Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Beleidigt und bedroht der Ehepartner eines Arbeitnehmers dessen Vorgesetzten, so ist das ohne vorherige Abmahnung kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Es sei denn, der Mitarbeiter hätte den Vorfall nachweislich verhindern können. Im zugrunde liegenden Falle hatte eine Altenpflegerin gemäß ihrem Dienstplan zwischen zwei freien Wochenenden ihren Urlaub eingereicht und eine Reise gebucht. Als der Dienstplan ohne vorherige Absprache geändert wurde, rief die Altenpflegerin ihre Pflegedienstleiterin an und beschwerte sich. Während des Gesprächs reichte sie den Hörer an ihren Mann, der der Frau drohte, ihr „eins auf die Fresse zu geben“. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist. Die Richter sahen die Kündigung als unwirksam nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KschG, denn einer verhaltensbedingten Kündigung hätte eine schuldhafte Pflichtverletzung und eine Abmahnung vorausgehen müssen. Beides sahen die Richter in diesem Fall als nicht gegeben an. Auch sahen die Richter in der eigenmächtigen Änderung des Dienstplans einen Eingriff in die Freizeitgestaltung der Klägerin sowie eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates.