Aktuelles
Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die eine lediglich befriedigende Beurteilung im Arbeitszeugnis rechtfertigen. Im zugrunde liegenden Falle forderte die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Korrektur ihres Arbeitszeugnisses ein. Es ging ausschließlich noch um die Frage, ob der Arbeitgeber die Leistungen der Klägerin als "stets" zu seiner vollen Zufriedenheit zu klassifizieren hat oder sich das Prädikat ersparen darf. Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber zunächst zur formalen Nachbesserung verpflichtet. Dieser hat das Zeugnis auf geschäftlichem Briefpapier in ungeknickter und ungelochter Form zu erteilen. Der Klägerin sind der Sache nach "gute" Leistungen und damit das umstrittene "stets" zu bescheinigen. Denn für die Tatsachen, die eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen, trifft vorliegend den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Zwar vertritt das Gericht die Ansicht, dass der Arbeitnehmer, der eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, die hierfür erforderlichen Tatsachen beibringen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm der Arbeitgeber im Zeugnis (bereits) "eine gut durchschnittliche Leistung" bescheinigt hat. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer "die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen". Damit ist aber noch nicht geklärt, was denn als "durchschnittliche" Leistung zu gelten hat. Während bislang davon ausgegangen wurde, dass bei Verwendung des Begriffs "durchschnittlich" dasselbe wie mit "befriedigend" gemeint sei, haben empirische Studien mittlerweile andere Erkenntnissen erbracht. Denn nach heutigem Stand werden die Noten "sehr gut" und "gut" bei weitem häufiger vergeben (86,6 Prozent), als die empirisch längst auf ein "Schattendasein" verwiesene Note "befriedigend" (13,4 Prozent) als vermeintlichem Mittelmaß. Dies lässt den Schluss zu, dass dem Arbeitszeugnis nichts mehr über die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Arbeitsperson entnommen werden kann. Danach kann nicht mehr daran festgehalten werden, der Frau die Darlegungs- und Beweislast dafür zuzuweisen, dass sie zu Unrecht in die Gruppe der schwächsten 13,4 Prozent aller Beschäftigten eingereiht worden ist.