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Ein Arbeitnehmer kann aus Gründen der Loyalität dazu verpflichtet sein, einen Sachverhalt, den er zur Anzeige bringen will, zunächst intern mit dem Arbeitgeber zu klären. Dies geht aus einem Urteil des Kölner Landesarbeitsgerichts (LAG) hervor. Das Gericht erachtete die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin für wirksam, die mit der Betreuung von zwei Kindern im Alter von zehn Monaten und zwei Jahren beschäftigt war und die die Eltern der Kinder beim Jugendamt angezeigt hatte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterfielen Anzeigen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, erläutert das LAG. Allerdings habe ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch den Ruf des Arbeitgebers zu schützen. Zwischen diesen Rechten und Pflichten sei eine Abwägung vorzunehmen, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der ihn anzeigt, kündigen darf. Wesentlich sei dabei nach der Rechtsprechung des EGMR unter anderem, ob der Arbeitnehmer die Offenlegung in gutem Glauben und in der Überzeugung vorgenommen hat, dass die Information wahr sei, dass sie im öffentlichen Interesse liege und dass keine anderen, diskreteren Mittel existierten, um gegen den angeprangerten Missstand vorzugehen (Urteil vom 21.07.2011, 28274/08). Nach diesen Grundsätzen hat das LAG die Klage der Hauswirtschafterin gegen die fristlose Kündigung abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei ausgesprochen worden, nachdem die Eheleute der Hauswirtschafterin in der Probezeit fristgemäß gekündigt hatten. Die Hauswirtschafterin habe sich danach an das Jugendamt gewandt und über Verwahrlosung und dadurch hervorgerufene körperliche Schäden der zehn Monate alten Tochter berichtet. Ein kinderärztliches Attest habe dagegen ausgewiesen, dass die Tochter einen altersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund habe. Zeichen von Verwahrlosung lägen nicht vor. Das LAG sah in der Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung. Selbst dann, wenn die Vorwürfe als richtig unterstellt würden, habe die Hauswirtschafterin unter Beachtung ihrer Loyalitätspflichten zunächst eine interne Klärung mit dem Ehepaar versuchen müssen. Erst nach Scheitern eines solchen Versuches habe eine Behörde eingeschaltet werden dürfen.