werbung mit den verbotenen Aussagen gegenüber Kunden erfolge, sei ein Rückruf der Produkte erforderlich. Andernfalls sei dies gleichbedeutend mit einer Fortsetzung der Verletzungshandlung.
Erst vor kurzem hatte der BGH klargestellt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung die Verpflichtung zum Rückruf von Waren bedeuten kann.
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.01.2017, Az.: 3 W 3/17
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.01.2017, Az.: 3 W 3/17
Onlinehändler, welche als Zahlungsmethode in ihrem Onlineshop Lastschrift anbieten und hierbei keine ausländischen Konten akzeptieren, begehen einen Wettbewerbsverstoß.
Das Landgericht Freiburg entschied, dass die SEPA-Verordnung eine verbraucherschützende Vorschrift sei. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe klar vor, dass ein Unternehmer auch ein ausländisches Konto zu akzeptieren habe.
Der beklagte Unternehmer hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass bei Auseinanderfallen der Anschrift des Kunden und der Bankverbindung ein Verdacht auf Geldwäsche bestehe. Dies ließ das Gericht nicht gelten und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17
LG Freiburg, Urt. v. 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen ein Wettbewerbsverband zu erfüllen hat, damit dieser im Falle einer außergerichtlich durch einen Anwalt ausgesprochenen Abmahnung die Erstattung der Abmahnkosten verlangen kann.
Vorliegend handelte es sich um einen Verein, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen waren. Der Verein verfügte weder über eine eigene Rechtsabteilung, noch über juristisch geschultes Personal. Satzungsgemäß gehörte jedoch die Verfolgung von in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe des Vereins.
Aus der Entscheidung des BGH geht hervor, dass ein Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist, in sachlicher und personeller Hinsicht so ausgestattet sein muss, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnugen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für die Abmahnung durch einen rechtsanwalt waren daher nicht erstattungsfähig.
BGH, Urteil v. 06.04.2017, Az. I ZR 33/16
BGH, Urteil v. 06.04.2017, Az. I ZR 33/16
Der BGH hat in den letzten Monaten in drei Entscheidungen klargestellt, dass aus einer Unterlassungsverpflicht, etwa augrund einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung, folgt, dass alles Zumutbare und Mögliche unternommen werden muss, um der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen.
Dies kann auch bedeuten, dass bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen sind. Ob ein solcher Rückruf erfolgreich sein wird oder ein rechtlich druchsetzbarer Anspruch gegenüber den Abnehmern besteht ist dafür unerheblich.
Wird also nach Abgabe iner Unterlassungserklärung nicht alles versucht, um auf die Märkte einzuwirken, drohen Vertragsstrafen oder im Fall von einstweiligen Verfügungen Ordnungsgelder.
Unser Tipp: Sind Sie zur Unterlassung verpflichtet (wegen einstweilgier Verfügung oder Unterlassungserklärung) sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, welche aktiven Pflichten daraus für Sie folgen. Oftmals ist hier noch aktives Handeln erforderlich. Dies kann je nach Verstoß die Verpflichtung sein, auf die Löschung von Suchmaschinen-Caches einzuwirken, Löschungen aus Branchenbüchern zu veranlassen oder eben die Pflicht Abnehmer zum Rückruf ausgelieferter Produkte aufzufordern. An diese Punkte sollte auch schon bei Abgabe einer Unterlassungserklärung gedacht werden.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.
BGH, Urteil v. 19.11.2015, Az. I ZR 109/14
BGH, Beschl. v. 29.09.2016, Az. I ZB 34/15
BGH, Urteil v. 04.05.2017, Az. 15 U 129/14
BGH, Urteil v. 04.05.2017, Az. 15 U 129/14
Bereits das OLG Hamm hatte mit Beschl. v. 23.02.2017, Az. 4 W 102/16 entschieden, dass ein Wettbewerbsverband außergerichtlich nicht verpflichtet ist, die Namen seiner Mitglieder offenzulegen. Eine solche Verpflichtung bestehe frühestens im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.
