Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ohne Einwilligung des Adressaten ist E-Mail Werbung verboten. Sie stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Adressaten dar, da er den Mail-Account geschäftlich nutzte. Das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails störe schließlich regelmäßig den Betriebsablauf. Unverlangte zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt insofern regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Ist Adressat eine Privatperson, dann liegt dagegen eine Störung der Privatsphäre vor. In beiden Fällen sind jedoch Rechtsgüter des § 823 BGB betroffen, so dass gemäß § 1004 BGB Unterlassung verlangt werden kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei auch schon eine einzige Werbe-E-Mail ausreichend, um den Unterlassungsanspruch auszulösen. „Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen“. Auch das Versenden von Werbemails im b2b – Bereich erfordert zumindest die mutmaßliche Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 UWG).