Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

01.10.2014 Keine Gewährleistungsbürgschaft bei über 7%

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen VII ZR 164/12

10.07.2014 Abnahme bleibt Abnahme - auch bei Mängeln

Eine Leistung wird regelmäßig selbst dann insgesamt abgenommen, wenn in einer Anlage zum Abnahmeprotokoll (mehrere) Mängel aufgelistet werden. Es gilt sogar, dass selbst dann, wenn eine Abnahme wegen baulicher Mängel oder der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Förmlichkeiten objektiv verfrüht erklärt wird, die Abnahme wirksam ist.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.10.2013, Aktenzeichen 9 U 773/13 Bau; Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Aktenzeichen VII ZR 322/13

10.07.2014 Bauherrenunterschrift unter einem Tekturantrag

Unterzeichnet der Bauherr den neuesten, von der vorherigen Planung abweichenden Planungsstand (hier: einen Tekturantrag), gibt er dadurch zu verstehen, dass er inhaltlich mit der Planänderung einverstanden ist. Durch eine solche Unterschrift kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass sich der Bauherr ausreichend beraten sieht und bereit ist, die vom Architekten für dessen Weiterarbeit benötigte Entscheidung zu treffen. Weist der Architekt auf eine Grenzüberschreitung hin und besteht der Bauherr gleichwohl auf der vorgesehenen Bauausführung, hat der Architekt seine Verpflichtung, auf die Einhaltung der Grundstücksgrenzen hinzuwirken, erfüllt.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Aktenzeichen VII ZR 40/13

26.06.2014 Zurückgabe von Bürgschaft für strittige Nachträge

Stellt ein Auftraggeber gemäß einer vertraglichen Regelung eine Bürgschaft zur Absicherung strittiger Nachtragsforderungen eines Auftragnehmers und zur Abwendung einer Leistungsverweigerung, kann der Auftraggeber nach Eintritt der Abrechnungsreife unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde klagen; im Rahmen dieser Klage ist zu prüfen, ob die vom Auftragnehmer geltend gemachten Nachtragsforderungen berechtigt sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2014, Aktenzeichen VII ZR 289/12

24.06.2014 Bauträger muss Baugrundgutachten einholen

Vor Beginn von Bauarbeiten ist es Aufageb des Bauträgers, prüfen zu lassen, ob der entsprechende Baugrund ausreichend tragfähig ist. Verschweigt der Bauträger jedoch, dass er die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung notwendige Baugrunduntersuchung nicht in Auftrag gegeben hat, handelt er arglistig.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.06.2014, Aktenzeichen 14 U 381/13

14.05.2014 Änderungen in Annahme deutlich hervorzuheben

Der Empfänger eines Vertragsangebots muss seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Dies erfordere der Grundsatz von Treu und Glauben. Im Einzelfall jedoch muss davon ausgegangen werden, dass diese Anforderung nicht gewahrt werden kann, insofern der Empfänger eines schriftlichen Angebots anstelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen; Änderungen sind folglich deutlich im Text hervorzuheben und gegebenenfalls noch gesondert zu vermerken.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen VII ZR 334/12

08.05.2014 Haus wird nicht rechtzeitig fertig

Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Aktenzeichen VII ZR 199/13

08.05.2014 Funktionalität technisch nicht erreichbar

Häuslebauer aufgepasst! Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (im zugrunde liegenden Falle ging es um die uneingeschränkte Bruchsicherheit einer solchen) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2014, Aktenzeichen VII ZR 203/11

05.05.2014 Kündigung im Insolvenzfall

Der Regelung des § 8 Abs. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn das Insolvenzverfahren beantragt ist bzw. eröffnet wird, verstößt nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und ist als wirksam anzusehen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 05.05.2014, Aktenzeichen 12 U 231/13

24.04.2014 Verkürzte Verjährungsfrist

All jene Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, die angesichts der alten dreißigjährigen Verjährungsfrist am 01.01.2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden kürzeren regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so entschied unlängst der Bundesgerichtshof. Der Stichtag des 01.01.2002 ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist aber nicht allein maßgeblich. Vielmehr muss der Anspruch außerdem zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. Zeigen sich beispielsweise im Jahre 1999 Risse an einem 1986 eingebauten Leimbinder, ist mit diesem Schadenseintritt der Schadensersatzanspruch des Bestellers insgesamt entstanden, und zwar gemäß dem Grundsatz der Schadenseinheit hinsichtlich aller - auch künftiger - Schäden, die auf die behaupteten Pflichtverletzungen im Jahr 1986 rückführbar sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2014, Aktenzeichen VII ZR 140/13

10.04.2014 Bei Schwarzarbeit Pech gehabt Teil 2

Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Im zugrunde liegenden Falle beauftragte der Beklagte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hatten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Der Klägerin steht auch nicht etwa ein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen auch nicht etwa die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Aktenzeichen VII ZR 241/13

