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Untersagt die Polizeibehörde dem Arbeitgeber den Einsatz eines Arbeitnehmers als Sicherheitskraft am Flughafen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem Arbeitskraftangebot trotz Nichtbeschäftigung die vertraglich geschuldete Vergütung zahlen.
In dem vom Gericht mitgeteilten Fall ging es um einen Sicherheitsmitarbeiter eines Flughafens, der in dieser Funktion als Beliehener der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz wahrnimmt. Nachdem eine Kollegin den Arbeitnehmer unter anderem beschuldigt hatte, er habe gegen Zahlung von Geld die Mitnahme unerlaubter Flüssigkeiten im Flugzeug erlaubt, wies die Polizeibehörde die Arbeitgeberin an, den Arbeitnehmer vorläufig nicht mehr zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin suspendierte daraufhin den Arbeitnehmer und zahlte an ihn auch nach einem Arbeitskraftangebot keine Vergütung. Die Polizeibehörde hob das Einsatzverbot auf, nachdem sich die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten.
Es gehöre zu ihrem unternehmerischen Risiko, dass die Behörde einen ihrer Mitarbeiter auf seine Zuverlässigkeit hin überprüfen wolle und seinen Einsatz bis zum Abschluss der Überprüfung untersage. Dies gelte jedenfalls in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nichts zu der entstandenen Situation beigetragen habe und sich die behördliche Anordnung auch nicht an ihn richte. Untersage die Behörde hingegen dem Arbeitnehmer selbst eine Tätigkeit, entfielen die Vergütungsansprüche.