Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Es gilt nach § 15 Abs. 4 AGG eine Zwei-Monats-Frist für alle Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung aufgrund von im AGG genannter Merkmale und damit auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage. Im Fall der Diskriminierung im Stellenbewerbungsverfahren beginnt die Frist in dem Moment, in dem der abgelehnte Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.