Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Nicht jeder Arbeitszeitbetrug rechtfertigt eine Kündigung. Müssen Arbeitnehmer laut ihrem Arbeitsvertrag ohne weitere Vergütung eine betsimmte Anzahl an Überstunden monatlich ableisten, führt ein geringer Arbeitszeitbetrug nicht unbedingt zu einem Schaden beim Arbeitgeber. Dies gelte, wenn der Beschäftigte sein Überstundenkontingent nicht ausgeschöpft hat. Eine Kündigung sei dann also nicht gerechtfertigt. Damit hatte ein Fertigungsleiter aus Berlin mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg. Der Arbeitgeber hatte ihm vorgeworfen, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Der Fertigungsleiter soll an vier Tagen im August 2011 das Betriebsgelände für Einkäufe oder zum Frühstücken für insgesamt eine Stunde verlassen haben, ohne sich vorher abzumelden. Das Gericht wertete die daraufhin ausgesprochene Kündigung als unwirksam. Der maximale Schaden betrage einen Stundenlohn in Höhe von 9,81 € brutto. Es könne offenbleiben, ob die Kündigung wegen solch einer geringen Schadenshöhe überhaupt ohne Abmahnung möglich sei. Denn nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung rechtfertige eine ordentliche geschweige denn fristlose Kündigung. Hier sei der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zur Ableistung von zehn Überstunden pro Monat ohne weitere Vergütung verpflichtet gewesen. Dieses Überstundenkontingent habe der Beschäftigte aber auch mit Einberechnung der Falschangaben nicht aufgebraucht, so dass dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden sei. Bei dem vorliegenden Arbeitszeitbetrug handele es sich daher nicht um eine „schwerwiegende Pflichtverletzung“, die eine Kündigung rechtfertige.