Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Solange der vertretene Arbeitnehmer nicht verbindlich erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird, darf der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Im zugrunde liegenden Falle war ein Arbeitnehmer befristet als Vertretung für einen langzeiterkrankten Kollegen eingestellt worden. Diesem Langzeiterkrankten war bereits eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bewilligt worden. Als die Befristung auslief, verlangte der Mitarbeiter eine unbefristete Weiterbeschäftigung. Seine Begründung: Für die Befristung habe kein sachlicher Grund vorgelegen, da der Arbeitgeberin hätte klar sein müssen, dass der erkrankte Arbeitnehmer niemals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Außerdem hätte sich die Arbeitgeberin nach der weiteren Dauer der Erkrankung erkundigen müssen. Laut Gericht lagen hier aber keinerlei Anhaltspunkte vor, nach denen der Grund einer Vertretung hätte vorgeschoben sein können. Denn letztendlich konnte die Arbeitgeberin nicht wissen, ob der langzeiterkrankte Kollege an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Ferner hat ein Arbeitgeber keine Verpflichtung, krankheitsbedingt zu kündigen.