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Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun unlängst entschied, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unfallschäden an dessen Fahrzeug ersetzen, sofern das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält. Dies ist wiederum der Fall, wenn der eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.