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Ein konfessionsloser Bewerber um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aufgrund seiner fehlenden Kirchenmitgliedschaft abgelehnt wurde.
Im zugrunde liegenden Falle wurde eine Benachteiligung der Bewerberin wegen ihrer Religion angenommen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts darf ein Arbeitgeber eine Einstellung nur von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig machen, wenn es sich um eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" handelt. Ebenso kann sich ein Arbeitgeber in Bezug auf die Besetzung einer Stelle nicht auf das nach Art. 140 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen.