Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wenn Arbeitgeber von ihren Beschäftigten verlangen an einem anderen, als dem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten geht dies nicht selten mit erheblichen Mehrbelastungen der Betroffenen einher. Wer aus verschiedenen Gründen an einen Wohnort gebunden ist und versetzt wird, hat oftmals keine andere Wahl als zeitintensiv und aufwändig zu pendeln, doch was ist noch erträglich und was nicht. Im zugrunde liegenden Falle war ein 59jähriger gewerblicher Arbeitnehmer, mit einem Monatslohn von 2.700,00 Euro, nach 36-jähriger Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Deutschland von diesem nach Belgien versetzt worden. Es wurde von ihm verlangt statt der bisherigen Wegstrecke von circa 15km zwischen Wohn- und Arbeitsort nunmehr 70km auf sich zu nehmen. Nach der erstmaligen Reise des Arbeitnehmers nach Belgien am ersten Arbeitstag erklärte er, der Anordnung der Versetzung nicht weiter Folge leisten zu wollen. Der Arbeitgeber reagierte, indem er dem Beschäftigten gegenüber wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprach. Das Gericht entschied nun: Grundsätzlich könne zwar der Arbeitgeber nach § 106 GewO “[…] Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.” Allerdings müsse der Arbeitgeber hierbei auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht zweifelhaft, dass hier die Versetzung unzumutbar gewesen sei. Zumindest hätte der Arbeitgeber hier die zusätzlichen Fahrtkosten übernehmen müssen, da der Arbeitnehmer hierzu in Anbetracht seines Gehalts tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei. Trotz dahingehender Aufforderung sei diesem dem Begehren nicht nachgekommen. Die Kündigung sei nach Ansicht der Richter demnach nicht wirksam, da die vorausgehende Versetzung als solche ebenfalls unwirksam war.