Ebenso entschied jetzt das OLG Saarbrücken. Der Wettbewerbsverband, der wegen eines Rechtsverstoßes außergerichtlich abmahne, müsse in diesem Stadium die Namen seiner Mitglieder noch nicht offen legen. Den Nachweis der Aktivlegitimation, also die Berechtigung zum Aussprechen von Abmahnungen in dem jeweiligen Wettbewerbsfeld, müsse der Wettbewerbsverband erst im gerichtlichen Verfahren führen. AUßergerichtlich reiche eine schlüssige Darlegung der Berechtigung.
Wettbewerbsverbände müssen vorgerichtlich also keine anonymisierten Mitgliederlisten vorlegen. Dies betrifft also Abmahnungen von Verbänden, wie dem IDO Interessenverband, dem Verband Sozialer Wettbewerb sowie Abmahnungen der Wettbewerbszentralen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017, Az.: 1 W 18/17
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.06.2017, Az.: 1 W 18/17
Beim gewerblichen Verkauf von Autos müssen in der Werbung nach der PKW-EnVKV bestimmte Pflichtangaben angegeben werden. Dies sind z.B. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall ging es um den Facebook-Account eines Autohauses. Dieses hatte ein von einem Fan zugesendetes Bild in seiner Bilder-Galerie mit dem Hinweis
"Fan XY hat hier das Auto Modell XY in einem tollen Bild festgehalten"
veröffentlicht. Das OLG stufte auch dieses Posting eines Fan-Bildes als Werbung ein und bejahte damit auch für diesen Fall die Erforderlichkeit der Pflichtangaben nach PKW-ENVKV.
Zwar werde unmittelbar beim Bild nicht zum Kauf aufgefordert und auch keine konkreten Preise genannt. Der Betrieb des gesamten Facebook-Accounts erfolge aber ausschließlich zur Kundenakquise und der Werbung für von dem Autohaus angebotene PKW. Daher waren die Angaben bzw. ein entsprechender Verweis auf diese auch bei dem Bild erforderlich.
OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017, Az. 13 U 15/17
OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017, Az. 13 U 15/17
In dem vom OLG Celle entschiendene Fall warb die Beklagte mit der Aussage "Geprüfte Qualität" in Bezug auf ihre eigenen Produkte. Die Prüfung war jedoch nicht von einem unabhängigen Dritten vorgenommen worden, sondern erfolgte lediglich intern durch den Herstellerbetrieb selbst.
Eine solche Werbung ist irreführend, den der Verbraucher erwartetet hinter der Aussage "Geprüfte Qualität" eine Prüfung durch einen neutralen Dritten. Die eigene interne Qualitätsprüfung ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Wettbewerbsverstoß lag daher auch wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor.
Unser Tipp: Vorsicht bei der Werbung mit Testsiegeln und Aussagen zu Prüfungen der Qualität. Hier kann schnell eine irreführende Werbung vorliegen. Bei der Werbung mit Test- oder Prüfergebnissen unabhängiger Dritter (wie z.B. LGA, TÜV oder Dekra) sind meistens eine Vielzahl weitergehender Angaben erforderlich.
OLG Celle, Urt. v. 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16
OLG Celle, Urt. v. 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16
An sich keine neue Entscheidung des BGH. Widerruft ein Verbraucher im Fernabsatz ein Geschäft, muss er dabei nicht ausdrücklich das Wort "Widerruf" verwenden. Es reicht aus, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will.
Im vom BGH zu entscheidenen Fall ging es um einen online geschlossenen Maklervertrag. Diesen hatte der Verbraucher wegen arglistiger Täuschung angefochten. Rechtlich gilt bei einem angefochtenen Vertrag, dass dieser als von Anfang nicht anzusehen ist, wenn die Anfechtung berechtigt erfolgte. Die rechtsfolge ist damit identisch, wie beim Widerruf eines Vertrags.
Der BGH entschied nun, dass die Erklärung, der Vertrag werde wegen arglistiger Täuschung angefochten, so auszulegen sei, dass dies auch als fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung einzustufen sei.
BGH, Urt. v. 12.01.2017, Az.: I ZR 198/15
BGH, Urt. v. 12.01.2017, Az.: I ZR 198/15
Vergleicht ein Wissenschaftler im Rahmen eines in einer Fachzeitschrift veröffentlichten Beitrags zwei Produkte konkurrierender Unternehmen, und stellt dabei die besonderen Vorzüge eines der Produtke aus wisseschaftlicher Sicht heraus,fehlt es für einen Wettbewerbsverstoß an einer geschäftlichen handlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG.
