Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in der Freizeit Cannabis zu sich nimmt, auch wenn die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht. Ein bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) angestellter Gleisbauer hatte sich einem Drogenscreening unterzogen, bei dem erhöhte Cannabinolwerte festgestellt wurden. Auf Nachfrage, gab er zu, dass er in der Freizeit gelegentlich Cannabis konsumiere. Er wurde wegen betriebsärztlicher Sicherheitsbedenken entlassen. Hiergegen klagte der Gleisbauer und machte unter anderem geltend, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das angerufene Arbeitsgericht gab dem Kläger insoweit Recht, als dass die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit, als dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam ist. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers besteht demgegenüber nicht. Als Gleisbauer werde der Kläger in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt. Der Konsum von Cannabis führe zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.