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Fragt ein langjährig Beschäftigter eine Auszubildende nach der Echtheit ihrer Oberweite und berührt anschließend deren Brust, so stellt dieses Verhalten eine sexuelle Belästigungen nach dem AGG dar, welches den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.
Sexuelle Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AG stellen nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie sind „an sich“ als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Und auch das AGG geht nicht davon aus, dass die Belästigte den Störer zunächst „abmahnen“ muss, so die Richter in ihrer Begründung.
Gerade in Bezug auf Auszubildende sei eine gesteigerte Fürsorgepflicht in Anspruch zu nehmen.
Dem konnte auch nicht entgegen stehen, dass der die Auszubildende Belästigende ausgesprochen lange und unstreitig beanstandungsfrei dem Betrieb zugehörig, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen musste und bereits 53 Jahre alt war.