Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Krankenschwestern müssen im Dienst ihr Kopftuch abnehmen, sofern ihr konfessioneller Arbeitgeber das wünscht. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Klage einer Bochumer Muslimin abgewiesen. Denn das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar. Kirchen haben nach wie vor einen arbeitsrechtlichen Sonderstatus. Das Bundesverfassungsrecht billigte ihnen 1985 das Recht zu, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Auf dieses Selbststimmungsrecht gehen unter anderem besondere Loyalitätspflichten für Arbeitnehmer zurück.