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Wird einer Arbeitnehmerin in der Probezeit gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft wußte, liegt darin keine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Eine solche liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitgeber später in Kenntnis der Schwangerschaft an der Kündigung festhält. Die Kündigung im zugrunde liegenden Falle konnte nach Auffassung des Gerichts schon deswegen keine Benachteiligung der gekündigten Schwangeren aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte.