Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. Im zugrunde liegenden Falle war der Kläger beim beklagten Land als Mathe-Lehrer angestellt.Das für den Unterricht benötigte Buch wurde ihm zu Beginn des Schuljahres nicht zur Verfügung gestellt; der Lehrer kaufte das Buch daraufhin selbst.