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Aktuelles

12.10.2015 Eishockeyfans müssen vor Puck geschützt werden

Das Landgericht Regensburg hatte geurteilt, dass ein Eishockeyverein als Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn ein Zuschauer in seiner Halle durch einen fehlgeleiteten Puck verletzt wird. Das OLG Nürnberg hat mit einem gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass es dieser Meinung folgt.

Im November 2008 war eine Besucherin eines Heimspiels der Straubing Tigers in der DEL durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer verletzt worden. Sie klagte daraufhin auf gerichtliche Feststellung, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Straubing Tigers GmbH hatten sich im Verfahren vor dem LG Regensburg darauf berufen, dass bei der Planung des Stadions, in dem an den Längsseiten des Spielfelds keine Schutznetze angebracht sind, um einen über die Plexiglasscheiben fliegenden Puck aufzufangen, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten worden sei. Die Straubinger hatten aus diesem Grund gegen das Regensburger Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.

Die Richter am Oberlandesgericht vertraten aber ebenfalls die Auffassung, dass sich der Veranstalter eines Eishockey-Spiel, bei konkreten Gefahren für Besucher des Spiels, nicht durch Verweis auf die Einhaltung einer DIN-Normen entlasten könne. Zwar müsse der Veranstalter eines Sportereignisses nicht im Vorfeld jeder denkbaren Gefahr vorbeugen. Dass ein Puck im Verlauf eines Eishockeyspiels im Zuschauerbereich lande, sei aber kein so unwahrscheinlicher und selten vorkommender Vorgang. Es handle sich vielmehr um einen regelmäßig vorkommendes Ereignis. Deshalb bestehe ungeachtet einer dahingehenden DIN-Vorschrift die Verpflichtung, Zuschauer vor umherfliegenden Pucks zu schützen. Das Landgericht Regensburg habe deshalb eine Haftung des Veranstalters zu Recht bejaht.

Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 06.07.2015 - 4 U 804/15 -

17.08.2015 RB Leipzig siegt am grünen Tisch

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat das am 10.08.2015 abgebrochene DFB-Pokalspiel zwischen dem VfL Osnabrück und RB Leipzig im Einzelrichterverfahren mit 2:0 Toren für RB Leipzig als gewonnen gewertet. Die Pokalbegegnung der ersten Hauptrunde war in der 71. Minute beim Stand von 1:0 für Osnabrück von Schiedsrichter Martin Petersen abgebrochen worden, nachdem dieser aus dem Osnabrücker Zuschauerbereich von einem geworfenen Feuerzeug am Kopf getroffen worden war.

Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, erläuterte das Urteil: "Gemäß der für alle Vereine geltenden Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist das Spiel für den VfL Osnabrück mit 0:2 als verloren zu werten, da der Verein für seine Zuschauer verantwortlich ist und das Verschulden der Zuschauer dem Verein zuzurechnen ist. Die Spielumwertung ist in Paragraph 18, Nummer 4, als Rechtsfolge alternativlos vorgeschrieben. Ein Wiederholungsspiel oder ein Nachspielen der letzten 20 Minuten ist daher nicht möglich." Gesonderte Entscheidung über etwaige Sanktionen gegen VfL Lorenz weiter: "Das Angebot von RB Leipzig, mit einem Wiederholungsspiel einverstanden zu sein, ist als faire Geste zu werten, ändert aber nichts an der Entscheidung des Sportgerichts. Würden wir auf dieses Angebot eingehen, so wäre dies gleichbedeutend mit dem Verlust jeder Rechtssicherheit. Die Gestaltung eines Wettbewerbs kann nicht vom Goodwill einzelner Vereine abhängig sein. Zudem würde man der Möglichkeit einer Manipulation von Wettbewerben die Tür öffnen, wenn die Vereine künftig selbst darüber entscheiden könnten, ob sie noch mal spielen wollen oder nicht."

Quelle: DFB News

13.08.2015 Sportgericht weist Einspruch von Erzgebirge Aue zurück

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Einspruch des FC Erzgebirge Aue gegen die Wertung des mit 0:2 verlorenen Drittliga-Spiels bei der SG Sonnenhof Großaspach am 2. August 2015 im Einzelrichter-Verfahren zurückgewiesen.

Der FC Erzgebirge Aue hatte beim Deutschen Fußball-Bund (DFB) fristgerecht Einspruch gegen die Wertung des mit 0:2 verlorenen Drittliga-Spiels bei der SG Sonnenhof Großaspach am vergangenen Sonntag (2. August 2015) eingelegt. Begründet wurde dies damit, dass aus Sicht des FC Erzgebirge Aue der Führungstreffers der SG Sonnenhof Großaspach zum 1:0 in der 19. Minute irregulär gewesen sei.

Das DFB Sportgericht hat nachdem den Vereinen Zeit zur Stellungnahme gegeben worden war, diese ausgewertet und war zu der Entscheidung gelangt, dass dem Antrag des FC Erzgebirge Aue nicht stattgegeben werden kann. Dazu Richter Robert Deller: "Der Einspruch ist nicht begründet, da in der beanstandeten Szene kein Regelverstoß von Schiedsrichter Justus Zorn vorlag. Daher ist der Einspruch zurückzuweisen."

Der Verein hat das Urteil akzeptiert, das Urteil ist damit rechtskräftig.

10.08.2015 Abstellungsbestimmungen der Handballverbände rechtmäßig

Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen des Welthandballverbandes IHF geklagt, die vom Deutschen Handballverband DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler für erhebliche Zeiträume für Länderspiele an Ihre Verbände abgestellt werden müssen.

