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Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen. Unterzeichnet der Arbeitgeber entgegen seiner Gewohnheit mit einem Smiley mit heruntergezogenem Mundwinkel, so enthält das Zeugnis eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Mitarbeiter, die dieser nicht hinnehmen muss.
Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gilt § 109 Abs. 2 GewO. Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthält, wird eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Der Arbeitszeugnis-Schreibende hat mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht wird.