20.03.2014 Klausel über Vertragserfüllungsbürgschaft

Die in einem Generalunternehmervertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers "Innerhalb von 14 Tagen nach Abruf der einzelnen Teilbauabschnitte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag bauabschnittsweise Vertragserfüllungsbürgschaften über 10 v.H. der unter § 6 vereinbarten Pauschalauftragssumme Zug um Zug gegen Stellung einer Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber in gleicher Höhe auszuhändigen." ist unwirksam, wenn auch Mängelansprüche gesichert werden. Der Verwender solcher vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde". Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist außerdem nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2014, Aktenzeichen VII ZR 248/13

06.03.2014 Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrags

Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt und damit erstmals zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB entschieden. Er könne jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern müsse die nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen VII ZR 349/12

20.02.2014 Nutzungsausfallentschädigung des Bauträgers

Wie der Bundesgerichtshof unlängst feststellte, müssen Bauträger Wohnungskäufern bei erheblichem Bauverzug und fehlendem gleichwertigen Wohnraum Nutzungsausfallentschädigung zahlen. So können Wohnungskäufer vom Bauträger insbesondere dann eine solche Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sich die Fertigstellung und Übergabe der Wohnung längere Zeit verzögern und der Käufer in dieser Zeit über keinen gleichwertigen Wohnraum verfügt. So wurden neue Grundsätze eingeführt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen VII ZR 172/13

20.02.2014 GmbH muss VOB/B nicht ausgehändigt werden

Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B. Auch wenn es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handelt, das nicht im Baubereich bewandert ist, reicht es für die Einbeziehung der VOB/B aus, dass der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweist. Erforderlich ist nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Vielmehr kann von einem Unternehmen erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt. Diese Voraussetzung ist bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B kann unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen VII ZR 231/12

13.02.2014 Erfüllung durch nicht vereinbarte Ausführungsart

Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde.

Oberlandesgericht Brandenburg,Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 12 U 133/13

06.02.2014 Beweislastumkehr für Mängelursache in AGB

Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2014, Aktenzeichen VII ZR 160/12

22.01.2014 Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau

Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 4 U 38/13

30.10.2013 Unterschreiten der Regeln der Technik

Haben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass "Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden". Denn eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2013, Aktenzeichen VII ZR 73/13

11.10.2013 Keine Reaktion auf Mängelbeseitigungsanzeige

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die förmliche Endabnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Abnahmeantrag des Auftragnehmers erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme zunächst wegen Mängeln verweigert, dann aber auf die Anzeige der Mängelbeseitigung nicht reagiert.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2013, Aktenzeichen VII ZR 324/12

27.09.2013 Kein einheitliches Erscheinungsbild der Dielen

Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, so dass sie sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27.09.2013, Aktenzeichen 10 U 9/13

16.08.2013 Teilschwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen

Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede («Ohne-Rechnung-Abrede») getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag mit der Folge nichtig, dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Eine Teilnichtigkeit des Vertrags würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1 U 24/13

01.08.2013 Bei Schwarzarbeit Pech gehabt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt erstmals entschieden, dass der Auftraggeber eines Werkvertrages gegen den Auftragnehmer keine Mängelansprüche geltend machen kann, wenn ein Vertrag mit einer sogenannten Schwarzarbeitsabrede geschlossen wurde. In einer solchen Schwarzarbeitsabrede wird in der Regel vereinbart, dass der Werklohn in Bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Damit ist erstmals letztinstanzlich entschieden, dass der Kunde einer Schwarzarbeit keine Mängelansprüche hat. Der BGH hat dazu festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Denn der mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 2004 eingeführte § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Werkvertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt nach der Entscheidung des BGH jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. August 2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13

11.04.2013 Gerüstbau - Vorhaltung so lange wie nötig

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird. Haben die Parteien eines Gerüstbau- und Vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein. Sind solche Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, so stellt die längere Gerüstvorhaltung lediglich eine Mengenmehrung dar, die über § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeglichen wird. Dauert die Baumaßnahme also länger als vereinbart, kann das Gerüst nicht einfach abgebaut oder die verlängerte Vorhaltung von der vorherigen Vereinbarung neuer (Vorhalte-)Preise abhängig gemacht werden.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Aktenzeichen VII ZR 201/12

21.03.2013 Architekt muss nach Budget des Bauherrn fragen

Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Dabei sind die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2013, Aktenzeichen VII ZR 230/11

15.03.2013 Schadensermittlung bei Kostenüberschreitung

Ein Schaden besteht bei der Baukostenüberschreitung in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu berichtigen. Dazu gehört der durch den Mehraufwand gesteigerte Wert des Objekts. Ein gegen den Architekten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung bei der Kostenermittlung setzt voraus, dass der Bauherr die Schadensursächlichkeit der Vertragsverletzung nachweist.