Im von dem OLG Frankfurt zu entscheidenen Fall war der Beklagte ein auf Schlafmedizin spezialisierter Arzt, Assistenzprofessor und Lehrbeauftragter an einer medizinischen Fakultät. Er veröffentlicht in einer weltweit führenden Fachzeitschrift für Schlafmedizin einen Aufsatz, in dem u.a. das Produkt der Klägerin konkret verglichen wurde und bescheinigte dem Produkt der Klägerin im Rahmen einer durchgeführten Studie im Vergleich eine "viel geringere Wirksdamkeit".
Es fehlte laut dem OLG jedoch bei dem Fachartikel die Zielsetzung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, weshalb ein Wettbewerbsverstoß nicht vorlag.
OLG Frankfurt a.M., Urtl. v. 11.05.2017, Az. 6 U 76/16
OLG Frankfurt a.M., Urtl. v. 11.05.2017, Az. 6 U 76/16
Immer noch findet man im Impressum vieler Unternehmer einen rechtlichen Hinweis wie folgt:
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt."
oder
"Eine Abmahnung entspricht nicht unserem mutmaßlichen Willen"
Das LG Düsseldorf hatte erneut über einen solchen Fall zu entscheiden. Das Unternehmen, welches einen solchen Disclaimer in seinem Impressum vorhielt, mahnte nun selbst einen Konkurrenten ab und verlangte vor Gericht Erstattung ihrer Abmahnkosten.
Diese bekam das Unternehmen jedoch nicht zugesprochen. Wer selber von anderen verlange, vor Abmahnung auf die Rechtsverletzung hinzuweisen, der müsse dies auch gegen sich gelten lassen und sich ebenfalls so verhalten. Alles andere widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Unser Tipp: Zum einen sind solche Disclaimer rechtlich wirkungslos und verhindern keine kostenpflichtige Abmahnung. Mahnt man dann selbst ab, kann man die eigenen Abmahnkosten aufgrund des Dislaimers nicht erstattet verlangen. So hatten schon das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2017, Az. I-20 U 52/15) sowie das OLG Hamm (Urt. v. 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11) entschieden.
LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017, Az. 37 O 82/16
LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017, Az. 37 O 82/16
BGH Urteil vom 12.02.2015, Az: I ZR 213/13
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.06.2015, Az.: 6 U 73/14
LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az: 43 O 1/15 KfH
LG Stuttgart, Urteil v. 4. Februar 2015, Az.: 4 S 165/14
OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen I ZR 224/12
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen I ZR 185/12
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen I ZR 17/13
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen I ZR 164/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 2 U 97/12
Landgericht Köln, Urteil vom 15.1.2013, Aktenzeichen 33 O 741/11
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2012, Aktenzeichen I ZR 199/10
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen I ZR 110/11
Landgericht Kiel, Urteil vom 21.6.2012, Aktenzeichen 15 O 158/11
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23.5.2012, Aktenzeichen 6 W 36/12
Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.4.2012, Aktenzeichen 312 O 715/11
Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 8.3.2012, Aktenzeichen 16 U 125/11
Oberlandesgericht München, Urteil vom 1.3.2012, Aktenzeichen 6 U 1738/11
Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 29.02.2012, Aktenzeichen 6 W 25/12
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2012, Aktenzeichen I ZR 178/10
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.1.2012, Aktenzeichen 4 U 169/11
Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2012, Aktenzeichen 11 U 36/11
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Aktenzeichen 4 U 145/11
Landgericht Köln, Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen 81 O 72/11
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 17.11.2011, Aktenzeichen 6 U 126/11
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen 6 U 179/10
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011, Aktenzeichen I ZR 42/10
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.6.2011, Aktenzeichen I ZR 157/10
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Aktenzeichen 3 U 67/11
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen 6 W 30/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Aktenzeichen I 20 U 110/10
Landgericht München, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen 17 HK O 5636/11 Google Places
Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen 24 U 649/10