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Der Deutsche Bundesrat hat ein neues Gesetz zur Einführung eines Rechtsmittels gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten gebilligt. Die Neufassung ermöglicht es künftig, Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise wie Berufungsurteile mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO anzufechten.

Die Neuregelung findet auf alle die Beschlüsse Anwendung, die ab dem 27. Oktober 2011 erlassen werden. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss macht zur Voraussetzung, dass der Wert, der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigen muss.

Eine Zurückweisung erfordert darüber hinaus, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist. Weiter ist mitzuteilen, dass Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO eine Änderung der Insolvenzordnung vornimmt. § 7 InsO entfällt, mit der Folge, dass in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ab sofort nicht mehr automatisch von Gesetzes wegen, sondern nur noch dann eröffnet ist, wenn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich vom Beschwerdegericht zugelassen wird.