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013, Aktenzeichen 12 U 152/12

14.03.2013 Vergütung geänderter Leistung

Im Bauvertragsrecht werden in jüngster Zeit verstärkt Zweifel an der korbion´schen Formel "Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis" laut. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2013, Aktenzeichen VII ZR 142/12

14.03.2013 Die Grenzen spekulativen Bieterverhaltens

Beträgt die geltend gemachte Nachtragsvergütung mehr als das ca. 22-fache, 12-fache oder auch nur das achtfache des üblichen Preises, welcher gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B oder § 2 Nr. 3 VOB/B anhand der Vertragskalkulation unter Heranziehung der Einheitspreise von einschlägigen LV-Positionen berechnet wird, so kann ein auffälliges wucherähnliches Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung vorliegen und deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Es ist grundsätzlich möglich, dass die Parteien bestimmte Vorstellungen zur auszuführenden Menge einer ausgeschriebenen Position oder vergleichbaren (Nachtrags-) Leistung entwickelt und zur Grundlage des geschlossenen Vertrages gemacht haben. Dafür gibt es jedoch keine starre Höchstgrenze ab 30 % o. ä. der Auftragssumme, ab der eine Preisbindung von Nachtragsleistungen oder Mehrmengen an die Vertragskalkulation entfällt. Ob und welche Ausführungsmengen die Parteien zur Geschäftsgrundlage ihres Vertrages gemacht haben, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Eine für das wucherähnliche Missverhältnis erforderliche verwerfliche Gesinnung des Auftragnehmers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermutet, wenn der Auftragnehmer für die betreffende Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlichen hohen Einheitspreis abgegeben hat. Denn dann habe der Auftragnehmer spekuliert und auf eine Mengenmehrung oder Nachtragsleistung gehofft, um hier einen außerordentlichen erhöhten Preis zu erzielen. Je größer der absolute Betrag der betroffenen LV-Position bzw. Nachtragsleistung ist, desto kleiner kann die relative Überschreitung der Gesamtvergütung ausfallen, bis zu der die Auswirkungen ohne Sittenwidrigkeitsannahme noch hingenommen werden können (verneint bei einer Überschreitung der Gesamtabrechnungssumme bei Ansatz der üblichen Preise um nahezu 39 %). Der Auftragnehmer kann die Vermutung der verwerflichen Gesinnung bei seiner Preisbildung entkräften – allerdings nicht durch die bloße Feststellung, er habe bei seiner Kalkulation eventuellen Unwägbarkeiten Rechnung tragen wollen („Angstzuschlag“). Auch ein behaupteter Berechnungsfehler hilft dem Auftragnehmer im Ergebnis nicht, da es dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn der Auftragnehmer die überhöhte Vergütung für Mehrmengen oder geänderte Leistungen verlangt. Ist die geltend gemachte (Nachtrags-) Vergütung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so schuldet der Auftraggeber entsprechend § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Aktenzeichen VII ZR 116/12

06.03.2013 Kontrolle bei Arbeiten an Wärmedämmung

Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung ist wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt muss deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2013, Aktenzeichen 12 U 122/12

01.03.2013 Energieberater haftet für Baumängel

Der Energieberater, der ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung die Umsetzung der von ihm empfohlenen energetischen Maßnahmen begleitet, haftet dem Bauherr wie ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt. Im konkreten Fall war im Rahmen der Sanierung eines Einfamilienhauses zur Überprüfung einer energetischen Sanierung vom Bauherrn ein Energieberater hinzugezogen worden. Dieser empfahl nach Aufnahme der Gegebenheiten vor Ort die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Anschließend wurde er noch mit der Erstellung eines Energiesparnachweises nach EnEV 2007 beauftragt. Nach Abschluss der beratenden Tätigkeit wies der Energieberater den Bauherren darauf hin, dass er auch bei der Umsetzung des Vorhabens bauüberwachend tätig sein könne. Ob eine entsprechende Beauftragung erfolgte, war zwischen den Parteien streitig. Aus der tatsächlichen Übernahme der Bauüberwachung sei auf eine konkludente vertragliche Vereinbarung zwischen Energieberater und Bauherrn zu schließen. In Abgrenzung zum reinen Gefälligkeitsverhältnis im engeren Sinne kann allein deswegen von einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen werden, weil die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit vor allem für den Begünstigten erkennbar war. An der Haftung des Energieberaters führte deshalb kein Weg vorbei.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 1.3.2013, Aktenzeichen 8 O 134/12

