Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Stilllegung des gesamten Betriebs gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben können. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen sich gegenseitig aus. Die Fortführung des Betriebs durch einen Betriebserwerber begründet eine gegen die Stilllegungsabsicht sprechende Vermutung, die der Arbeitgeber dadurch widerlegen kann, dass er substanziiert darlegt, die Veräußerung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei weder voraussehbar noch geplant gewesen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Betriebsfortführung vor oder nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden hat.