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Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot und übt eine Konkurrenztätigkeit aus, so hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt; eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Ein Wettbewerbsverbot besteht also auch dann, wenn der einzelne Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Der Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbots liegt letztendlich darin, dass demjenigen die Rendite aus einer Investition zusteht, der auch das Risiko für ihre Rentabilität trägt. Und das ist eben im Regelfall der Arbeitgeber. Handelt es sich aber um gänzlich untergeordnete Tätigkeiten, wird der Arbeitgeber dies seinem Arbeitnehmer zugestehen müssen. Der Einzelfall ist dabei genau zu prüfen.