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Die Diskriminierung von Schwulen und Lesben im Erwerbsleben ist durch verschiedene europäische Richtlinien verboten. Homosexuelle dürfen daher beim Zugang zur Beschäftigung und zu Berufsausbildungen nicht benachteiligt werden. Tätigt eine Person, welche in der Öffentlichkeit als Hauptgeschäftsführer des Arbeitgebers auftritt, also eine Aussage, welche einen Bewerber in seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert (z.B. "Niemals würde ich ... einen Homosexuellen in die Mannschaft aufnehmen."), so ist dies eine Tatsache, welche eine diskriminierende Einstellungspolitik des Arbeitgebers vermuten lässt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Person tatsächlich nicht am Einstellungsprozess beteiligt ist. Abgesichert wird dieses Prinzip durch eine Beweiserleichterung: Wenn abgelehnte Stellenbewerber vor Gericht Tatsachen beweisen können, die eine verbotene Diskriminierung wegen seiner sexuellen Identität vermuten lassen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt war. Der Arbeitgeber genügt im Beispielsfall seiner Darlegungs- und Beweislast nicht, indem er geltend macht, die Person, von der die Aussage stammt, gehöre nicht dem Management des Arbeitgebers an.
Demgegenüber genügt jedoch ein Bündel übereinstimmender Indizien; insbesondere kann nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber in die Privatsphäre eines Dritten eingreift indem er beweist, bereits in der Vergangenheit homosexuelle Arbeitnehmer eingestellt zu haben.