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Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht niedergeschrieben, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Unterschreitet der Arbeitnehmer diese Zeit, so kann der Arbeitgeber das Gehalt kürzen. Das gilt ebenso für außertarifliche Angestellte. Gleiches gilt, wenn im Arbeitsvertrag lediglich geregelt ist, dass der Arbeitnehmer auch außerhalb der betriebsüblichen Zeiten tätig werden muss. Unterschreitet der Arbeitnehmer die betriebsüblichen Zeiten, kann die Vergütung geringer ausfallen. Dies musste auch eine Referentin erfahren, die zu einem Jahresgehalt von 95.000 Euro brutto als außertarifliche Mitarbeiterin für ein Unternehmen tätig war. In ihrem Arbeitsvertrag hieß es, sie sei „im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden.“ Im Herbst 2010 hatte die Arbeitnehmerin nach Aussage ihres Arbeitgebers nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 war sie aufgefordert worden , eine tägliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden täglich und 38 Stunden wöchentlich einzuhalten. Als die Klägerin das nicht erfüllte, im Dezember nur 19,8 Stunden und im Januar nur 5,5, Stunden im Betrieb gearbeitet habe, kürzte die Firma das Gehalt bis Januar 2011 um insgesamt 7000 Euro brutto. Nach Auffassung der Referentin sei ihre Arbeit nicht in Zeit zu bemessen, sie erfülle ihre Arbeitspflicht allein durch die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben.
Nur weil keine Regelungen zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten sind, heißt dies nicht, dass die Arbeitnehmerin vollkommen frei ist. Der Arbeitsvertrag setzt als Maß der zu verrichtenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Daher ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, Vergütung zu leisten für Zeiten, in denen die Klägerin gar nicht gearbeitet hat.