05.02.2013 Abdichtung muss dicht sein

Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, Aktenzeichen 23 U 185/11

24.01.2013 BauFordSiG nicht nur auf Gebäude beschränkt

Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Bauunternehmer statt den Lieferanten die Baumaterialien zu zahlen, mit dem Lohn von seinen Auftraggebern lieber Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge beglichen. Der Bundesgerichtshof bestätigte deshalb mit Beschluss vom 24. Januar 2013 den Schadenersatzanspruch eines klagenden Baustofflieferanten gegen den Geschäftsführer des Bauunternehmens. Er habe gegen das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) verstoßen. Bei dieser Gelegenheit stellte der BGH zwei Dinge klar. Zum einen ist die seit 1. Januar 2009 geltende Fassung des BauFordSiG immer dann maßgeblich, wenn das Fehlverhalten nach dem 31. Dezember 2008 geschah. Vorliegend hatte der Bauunternehmer das Geld von seinen Auftraggebern im Januar und Februar 2009 erhalten und verbotswidrig damit Steuern und Versicherungen bezahlt. Dass die Baustoffe des Klägers bereits im Jahr 2008 geliefert worden waren, spielt keine Rolle. Zum anderen schützt das BauFordSiG nicht nur diejenigen, die an der Herstellung und dem Umbau eines Gebäudes beteiligt sind, sondern es meint alle Varianten des Bauens. Im Streitfall ging es um Tief- und Straßenbauarbeiten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2013 , Aktenzeichen VII ZR 47/11

21.12.2012 Gewährleistungsansprüche bei Schwarzgeldabrede

Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig. Dies hat unter anderem zur Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Aktenzeichen 1 U 105/11

21.12.2012 Abrechnung von Kündigung bei EP-/Pauschalvertrag

Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind. Haben die Parteien für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung ins Verhältnis zu dem kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.12.2012 , Aktenzeichen 19 U 34/10

21.12.2012 Auch einfache Arbeiten sind zu überwachen

Auch einfache Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, Aktenzeichen 23 U 18/12

19.12.2012 Honorarbestimmung: Planer auskunftspflichtig?

Ein Architekt, Ingenieur oder sonstiger Planer hat gegenüber seinem Auftraggeber grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft der für die Berechnung des Honorars erforderlichen Informationen. Der Auftraggeber muss jedoch unschwer in der Lage sein, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen. Ist der Auftraggeber selbst Planer und seinerseits auf Informationen des Bauherrn angewiesen, muss er seinem Subplaner keine Auskunft zu den anrechenbaren Kosten geben.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2012, Aktenzeichen 11 U 139/12

18.12.2012 Einwendungen gg. Schlussrechnung nach 2 Monaten

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.12.2012, Aktenzeichen 2 U 1001/11

06.12.2012 Merkantiler Minderwert nach Mangelbeseitigung

Der Mindestbetrag für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz muss vom Gericht geschätzt werden, wenn ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichem Ausmaße entstanden ist und sich aus den Umständen Anhaltspunkte für einen entstandenen (Mindest-)Schaden ergeben. Im konkreten Fall hatte der Bauherr von seinem Architekten und dem Tragwerksplaner den Ersatz eines merkantilen Minderwerts von 150.000 Euro geforderten und war damit vor dem Oberlandesgericht noch gescheitert, weil es keinen "Markt" für Wertminderungen gebe. Anders nun der Bundesgerichtshof: Bei einem Gebäude handelt es sich um ein marktgängiges Objekt. Ein redlicher Verkäufer muss über die Mängelbeseitigungsarbeiten unabhängig von ihrer Größenordnung aufklären. Eine "Expertenbefragung" ist eine geeignete Methode, um festzustellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potenzieller Kaufinteressenten zur Zahlung des vollen oder geminderten Kaufpreises auswirken wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2012, Aktenzeichen VII ZR 84/10

29.11.2012 Überwachung des Fachplaners durch Architekt

Schaltet der Bauherr wegen eines nach Abnahme entdeckten Mangels des Bauwerks einen Fachplaner ein, der die Mängelbeseitigung betreut, muss der bauüberwachende Architekt die vom Fachplaner geplanten Mängelbeseitigungsmaßnahmen überprüfen. Durch die Beauftragung des Fachplaners wird er nicht von der Haftung freigestellt.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.11.2012, Aktenzeichen 5 U 70/12

14.11.2012 Garantierter Pauschalfestpreis

Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch dann besonders zu vergüten, wenn die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten preislich kaum ins Gewicht fallen. Die Parteien können zwar vereinbaren, dass solche Leistungen nicht besonders vergütet werden. Eine derartige Vereinbarung unterliegt jedoch strengen Anforderungen und muss deutlich gefasst sein.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012, Aktenzeichen 5 U 465/12

11.10.2012 Mängelbeseitigung unverhältnismäßig

Der Besteller kann unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung für Mängel der Werkleistung beanspruchen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gemäß § 635 Abs. 3 BGB zu Recht als unverhältnismäßig verweigert hat. Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2012, Aktenzeichen VII ZR 179/11

