Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die fristlose Kündigung eines Account-Managers, der von seinem Benutzer-Account im Betrieb zahlreiche Daten des Arbeitgebers eigenmächtig gelöscht hat, ist gerechtfertigt. Dieses Verhalten stellt einen so erheblichen Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag dar, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden ist. Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten, einem Unternehmen der EDV-Branche, als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines gerichtlich eingesetzten Sachverständigen hatte der Mann an zwei aufeinander folgenden Tagen von seinem Benutzer-Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte; nämlich 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Hintergrund waren laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Als die Arbeitgeberin einen Tag später die Löschungen entdeckte, kündigte sie dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Richter waren nun der Ansicht, dass das Fehlverhalten des Account-Managers seine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die umfangreiche Datenlöschung hat das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stehen in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden ist ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, ist hier nicht notwendig gewesen. Der Kläger hat genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde.