Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für den entstandenen Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse). Hätte sich der Arbeitnehmer auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann kein Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen beansprucht werden.