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Die Bestimmung der Vergütungshöhe im Arbeitsverhältnis obliegt vorbehaltlich verbindlicher Mindestentgelte bis zur Grenze der Gesetz- und Sittenwidrigkeit der Parteivereinbarung. Ob der Wert der Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zur versprochenen Vergütung steht, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung und des vom Arbeitgeber dafür zu zahlenden Entgelts beurteilt werden. Für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist periodengerecht der objektive Wert der Arbeitsleistung mit der versprochenen Vergütung zu vergleichen. Solange der Wert der Arbeitsleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem für die Arbeit gezahlten Entgelt steht, kann allein die fehlende Befristung einer vertraglichen Entgeltsenkung die Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht begründen.