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Ein Arbeitnehmer, der während seines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs erkrankt, darf später eine seiner Krankheitsdauer entsprechende Urlaubszeit beanspruchen. In dem Urteil weisen die zuständigen EuGH-Richter darauf hin, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union darstelle und auch ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der EU verankert sei.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung regelt unter anderem, dass jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen zusteht.
Die Richter des EuGH betonen den unterschiedlichen Zweck von Krankheits- und Erholungsurlaub. Das Recht auf (spätere) Urlaubsgewährung dürfe nicht davon abhängen, ob Arbeitsunfähigkeit vor oder während des (ursprünglich geplanten) Jahresurlaubs eintritt.