Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Klägerin, eine Stewardess, welche im Bordservice der Fernverkehrszüge ihrer Arbeitnehmerin beschäftigt war, meldete sich nicht (auch nicht rückwirkend) krank, obwohl es ihr nicht gut ging. Sie sah sich trotz Unwohlseins subjektiv zur Arbeit in der Lage. Die Klägerin öffnete in Karlsruhe ihren Verkaufsbereich, bat jedoch dann die Restaurantleiterin, sich kurz hinsetzen zu dürfen und sie zu wecken, sobald mehr Betrieb eingesetzt hat. Dies sagte die Restaurantleiterin zu. Die Klägerin setzte sich in ein Abteil und schlief ein. Bis zur Ankunft des Zuges in Basel nach einigen Stunden (die Fahrt ging von Karlsruhe über Interlaken nach Basel) sah niemand nach der Klägerin; diese hatte die ganze Fahrt verschlafen.Bei der späteren Rückfahrt von Basel nach Köln verrichtete die Klägerin ordnungsgemäß ihren Dienst. Daraufhin erhielt die Klägerin die fristlose Kündigung. Die Beklagte wirft der Klägerin Arbeitsverweigerung vor sowie die Bitte an die Restaurantleiterin, sie zu wecken, und sie wirft ihr zusätzlich vor, sich nicht nachträglich krankgemeldet zu haben. Jedoch könne die Beklagte nicht nachweisen, dass die Klägerin auf der Fahrt nach Basel arbeitsfähig gewesen ist, so dass sie ihr lediglich eine fehlerhafte Selbsteinschätzung vorhalten könne. Dafür, wie auch für ihre Bitte gegenüber der Restaurantleiterin und für die nachträgliche Arbeitsmeldung, fehle es jedenfalls an einer einschlägigen Abmahnung, so das Gericht. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gelte das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung sei nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung müsse sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken. Deshalb setze eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Das der Klägerin vorgeworfene Verhalten sei jedenfalls weder als besonders schwere Pflichtverletzung zu erkennen, noch war eine Verhaltensänderung nicht mehr erwartbar. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Beklagte ihr Verhalten zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. Die beiden Abmahnungen, welche die Klägerin bereits wegen Verschlafens erhalten hat, stehen nach Ansicht des Gerichts nicht im Zusammenhang mit dem nunmehr vorgeworfenen Verhalten. Denn die Klägerin hat im Gegensatz zu den zuvor abgemahnten Sachverhalten zunächst die Arbeit versucht aufzunehmen, indem sie pünktlich erschien und ihren Verkaufsbereich öffnete. Verschiedene Umstände sprechen laut Auffassung des Gerichts jedoch für eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf der Hinfahrt nach Basel. Die fehlerhafte Selbsteinschätzung der eigenen gesundheitlichen Arbeitsfähigkeit unterscheide sich qualitativ deutlich von der mangelnden Pflichtendisziplin, die im Nichtantritt des Dienstes wegen Verschlafens ihren Ausdruck findet, so das Gericht.