29.09.2012 Bauträger haftet noch nach 28 Jahren

Eine von der Baugenehmigung abweichende Zuordnung von Abstellräumen zu den Wohnungen und die daraus folgende baurechtswidrige Veräußerung des Wohnungseigentums durch den Bauträger ist eine unerlaubte Handlung. Der Bauträger haftet deshalb bis zu 30 Jahre auf Schadensersatz. Wendet sich der Bauträger gegen die Höhe geltend gemachter Schadenspositionen, muss er diese substantiiert bestreiten und angemessene Preise jedenfalls der Größenordnung nach benennen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.09.2012, Aktenzeichen 19 U 79/12

27.09.2012 Rohrleitungen müssen dicht sein

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unternehmer nicht nur die im Leistungsverzeichnis ausdrücklich genannten Leistungen ausführen. Er schuldet vielmehr ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Deshalb kann die Werkleistung des Unternehmers auch dann mangelhaft sein, wenn sie zwar den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist, etwa weil es zu Wasserschäden kommt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2012, Aktenzeichen 17 U 170/11

03.09.2012 Wer trägt Kosten für Mängelbeseitigungsbegutachtung?

Die abschließende Begutachtung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen Sachverständigen dient nicht der Durchführung der Mangelbeseitigung, sondern der nachfolgenden Kontrolle auf eventuell noch vorhandene Mängel. Der Auftraggeber hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der hiermit verbundenen Kosten. Auch der Umstand, dass der Auftragnehmer in der Vergangenheit mangelhaft gearbeitet hat, rechtfertigt keine vorbeugende Einschaltung eines Sachverständigen, die einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten begründet.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.09.2012, Aktenzeichen 22 U 58/12

03.09.2012 Komplettsanierung bei einzelnen losen Fliesen

Weisen verlegte Fliesen nicht oder nur stellenweise die notwendige Kontaktschicht zwischen Verlegemörtel und Oberbelag auf, weil der Verlegemörtel zum Teil bröselig ist, die Mindestanforderungen an seine Druckfestigkeit nicht eingehalten sind und weil die Betontragplatte stellenweise nicht ausreichend sauber (abgefräst oder sandgestrahlt) war, macht das eine Komplettsanierung des gesamten Bodenbelags erforderlich. Das soll selbst dann gelten, wenn auf einer Gesamtfläche von 700 qm (lediglich) acht Bodenöffnungen und 10 Probeentnahmen für Laboruntersuchungen vorgenommen wurden und an keiner Probe ein mangelfreier Zustand gegeben ist.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.09.2012, Aktenzeichen 28 U 3473/10

09.08.2012 Unternehmer erhält keine Mehrvergütung

Kommt es im Rahmen der Ausführung gegenüber den im Vertrag angenommenen Massen zu erheblichen Mehrmengen, darf der Unternehmer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Besteller mit der Erbringung der Mehrarbeiten einverstanden ist. Führt der Unternehmer solche Leistungen ohne Einverständnis des Bestellers aus, kann er hierfür lediglich nach den Massen im Bauvertrag eine Vergütung verlangen. Darüber hinaus steht dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.08.2012, Aktenzeichen 16 U 197/11

04.07.2012 Vertragsstrafe auf 10% begrenzt: Klausel unwirksam!

Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 0,20% der Nettoabrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 10% der Nettoabrechnungssumme zu zahlen hat,benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Der Einschätzung als Allgemeiner Geschäftsbedingung steht dabei nicht entgegen, dass die Parteien den im Vertragsformular vorgesehenen Text gestrichen und handschriftlich die gleiche Regelung mit dem Hinweis, die Vertragsstrafe sei verhandelt worden und gelte "zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart", eingefügt haben. Nach Ansicht des Gerichts belegt zudem der Umstand einer zeitlich späteren Fertigstellung der Leistungen noch nicht das für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nötige Verschulden des Auftragnehmers.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012, Aktenzeichen 13 U 63/08

30.05.2012 Falsche Angaben zum Umsatz sanktionslos

Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer dem BGH zufolge unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, Aktenzeichen IV ZR 87/11

08.05.2012 Beratung bei Verlegung von Naturstein

Kann eine Leistung (hier: die Verlegung von Naturstein) auf mehrere Arten ausgeführt werden (hier: übliches Verlegen oder Verlegung kalibrierter Natursteine), ist der Auftragnehmer jedenfalls dann zu einer umfassenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet, wenn dieser besondere Qualitätserwartungen an die auszuführende Leistung hat und selbst nicht fachkundig ist. Kommt der Auftragnehmer dieser Beratungspflicht nicht nach und entspricht die Ausführung nicht den erkennbaren Qualitätserwartungen des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer selbst dann zum Schadensersatz in Höhe der Kosten einer erneuten Verlegung verpflichtet, wenn die ausgeführte Leistung handwerklich mangelfrei ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen 21 U 89/11

20.04.2012 Falsche Vergabeart: Zuwendungsrückforderung

Ein Zuwendungsempfänger, der aufgrund einer Bestimmung im Zuwendungsbescheid bei der Vergabe von Bauleistungen die Vorschriften der VOB/A zu beachten hat, muss die Bauleistungen grundsätzlich öffentlich ausschreiben. Ein Verstoß gegen diese Auflage (hier: durch Vornahme einer beschränkte Ausschreibung) berechtigt den Zuwendungsgeber nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und zu einer Rückforderung der Zuwendung.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012, Aktenzeichen 4 A 1055/09

27.03.2012 Auftrag mit oder ohne Bedingung erteilt?

Verlangt der Architekt Honorar für erbrachte Planungsleistungen und wendet der Bauwillige ein, der (mündliche) Architektenvertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass das Bauvorhaben auch realisiert werde, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass der Vertrag ohne eine solche Bedingung zu Stande gekommen ist.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.03.2012, Aktenzeichen 8 U 188/11

22.03.2012 Individuell ausgehandelte VOB/B-Klauseln

Verträge mit Nachunternehmern werden häufig auf der Grundlage sog. Verhandlungsprotokolle geschlossen. Auch wenn das Verhandlungsprotokoll an verschiedenen Stellen alternative Wahlmöglichkeiten vorsieht, führt das nicht dazu, dass es sich bei den betreffenden Klauseln um eine Individualvereinbarung handelt, so dass die dann getroffene Regelung grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Bestätigt der Auftragnehmer allerdings auf dem vorformulierten Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers "durch rechtsverbindliche Unterschrift", dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, und wird von der hervorgehobenen Möglichkeit, die Formulierung zu streichen, falls sie unzutreffend sein sollte, kein Gebrauch gemacht, ist nach Ansicht des KG jedenfalls dann von einer Individualvereinbarung auszugehen, wenn das Verhandlungsprotokoll eine Vielzahl handschriftlicher Streichungen, Ergänzungen und Änderungen enthält.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2012, Aktenzeichen VII ZR 79/10

16.03.2012 Bemusterung schlägt Leistungsverzeichnis

Eine von den Parteien vereinbarte und vorgenommene Bemusterung verdrängt die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, wenn die Bemusterung die geschuldete Werkbeschaffenheit endgültig festlegt. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis ohne Weiteres erkennen konnte.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 16.03.2012, Aktenzeichen 2 U 94/09

11.03.2012 Kündigung des Auftragnehmers

Die Zurückweisung berechtigter Mehrkosten durch den Auftraggeber kann den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. An der hierfür notwendigen Gefährdung des Vertragszwecks fehlt es jedenfalls aber dann, wenn die Mehrkosten 1,5% der Nettovertragssumme nicht überschreiten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zulässig. Eine erst zwei Monate nach der Zurückweisung der Mehrkosten erklärte Kündigung ist deshalb verfristet.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 5 U 123/08 sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2012, Aktenzeichen VII ZR 73/11

08.03.2012 Gründungsmangel arglistig verschweigen

Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Aktenzeichen VII ZR 116/10

08.03.2012 Abrechnung von Architektenleistungen

Macht der Auftraggeber bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend, die Betriebsführung des Architekten sei unwirtschaftlich gewesen, muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast. Der Architekt trägt aber nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012, Aktenzeichen VII ZR 51/10

21.02.2012 Keine Bindung an Schlussrechnung

Eine Schlussrechnung - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - entfaltet keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2012, Aktenzeichen 21 U 93/11

20.02.2012 Prüfung von Wärmebedarfsberechnung

Der Heizungsbauer hat die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners überschlägig zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden. Da Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren, wenn die Auslegung richtig ist, muss der Auftragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch untauglich sein kann. Überzogene Anforderungen dürfen allerdings nicht gestellt werden.

Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 20.02.2012, Aktenzeichen 9 U 506/11

09.02.2012 Privatgutachten: Prozessuale Kostenerstattung

Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen VII ZB 95/09

25.01.2012 Keine Schlusszahlung ohne Abnahme

Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist erhoben hat. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme und rügt der Auftraggeber vor Abnahme gravierende Mängel, kann ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen will.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 4 U 7/10

12.01.2012 Vor Abnahme keine Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme, oder wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für den vor der Abnahme entstandenen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Gesetzgeber die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt den Regelverjährung geltenden §§ 195 und 198 BGB entzogen hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob die dem § 638 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in gleicher Weise verstanden werden muss oder ob sich aus den verschiedenen Regelungen der VOB/B beziehungsweise ihrem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Verjährung der vor der Abnahme entstandenen Ansprüche wegen Mängeln des Bauwerks vor der Abnahme zu laufen beginnen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen VII ZR 76/11

12.01.2012 § 16 Nr. 3 VOB/B ist AGB-widrig

Wird die VOB/B in einem vom Besteller mehrfach verwendeten Vertragsmuster nicht als Ganzes vereinbart, unterliegen die Regelungen des Vertrags einer isolierten Inhaltskontrolle. § 16 Nr. 3 VOB/B hält einer solchen isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB verschärft wird.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen 9 U 165/11

12.01.2012 Haftung für "fremde" Planung

Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach den Leistungsphasen 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die vom Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen 7 U 99/08

12.01.2012 Endgültige Verweigerung der Nachbesserung

Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen VII ZR 30/11

20.12.2011 Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind gem. § 91 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung des Prozesses zugunsten des Auftraggebers ergibt. Maßgeblich sei nämlich eine Einschätzung "ex ante" – also in dem Moment, in welchem die Partei die Entscheidung zur Beauftragung des Privatgutachtens trifft. Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung ging bisher von einer „ex post“-Betrachtung aus. Das Urteil des BGH stärkt also dem Privatgutachten im Prozess den Rücken, indem es die Voraussetzungen, bei welchen die Kosten eines solchen Gutachtens gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind, erleichtert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2011, Aktenzeichen VI ZB 17/11

28.11.2011 VOB-Vertrag: Zusatzleistungen sind anzukündigen

Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer diesen vor der Leistungserbringung ankündigt. Die Entbehrlichkeit der Ankündigungspflicht ist ein Ausnahmetatbestand, der nur dann greift, wenn die Zusatzarbeiten offenkundig vergütungspflichtig sind und/oder den Auftragnehmer an der Versäumung der Ankündigung keine Schuld trifft. Versäumt es der Auftragnehmer, seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch anzukündigen, kann er Werklohnansprüche nicht auf andere rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.11.2011, Aktenzeichen 17 U 141/10

22.11.2011 Widerspruch: Leistungsverzeichnis und Pläne

In der Baupraxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass Pläne im Fall von Widersprüchen vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis seien. Ein solcher Grundsatz soll jedoch nicht existieren. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Aktenzeichen 21 U 9/11

27.10.2011 Verweigerung von Zahlungsrate

Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Aktenzeichen VII ZR 84/09

30.09.2011 Architekt muss Bautagebuch führen

Architekten müssen ein Bautagebuch führen, wenn sie sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet haben. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern. Im zugrunde liegenden Fall hatten der Bauherr und der Architekt vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistungen das Leistungsbild des § 15 Abs.2 HOAI gelten soll. In dieser Vereinbarung erkannte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Architekten zum Führen eines Bautagebuches, weil dies zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase acht) gehöre. Die Dokumentation im Rahmen eines Bautagebuches sei insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung. Das Dokumentationsinteresse des Bauherrn bestehe nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, also bei Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzungen und Ausbau.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2011, Aktenzeichen VII ZR 65/10

29.09.2011 Kein Honorar für voreilig erbrachte Planungsleistung

Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird, dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung als überflüssig erweisen können.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen 5 U 224/11

29.09.2011 Funktionaler Mangelbegriff

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verbrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen VII ZR 87/11

27.09.2011 Abnahme durch Sachverständigen

Der einzelne Wohnungseigentümer erhält durch den Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Die etwaige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer hat keinen Einfluss auf diese Gewährleistungsansprüche und der einzelne Erwerber muss die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich selbst gelten lassen. Folge ist, dass dem sog. Nachzügler für die Dauer von 5 Jahren ab seiner Abnahme Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zustehen, selbst wenn die Ansprüche der anderen Erwerber bereits verjährt sind. Dieses Problem lässt sich in einem vorformulierten Bauträgervertrag nicht dadurch lösen, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber dem Sachverständigen hierzu eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Eine solche Regelung benachteiligt den einzelnen Erwerber unangemessen und ist somit unwirksam.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen 8 U 106/10

28.07.2011 Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach der Architekt im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind auf Sonderfachleute nicht anwendbar. Als Folge daraus ergibt sich, dass Sonderfachleute wie etwa Tragwerksplaner den Auftraggeber im Gegensatz zu Architekten nicht über eigene Fehler aufklären.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2011, Aktenzeichen VII ZR 4/10

15.07.2011 Arglistig verschwiegener Sachmangel

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen V ZR 171/10

16.06.2011 Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer

Ein Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer. Das ständige Wohnen und Schlafen auch von Familienmitgliedern in solcherlei Räumlichkeiten ist sonach nicht zulässig, wenn die Zweckbestimmung als Hobby-Raum in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ausdrücklich festgelegt wurde. Auch eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine abweichende Nutzung sei nur zulässig, wenn sie prinzipiell nicht mehr störe als der vorgesehene Hobbyraum - was beim ständigen Schlafen der Kinder dort kaum der Fall sein dürfte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen V ZA 1/ 11

