Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Erhärtet sich durch den Einsatz eines Privatdetektivs der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, kann der "Blaumacher" in der Regel fristlos entlassen werden. Ein Urteil des BAG spricht dem Arbeitgeber darüber hinaus auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten zu. im zugrunde liegenden Falle hatte ein Busfahrer sich wiederholt und teilweise wochenlang krankschreiben lassen. Dabei weigerte er sich beharrlich, an einer Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) teilzunehmen. Der mittlerweile sehr misstrauische Arbeitgeber beauftragte einen Privatdetektiv. Und tatsächlich beobachtete dieser, wie der krankgeschriebene Busfahrer im Bistro seines Schwiegervaters mitarbeitete und dabei auch schwere Getränkekisten trug. Daraufhin forderte der Arbeitgeber den Mann erneut auf, sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) untersuchen zu lassen. Als dieser der Aufforderung wieder nicht nachkam, engagierte die Firma den Privatdetektiv noch einmal. Wieder beobachtete der Detektiv, dass der krankgeschriebene Busfahrer im Bistro mithalf und außerdem Bier und Spirituosen zu sich nahm. Das Busunternehmen kündigte seinem Mitarbeiter schließlich fristlos und forderte außerdem die Erstattung der Detektivkosten von insgesamt knapp 13.000 Euro. Die erste und zweite Instanz sahen die fristlose Kündigung als wirksam an und vertraten hinsichtlich der Detektivkosten eine nach dem ersten und dem zweiten Detektiveinsatz differenzierende Lösung: Denn nur für den zweiten Detektiveinsatz soll eine Erstattungspflicht bestehen. Anders als bei der ersten Beauftragung habe zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Verdacht bestanden. Außerdem habe der Detektiv bei der Gelegenheit zumindest ein genesungswidriges Verhalten beobachtet. Dementsprechend sei eine Verdachtskündigung gerechtfertigt gewesen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass grundsätzlich eine Erstattungspflicht besteht. Sie führen aus, dass dies jedenfalls dann gilt, wenn die Beauftragung aufgrund eines konkreten Tatverdachts geschieht und der Arbeitnehmer entweder einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder zumindest der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Den Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens habe das Landesarbeitsgericht (LAG) aber nicht festgestellt. Es komme im Übrigen nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer genesungswidrig verhalten hat. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Arbeitsunfähigkeit schließen läßt und damit den Verdacht eines Betrugs begründet und nährt. Dementsprechend hoben die BAG-Richter das Urteil des LAG auf und verwiesen es zur Neuentscheidung an dieses zurück.