Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Arbeitnehmer hat auch kraft betrieblicher Übung keinen Rechtsanspruch darauf, einen Betriebsparkplatz weiterhin kostenfrei zu nutzen, wenn der Arbeitgeber die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen.