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Wenn ein Dienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter bei einer Kundenfirma einsetzt, dieser aber weitgehend in die dortige Arbeitsorganisation integriert wird, handelt es sich um einen Fall von Arbeitnehmerüberlassung. Wenn hierfür keine Erlaubnis vorliegt, greift die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.
Im zugrunde liegenden Falle stand der Kläger bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Dieses Reinigungsunternehmen hatte mit der Beklagten eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Beklagten, worüber keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeistertätigkeiten eingesetzt.Von der Beklagten erhielt der Kläger auch Sicherheitsschuhe und eine Windjacke, welche auch anderen Mitarbeitern der Beklagten im Facility-Management überlassen wurde. Der Kläger hatte schlussendlich gegen die Beklagte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der Beklagten, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.