Aktuelles
Schwerbehinderte Menschen genießen auch bei außerordentlichen Kündigungen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser greift jedoch nur, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten zwanglos aus der jeweiligen Beeinträchtigung ergibt. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 60 wegen Morbus Crohn – einer chronischentzündlichen Darmerkrankung – und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke. Nachdem er beim Diebstahl von 80 Litern Dieselkraftstoff aus einem Bagger seines Arbeitgebers erwischt worden war, beantragte dieser beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Zu einem späteren Zeitpunkt erkannte die Versorgungsverwaltung beim Kläger rückwirkend einen GdB von 100 an und stellte zusätzlich eine Depression fest. Er machte geltend, zwischen dem Kündigungsgrund und seiner chronischen Erkrankung bestehe zumindest ein mittelbarer Zusammenhang. Diese bewirke nämlich phasenweise eine Einschränkung seiner Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit. In einer solchen Phase habe er den Diebstahl begangen. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn eine außerordentliche Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied im konkreten Fall zu Ungunsten des Klägers. Denn der Diebstahl ergibt sich weder zwanglos aus dem Morbus Crohn noch aus den Verschleißerscheinungen. Es ist auch nicht Aufgabe des Integrationsamtes, einen Zusammenhang zwischen Erkrankungen, die bei der Statusentscheidung der Versorgungsverwaltung unberücksichtigt blieben, und dem Kündigungsgrund zu untersuchen. Die nachträglich festgestellte Depression ist nicht zu berücksichtigen, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung weder festgestellt noch offenkundig noch deren Feststellung beantragt worden war. Außerdem genügt im Rahmen des § 91 Abs. 4 SGB IX auch nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des schwerbehinderten Menschen.