Die Vereine müssen nach diesen Vorschriften somit das Gehalt der Spieler auch dann zahlen, wenn diese mit ihren Nationalmannschaften unterwegs sind und die Vereine selbst die Spieler nicht einsetzen können. Auch das Risiko, dass ein Spieler sich bei der Nationalmannschaft verletzt tragen ausschließlich die Vereine.

Das Landgericht Dortmund hat in der 1. Instanz der Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam. Hiergegen legten beide Verbände Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des LG Dortmund auf und wies die Klage ab. Der Kartellsenat trat der inhaltlichen den Bewertungen der 1. Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder –beeinträchtigung weder nach Maßgabe nationalen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Verbände.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2015 Az: VI-U 13/14

10.03.2015 Dreifachbestrafung bei der Notbremse aufgeweicht

Im Spiel zwischen Bayern München und Schalke 04 am 3.2.2015 brachte Jérôme Boateng in der 17. Spielminute seinen Schalker Gegenspieler Sidney Sam zu Fall. Der Schiedsrichter erkannte auf „Notbremse“, gab Elfmeter für Schalke und stellte Jérôme Boateng vom Platz.

Manuel Neuer hielt den fälligen Elfmeter.

Die Grundstrafe für eine Notbremse beträgt grundsätzlich 2 Spiele. Ab dann kommt die Sonderregelung zum Tragen. Wird der Elfmeter verwandelt wird die Sperre um ein Spiel reduziert. Eine weitere Regelung des DFB sieht vor, dass Spieler, die in einem bestimmten Zeitraum der Vergangenheit bereits einen Platzverweis erhalten haben, also Wiederholungstäter sind eine Erhöhung der Ausgangsstrafe um ein weiteres Spiel erhalten. Die dritte und letzte in diesem Fall relevante Regelung, besagt, dass bei Sperren von nur 1 Spiel die Vorstrafenregelung nach gängiger Rechtsprechung des DFB Sportgericht nicht berücksichtigt werden darf, da eine Verdoppelung der Strafe lediglich aufgrund der in der Vergangenheit erhaltenen Strafen nicht angemessen ist. Im vorliegenden Fall hatte Jérôme Boateng bereits am Ende der vergangenen Spielzeit einen Platzverweis erhalten, was nach der Rechtsprechung des DFB die Strafe erhöht hätte.

Auf den Einspruch des Spielers und des FC Bayern München hin wurde die Sperre jedoch auf 2 Spiele reduziert. Das Sportgericht des DFB unter dem Vorsitz von Richter Lorenz erkannte an, dass bei einer „Notbremse“ die automatische Straferhöhung wegen Vorstrafe nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist. Das Sportgericht folgte der Argumentation der Verteidigung, dass es nicht sein könne, dass die Frage, ob die gegnerische Mannschaft den Elfmeter verwandelt oder nicht sich gleich in 2 Spielen Unterschied auswirkt, denn wäre der Elfmeter verwandelt worden, hätte die Sperre nur 1 Spiel betragen, da ja dann das Verbot der Berücksichtigung der vergangenen roten Karten zum Tragen gekommen wäre. Dadurch, dass der Elfmeter jedoch gehalten wurde, wäre nach alter Rechtsprechung die Grundstrafe nicht reduziert worden und hätte somit 2 Spiele betragen. Da in diesem Fall auch die Berücksichtigung der vergangenen Sperre zulässig gewesen wäre und Boateng Wiederholungstäter war hätte sich die Sperre um ein weiteres Spiel auf insgesamt 3 Spiele erhöht.

18.01.2015 Schadensersatz für Blutgrätsche

Das Fußball gemäß der nach wie vor bestehenden Rechtsprechung des BGH ein "Kampfsport" ist bekamen zwei Spieler aus der Kreisliga Dortmund nun wieder gerichtlich bestätigt. Jedoch gibt es auch beim Kampfsport eine Grenze, wie das OLG Hamm urteilte.

Bei einem Meisterschaftsspiel des Kreises Dortmund foulte ein Spieler seinen Gegenspieler mit gestrecktem Bein. Bei diesem Foul, das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndet wurde, zog sich der gefoulte Spieler eine schwere Knieverletzung zu. Seinen Beruf als Maler und Lackierer musste er aus diesem Grund aufgeben. Für die nach seiner Aussage grob regelwidrige Spielweise, die zu der Verletzung geführt hatte, verlangte er Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld vom Verursacher. Das LG Dortmund bejahte diesen Anspruch. Zu Recht befand auch das in der nächsten Instanz angerufene OLG Hamm. Der gefoulte Spieler habe Anspruch Schadensersatz und Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 50.000 Euro.

Das OLG Hamm führte aus, mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012 Az: I-6 U 241/11

27.05.2011 Schadensersatz nach Knallkörper-Wurf im Stadion

Jeder Besucher eines Fußballstadions schließt durch den Erwerb einer Eintrittskarte mit dem Veranstalter, also dem Stadionbetreiber oder dem jeweiligen Heimverein, einen Vertrag ab, der auch dem Schutz der teilnehmenden Mannschaften dient. Verhält sich der Besucher nicht vorschriftsmäßig ist er schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann auch in einer Verbandsstrafe bestehen, die einem der beteiligten Vereine wegen des Verhaltens seiner Anhänger auferlegt wird.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2011, Aktenzeichen 22 O 20/11

17.02.2011 Exklusivübertragung von WM-Fußballspielen

Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten, um für seine Bevölkerung die Möglichkeit sicherzustellen, diese Ereignisse auf einem frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.02.2011, Aktenzeichen: T-385/07, T-55/08, T-68/08.