Aktuelles
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ("BUrlG") muss Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Die 3-Monats-Frist galt nach dem BAG bisher auch für die Abgeltung des Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte.Vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung gab das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf. Nunmehr gilt: Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch nicht der 3-Monats-Frist des BUrlG.