Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden geäußert. Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Kraftfahrers auf Vergütung von insgesamt 978,5 Überstunden. Arbeitsvertraglich vereinbart war eine pauschale Abgeltungsklausel. Die monatliche Arbeitszeit war hingegen nicht vereinbart.Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden seien die Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers heranzuziehen, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Es reiche somit zum Beweis der Betriebs-notwendigkeit der Überstunden aus, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Falle vortrage, an welchem Tage er welche Tour begonnen und beendet habe. Auf diesen Vortrag müsse der Arbeitgeber im Rahmen der gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern.Das BAG wirkt somit einer überzogenen Beweislast des Arbeitnehmers entgegen. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichem Umfang gearbeitet haben muss.