Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Mini-Jobber dürfen zukünftig bis zu 450 Euro monatlich verdienen, so der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ aus September 2012. Demnach gilt: Wer nach dem 1.1.2013 eine Beschäftigung mit einem Monatsentgelt von maximal 450 Euro aufnimmt, wird währenddessen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Es soll eine Übergangsvorschrift für Altverträge geben. Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und zwischen 400 und 450 Euro monatlich verdienen, sollen in dieser Anstellung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig bleiben. Die Versicherungspflicht würde nur dann enden, wenn das Arbeitsentgelt unter 400 Euro fiele oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären (dies gilt nur für die Krankenversicherungspflicht). Für Altverträge ändert sich demnach vorerst nichts. Allerdings sollen die Betroffenen die Übergangsregelung abwählen und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Ein entsprechender Antrag wäre bis zum 2.4.2013 bei der Krankenkasse zu stellen und die Befreiung würde ab dem Monat wirksam, in dem noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Für die Arbeitslosenversicherung müsste die Befreiung bei der Bundesagentur für Arbeit gesondert beantragt werden. Auch hier würde die Befreiung wirksam zum 1.1.2013, wenn der Antrag bis zum 2.4.2013 gestellt wird. Für die Rentenversicherung soll ab dem 1.1.2013 die grundsätzliche Versicherungspflicht bei nach diesem Datum begonnenen Minijobs eingeführt werden. Wird bei einem bisher versicherungsfreien Minijob nach dem 1.1.2013 das Entgelt auf bis zu 450 Euro erhöht, so ist er wie ein Neuvertrag zu sehen.