12.04.2011 Werkleistung erbracht, Vertrag aber unwirksam

Beim Werkvertrag gehört zumindest die Bestimmung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Wird ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot nicht unverändert angenommen und lässt sich später nicht feststellen, welcher Leistungsumfang vereinbart wurde, weil weder das Auftragsschreiben noch ein Verhandlungsprotokoll eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten, kommt mangels Bestimmtheit kein wirksamer Vertrag zu Stande. Um die ohne Vertrag erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber bereichert und muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts München Wertersatz leisten. Den Ausgangspunkt bildet dabei die übliche Vergütung. Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen 9 U 4323/09

Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen 9 U 4323/09

25.02.2011 "Seniorengerecht" heißt nicht "behindertengerecht"

Ein älteres Ehepaar beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung einer Neubauwohnung. Aufgrund des Inhalts des Werbeprospekts mit dem Begriff "seniorengerecht", dem Bauschild ("seniorengerecht") und der Werbeanzeige ("barrierefrei mit Lift") sowie auch aufgrund der geführten Gespräche bei dem Bauunternehmer entstand bei dem Ehepaar die Vorstellung, es würde sich um ein seniorengerechtes Objekt handeln, das über einen barrierefreien, seniorengerechten Austritt zur Balkonanlage verfüge, damit der Balkon als wesentlicher Bestandteil der Wohneinheit für die Nutzer auch in einem hohen Alter und ggf. mit Gehbehinderung und Rollator/Rollstuhl nutzbar sei. Nachdem dies nicht der Fall war, minderte das Ehepaar den vereinbarten Werklohn. Es handele sich um nicht behebbare Mängel konstruktiver Art. Der nun klagende Bauunternehmer begehrt von dem beklagten Ehepaar die Zahlung des restlichen Werklohns. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff "seniorengerecht" kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff "behindertengerecht" angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist - bei aller Erschwernis, welche das Alter mit sich bringt - als körperlich behindert anzusehen. Aus dem Begriff "seniorengerecht" lassen sich weiterhin keine konkreten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung etc. herleiten. Auch gibt es kein allgemeines Verständnis dazu, was an Wohnungsausstattung erforderlich ist, damit eine Wohnung als "seniorengerecht" bezeichnet werden kann.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.2011, Aktenzeichen 10 U 1504/09

10.02.2011 Haftung bei zweifelhafter Baugenehmigung

Hat sich ein Architekt vertraglich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet er dem Bauherrn grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, es sei denn, der Bauherr übernimmt ausdrücklich das Risiko für die Genehmigungsfähigkeit. Sind dem Bauherrn gewichtige bauordnungsrechtliche Bedenken bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er gleichwohl von der (zunächst) erteilten Baugenehmigung Gebrauch, muss er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs einen Teil des Schadens tragen, der dadurch eintritt, dass er nach Nachbarwidersprüchen und endgültiger Versagung der Baugenehmigung den Bau wieder einstellen und beseitigen muss.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen VII ZR 8/10

08.02.2011 Werklohn bei Stundenzetteln

Es obliegt dem Auftragnehmer, die Anzahl der von ihm im Stundenlohn erbrachten Arbeitsstunden darzulegen und zu beweisen. Weigert sich der Auftraggeber, Stundenlohnzettel gegenzuzeichnen, kann der Auftragnehmer die Anzahl der Stunden durch Zeugen und die Vorlage von Rapportzetteln nachweisen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen: 21 U 88/10

08.02.2011 Wertminderung trotz beseitigter Baumängel

Musste eine Handwerkerleistung wegen erheblicher Mängel mehrfach nachgebessert werden, kann der Auftraggeber trotz vollständiger Mängelbeseitigung berechtigt sein, die Vergütung mit der Begründung angemessen zu kürzen, durch die fehlerhafte Leistung sei der Wert der Immobilie gesunken, da potenzielle Käufer weitere Mängel vermuten könnten. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um unfachmännisch ausgeführte Dacharbeiten an einem Einfamilienhaus. Das Gericht bejahte angesichts des Umfangs der festgestellten Mängel trotz deren Beseitigung einen merkantilen Minderwert des Hauses und nahm eine nicht unerhebliche Kürzung des Werklohns vor.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen 12 U 74/10

04.02.2011 Schadensersatz wegen verzögerter Planungsleistung

In Architekten- und Ingenieurverträgen findet sich häufig keine Bestimmung zu verbindlichen Fristen und Terminen, so dass sich die Frage stellt, wann der Planer mit der Erbringung der Leistung in Verzug gerät. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach in einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, auf Architekten- und Ingenieurverträge entsprechende Anwendung findet. Deshalb können nicht verbindlich vereinbarte Montagebeginn- Termine nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Planungsleistungen herangezogen werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011, Aktenzeichen 22 U 123/10

14.04.2010 Abweichung von Regeln: Bedenkenhinweis zwingend

Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss den Auftraggeber vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.04.2010, Aktenzeichen 27 U 31/09